Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109180/10/Zo/Pe

Linz, 27.10.2003

 

 

 VwSen-109180/10/Zo/Pe Linz, am 27. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des DF, vom 5.7.2003, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 24.4.2003, VerkR96-571-2003, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG, 24 und 49 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Gegen den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Perg wegen einer verkehrsrechtlichen Übertretung eine Strafverfügung erlassen. Diese wurde am 21.2.2003 nachweislich zugestellt. Der Berufungswerber hat dagegen einen mit 7.3.2003 datierten Einspruch verfasst, dieser wurde laut Poststempel am 12.3.2003 um 11.48 Uhr beim Postamt 4320 Perg zur Post gegeben. Dieser Einspruch wurde nach Wahrung des Parteiengehörs mit dem nunmehr bekämpften Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen am 4.7.2003 zugestellten Bescheid richtet sich die Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er den Einspruch am 7.3.2003 zur Post gegeben habe. Es sei ihm unerklärlich, warum dieser Brief erst am 12.3.2003 weitergeleitet worden sei. Diese Berufung wurde wiederum erst am 24.7.2003 zur Post gegeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde daher gemäß § 51e Abs.4 VStG abgesehen.

 

Wegen der vorerst angenommenen verspäteten Einbringung der Berufung wurde der Berufungswerber zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dazu führte er aus, dass er die Berufung rechtzeitig zur Post gegeben habe, da er sich aber in Haft befinde, sei es in der Willkür der Behörden gelegen, dass diese den Brief von der Justizvollzugsanstalt zuerst zum Oberlandesgericht geschickt hätten und er von dort erst verspätet abgeschickt worden sei. Diesbezüglich macht der Berufungswerber auch Zeugen namhaft.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Hinsichtlich der verspäteten Aufgabe der Berufung wird dem Vorbringen des Berufungswerbers Glauben geschenkt. Es ist durchaus üblich, dass in einer Justizvollzugsanstalt der Brief eines Häftlings nicht am selben Tag von den Justizwachebeamten zur Post gegeben wird, sondern dass bis dahin einige Tage vergehen. Dies darf jedoch nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, weshalb davon ausgegangen wird, dass er seine Berufung rechtzeitig dem Justizwachebeamten übergeben hat. Die Berufung war daher inhaltlich zu prüfen.

Das Berufungsvorbringen, wonach der Berufungswerber seinen Einspruch am 7.3.2003 zur Post gegeben hätte, dieser Brief jedoch erst am 12.3.2003 weitergeleitet worden sei, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Es gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass ein am Freitag zur Post gegebenes Schriftstück mit dem Poststempel des darauffolgenden Mittwochs, noch dazu mit der Uhrzeit 11.48 Uhr versehen wird. Auch der Berufungswerber mag für diese Behauptung keinerlei nähere Angaben oder gar Beweismittel vorlegen. Allenfalls kann es in Einzelfällen vorkommen, dass wenigen Minuten vor Schließung eines Postamtes der Stempel bereits auf den nächsten Arbeitstag mit der Uhrzeit der Öffnung des Postamtes umgestellt ist, es erscheint aber völlig lebensfremd, dass ein Poststempel gleich um fünf Tage falsch eingestellt ist. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher aufgrund des völlig unbedenklichen Poststempels zu der Ansicht, dass der Berufungswerber seinen Einspruch eben verspätet zur Post gegeben hat. Seine Berufung war daher abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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