Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109182/5/Zo/Pe

Linz, 15.09.2003

 

 

 VwSen-109182/5/Zo/Pe Linz, am 15. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn KU, vom 14.7.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3.6.2003, VerkR96-4149-2003/U, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 3.6.2003 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil dieser am 17.12.2002 um ca. 19.20 Uhr in Ansfelden, auf der L1392 im Bereich der Autobahneinfahrt A1 Wien/Linz, das Kfz lenkte und dabei nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, es unterlassen hat, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 11.6.2003 mittels Hinterlegung zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die am 14.7.2003 per Telefax eingebrachte und inhaltlich nicht näher begründete Berufung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsvereitlung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

5. Mit Schreiben vom 5.8.2003 wurde der Berufungswerber auf die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und zur Stellungnahme aufgefordert. Insbesondere wurde er hinsichtlich einer allfälligen Ortsabwesenheit während des Hinterlegungszeitraumes befragt. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer an der von ihm selbst angegebenen Adresse wiederum mittels Hinterlegung zugestellt. Weiters wurde noch eine Anfrage im zentralen Melderegister durchgeführt, welche ergab, dass es sich bei dieser Anschrift um den Hauptwohnsitz des Berufungswerbers handelt. Der Berufungswerber hat keine weitere Stellungnahme abgegeben.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 11.6.2003 ordnungsgemäß mittels Hinterlegung zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 25.6.2003. Die Berufung vom 14.7.2003 muss daher als verspätet zurückgewiesen werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen ist dem Oö. Verwaltungssenat bei diesem Verfahrensergebnis verwehrt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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