Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109183/2/Re/Sta

Linz, 20.02.2004

 

 

 VwSen-109183/2/Re/Sta Linz, am 20. Februar 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des S S, P, vertreten durch Rechtsanwälte H & P, L, K, vom 4. Juli 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juni 2003, VerkR96-14740-2001/O/Pos, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (FSG 1997), zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 36 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag in
I. Instanz auf 3,60 Euro herabgesetzt wird.

 

Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

Geldstrafe ..................................... 36,00 Euro

Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 3,60 Euro

39,60 Euro

 

Weiters entfällt die im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.6.2003 angeführte Rechtsgrundlage des § 37 Abs.3 Z1 FSG 1997.


 
Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG.
§ 37 Abs.1 FSG 1997 idF der 5. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002.
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. Juni 2003, VerkR96-14740-2001/O/Pos, gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 364 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von
5 Tagen verhängt, weil er am 23.8.2001 um 14.10 Uhr in Linz, auf der Hauptstraße in Fahrtrichtung stadteinwärts, in Richtung Finanzgebäude (Anhaltung vor dem ZVG) das Kfz, polizeiliches Kennzeichen mit dem Anhänger, polizeiliches Kennzeichen gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkerberechtigung der Klasse "E" zu sein, obwohl die höchstzulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge zusammen 3.500 kg überstiegen.

 

Er hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Z1 Führerscheingesetz 1997 (FSG 1997) verletzt. Weiters wurde ihm als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens I. Instanz ein Betrag in der Höhe von 36,40 Euro (10 % der Strafe) auferlegt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der nunmehrige Berufungswerber, vertreten durch Rechtsanwälte H & P, mittels Schriftsatz von 4.7.2003, AEV-S 400058, 27/N/S, innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

Die belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt. Dieser hatte im Grunde des § 51c VStG durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens wurde die eingebrachte Berufung ausdrücklich auf die Strafhöhe eingeschränkt und nachhaltig die Anwendung des
§ 21 VStG angeregt.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist somit hinsichtlich des Schuldspruches in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die wegen einer Verwaltungsübertretung zu verhängende Strafe nach dem zur Zeit geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in I. Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Mindeststrafe von 364 Euro zu bestrafen war, wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG lenkt.

 

Zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hingegen gilt diese Strafdrohung lediglich für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt (5. FSG-Novelle).

 

Im gegenständlichen Fall besitzt der Berufungswerber eine Lenkerberechtigung der Klasse B und fällt seine Verwaltungsübertretung somit nicht mehr unter § 37 Abs.3 Z1 FSG, sondern ist unter den Straftatbestand des § 37 Abs.1 FSG zu subsumieren, welcher eine Mindestgeldstrafe von 36 Euro vorsieht.

 

Im Sinne des § 1 Abs.2 VStG ist somit diese für den Berufungswerber günstigere Rechtsvorschrift zur Anwendung zur bringen und war dies im Spruch des Straferkenntnisses entsprechend richtig zu stellen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Weiters sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurden diesbezüglich die im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, ca. 1.230 Euro monatliches Einkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten für Gattin und 3 Kinder, berücksichtigt. Als strafmildernd wurde das Geständnis gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.

 

In diesem Zusammenhang bringt der Berufungswerber in seiner Berufung ergänzend vor, die höchstzulässige Gesamtmasse von 3.500 kg sei vom Einschreiter allenfalls um 390 kg überschritten worden. Gemäß § 19 VStG seien sämtliche mildernden Umstände zu berücksichtigen. Es sei der Katalog der Milderungsgründe gemäß § 34 StGB heranzuziehen. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung liege bereits
2 Jahre zurück und habe sich der Einschreiter seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Einschreiter habe die Verwaltungsübertretung in Befolgung einer Weisung des Arbeitgebers begangen und sei unbescholten. Bereits von der Strafbehörde I. Instanz sei auch ein Geständnis als strafmildernd gewertet worden. Es sei daher im konkreten Fall ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG geboten und allenfalls sei mit einer Ermahnung vorzugehen.

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltes mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kommt unter Berücksichtigung sämtlicher von der belangten Behörde im Straferkenntnis bereits angeführter und vom Berufungswerber in seiner Berufung ergänzend vorgebrachter Milderungsgründe zur Auffassung, dass bei Berücksichtigung der unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, Anwendung der nun für den Berufungswerber günstigeren Strafbestimmung nach der 5. Führerscheingesetz-Novelle und unter Berücksichtigung des vorliegenden Verschuldens mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen zu finden ist.

 

Ein darüber hinaus gehendes Vorliegen eines derartig geringfügigen Verschuldens, welches das Absehen von der Strafe im Grunde des § 21 Abs.1 VStG rechtfertigen würde, liegt jedoch nicht vor. Wenn auch nach Würdigung des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens im gegenständlichen Fall keine bedeutenden Folgen der vorliegenden gegenständlichen Übertretung hervorgekommen sind, kann im gegenständlichen Falle von einem die Anwendbarkeit des § 21 Abs.1 VStG rechtfertigenden vorliegenden geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers nicht gesprochen werden. Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein solches konnte jedoch im durchgeführten Verfahren, insbesondere auch nicht in der Berufung, dargelegt oder erhoben werden. Von einem Besitzer der Lenkerberechtigung der Gruppe B ist zunächst jedenfalls die Kenntnis des Umfanges dieser Lenkberechtigung zu erwarten und hat dieser als Lenker eines Kraftfahrzeuges vor Fahrtantritt das Vorliegen der erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Der Berufungswerber hat zunächst gegenüber den amtshandelnden Beamten der Bundespolizeidirektion Linz zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewusst habe, dass er einen E-Führerschein brauche, bei der erst im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens I. Instanz vorgenommenen Vernehmung hat er sich auf einen Auftrag seiner Firma berufen und festgestellt, dass er zwar wüsste, dass er nicht fahren dürfe, er es aber gemacht habe, da es ihm von der Firma angeschafft worden sei. Einen Versuch, den Arbeitgeber vom Unrechtsgehalt des Vorhabens zu überzeugen, wurde offenbar nicht gemacht.

 

In diesem Zusammenhang wird auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, welcher das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung unabänderlich mit der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen in Verbindung bringt und feststellt, dass von der Behörde solchen Übertretungen mit aller Strenge entgegenzutreten ist. Er stellt gleichzeitig fest, dass es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (als früheres Regelwerk dieser Vorschriften) handelt. Auch wenn der Berufungswerber eine Lenkberechtigung der Gruppe B besitzt, handelt es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, wenn die Gesamtmassen beider Fahrzeuge zusammen 3.500 kg übersteigen, um ein Lenken ohne - hiefür insgesamt erforderlicher - Lenkerberechtigung.

 

Schließlich sprechen sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe gegen ein Absehen von der Strafe, da die Anordnung und Befolgung entsprechender Anweisungen durch den Arbeitgeber nicht zur Straffreiheit bzw. zur Ermahnung führen können, da eine Übertretung einer Verwaltungsvorschrift mit großem Unrechtsgehalt vorliegt.

 

Zum vorgebrachten Milderungsgrund betreffend das zwei Jahre lange Zurückliegen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass ein Zeitraum von zwei Jahren noch nicht genügt, um ein längeres Wohlverhalten des Beschuldigten nach der Straftat als strafmildernd zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Beitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der verhängten Strafe, das sind 3,60 Euro.

 

Für das Verfahren II. Instanz sind gemäß § 65 VStG keine Kosten zu entrichten.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend der Abänderung der Geldstrafe herabzusetzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Reichenberger
 

 

 
 

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