Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109185/2/Kof/He

Linz, 18.08.2003

 

 

 VwSen-109185/2/Kof/He Linz, am 18. August 2003

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P. G., vertreten durch Frau Dr. C. G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3.7.2003, VerkR96-748-2003, wegen Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Betreffend Spruchpunkt 1 wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen, die verhängte Geldstrafe auf 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) herabgesetzt.

Betreffend Spruchpunkt 2 wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens I. Instanz beträgt 5,80 Euro.

Für das Verwaltungsstrafverfahren II. Instanz sind keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG,

§ 22 VStG,

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über den nunmehrigen Berufungswerber das Straferkenntnis vom 3.7.2003, VerkR96-748-2003 wie folgt erlassen:

"Straferkenntnis

Sie haben

am 11.12.2002 - um 12.55 Uhr - in L.

auf der S. aus der Richtung L. kommend, im Bereich der Kreuzung den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt und dabei durch verspätetes Abbremsen in Folge mangelnder Aufmerksamkeit

  1. den auf dem Radweg der S. fahrenden Radfahrer F. K., sohin ein Lenker eines Fahrzeuges mit Vorrang, trotz des für Sie geltenden Vorschriftszeichens "Halt" zu unvermitteltem Bremsen genötigt, sowie
  2. dem Radfahrer F. K., der sich auf einer Radfahrerüberfahrt befand, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.4 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
  2. § 9 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

110 Euro

36 Stunden


§ 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

58,00 Euro

20 Stunden


§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

16,80 Euro als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 184,80 Euro."

 

Der Berufungswerber bringt vor, dass beim gegenständlichen Vorfall die Kennzeichenhalterung von seinem Pkw herunter gefallen sei.

Somit liege Sachschaden vor und führe dies gemäß § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 zur Straffreiheit.

 

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Berufungswerber in der Niederschrift bei der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.12.2002 folgendes angegeben hat:

 

"Bei diesem Vorfall fiel die vordere Kennzeichentafel vom Plastikrahmen. Eine Beschädigung entstand jedoch nicht."

 

Dies ist nicht als "Sachschaden" im Sinne der StVO zu werten; vgl. VwGH vom 21.9.1984, 83/02/0009 - zitiert in Messiner, StVO, 10. Auflage, E 275 zu § 4 StVO (S 139). Eine "Straffreiheit" nach § 99 Abs.6 lit.a StVO liegt daher nicht vor!

 

Dass der nunmehrige Berufungswerber die "Vorrangverletzung" (Missachtung der Stopp-Tafel) begangen hat, bestreitet er selbst nicht.

 

Die ihm unter Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tat ist daher als erwiesen anzunehmen.

 

Betreffend die Strafhöhe werden die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (1.000 Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) sowie die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die im Anonymverfügungskatalog vorgesehene Geldstrafe von 58 Euro festzusetzen.

 

Zu Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist auszuführen, dass die Verwirklichung des einen Tatbestandes (Vorrangverletzung bzw. Nichtbeachtung der Stopp-Tafel) zwingend den anderen Tatbestand (= dem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrerüberfahrt befand, wurde das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht) nach sich gezogen hat.

Gemäß § 22 VStG war daher Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufzuheben.

 

Die Verfahrenskosten sind in § 64 VStG begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 22 VStG

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