Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109188/4/Kof/He

Linz, 22.09.2003

 

 

 VwSen-109188/4/Kof/He Linz, am 22. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26.6.2003, VerkR96-3620-2003 betreffend Übertretungen der EG-Verordnung Nr. 3820/85 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

235,30 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 75 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 134 Abs.3 KFG.

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat unter der Geschäftszahl VerkR96-3620-2003 vom 26.6.2003 über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) - unter Berücksichtigung der Strafverfügung vom 5.6.2003, VerkR96-3620-2003 - nachfolgendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: P, A 8,

Tatzeit: 24.04.2003, ca. 06.33 Uhr

Fahrzeug: Lkw

  1. Sie haben die erlaubte Tageslenkzeit überschritten.
  2. Erlaubte Tageslenkzeit: 10 Stunden

    Tatsächliche Tageslenkzeit: 17 Stunden (vom 22.4.2003. 04.35 Uhr bis 23.04.2003, 20.10 Uhr)

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85

    Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

    Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 EUR 145.00

    Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden

  3. Sie haben innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes
  4. von 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingelegt.

Vorgeschriebene Ruhezeit: 8 Stunden

Tatsächliche Ruhezeit: 7 Stunden und 12 Minuten (vom 22.4.2003,

21.22 Uhr bis 23.4.2003, 04.34 Uhr)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 und Art.8 Abs.1 der Verordnung

(EWG) Nr.3820/85

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 EUR 36.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden

Sie haben daher folgenden Betrag einzuzahlen: EUR 181.00

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz sind 18,10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe, zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 199,10 Euro."

Die in der Strafverfügung bzw. im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatbestände werden vom Bw nicht bestritten.

Er ersucht mit Rücksicht auf seine finanzielle Situation zu verkürzen bzw. herabzusetzen.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Bei der Strafbemessung sind die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Monatsverdienst ca. 1.500 Euro netto inklusive Auslösen, kein Vermögen, Sorgepflicht für Ehegattin und zwei Kinder) sowie die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen.

§ 134 Abs.1 KFG lautet auszugsweise:

"Wer den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen."

Gemäß § 134 Abs.3 KFG ist bei Übertretungen der Art. 5 bis 9 der EG-Verordnung 3820/85 eine Organstrafverfügung mit einer Höchststrafe von 36 Euro vorgesehen.

Betreffend Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Unterschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit; vorgeschrieben: 8 Stunden; tatsächliche Ruhezeit: 7 Stunden und 12 Minuten) ist die im erstinstanzlichen Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe von 36 Euro (= nur ca. 1,65 % der gesetzlichen Höchststrafe) jedenfalls gerechtfertigt und vertretbar.

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe ist somit nicht möglich.

Betreffend Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist darauf hinzuweisen, dass die Überschreitung der erlaubten Tageslenkzeit von 10 Stunden um 7 Stunden als sehr hoch zu bezeichnen ist.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist daher das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ebenfalls als hoch zu bezeichnen.

Mit einer Geldstrafe von 36 Euro wird daher nicht das Auslangen gefunden.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 145 Euro beträgt weniger als 7 % des Höchstausmaßes nach § 134 Abs.1 KFG, sodass auch dieses Strafausmaß nicht als überhöht bezeichnet werden kann.

Die vom Bw insgesamt zu bezahlende Geldstrafe beträgt somit: 145 Euro + 36 Euro = 181 Euro.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Beitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % (= 18,10 Euro) und für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe (= 36,20 Euro).

Dem Bw wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11.8.2003, VwSen-109188/2 (am 14.8.2003 nachweisbar zugestellt) die Rechtslage dargelegt. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, binnen einer näher bezeichneten Frist die Berufung allenfalls zurückzuziehen.

Da der Bw diese Frist ungenützt hat verstreichen lassen (eine Stellungnahme ist bislang nicht eingelangt) war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Es war daher die Berufung abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K o f l e r
Beschlagwortung:

EG-Verordnung Nr. 3820/85
 
 

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