Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109197/2/BMa/Pe

Linz, 11.09.2003

 

 

 VwSen-109197/2/BMa/Pe Linz, am 11. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des Herrn Dr. HS, vertreten durch Rechtsanwälte P, K, gegen Pkt. 1 des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.2.2003, Zl. 101-5/3-330144672, 101-5/3-330145186 und 101-5/3-330145187 (im Straferkenntnis wurden diese drei Aktenzeichen angeführt; aus dem vorliegenden Akt ergibt sich jedoch, dass der gegenständlichen Tat die erstgenannte Aktenzahl zuordenbar ist) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, Pkt. 1 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm 24 VStG; §§ 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z2 1. Alt. und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Gemäß Pkt. 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat es der nunmehrige Berufungswerber (Bw) als Vorstand der Firma Außenwerbung Dr. HS AG zu verantworten, dass am 10.5.2002 in L auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 Meter vom Fahrbahnrand entfernt die Werbung "ONE, ab € 7,- Grundgebühr ab € 0,16/Minute" angebracht war, obwohl die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO nicht vorlag.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO iVm § 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 218 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage verhängt.

Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 %, somit 21,80 Euro vorgeschrieben.

 

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 5.3.2003 ua vor, dass in seinem Unternehmen für die Bereiche

ein verantwortlicher Beauftragter bestellt sei.

 

Gemäß der beigelegten Bestellungsurkunde sei am 20.7.2000 Herr Dir. Ing. JD zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG für die Aufgaben

bestellt worden. Die Verantwortlichkeit erstrecke sich auf alle Werbeanlagen im Bundesgebiet sowie die Einhaltung aller verwaltungsrechtlichen Vorschriften, also insbesondere auch der straßenverkehrsrechtlichen.

 

Herr Dir. Ing. JD habe dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt. Der Berufungswerber beantragt daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrats der Stadt Linz zu 101-5/3-330144672, da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ sowie mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und ein entsprechender Parteiantrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51c Abs.3 Z3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der Bw hat die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG erstmals im Berufungsverfahren bekanntgegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, der gemäß § 51 Abs.1 VStG über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden hat, kein Neuerungsverbot; VwGH vom 17.3.1992, 92/11/0001 - zitiert in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E8 zu § 65 AVG (Seite 1236).

 

Aufgrund der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.1, Abs.2 und Abs.4 VStG ist der Bw im gegenständlichen Fall nicht strafrechtlich verantwortlich.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

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