Linz, 04.09.2003
VwSen-109198/2/Kof/He Linz, am 4. September 2003
DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. H S , vertreten durch Rechtsanwälte P, K und K gegen Pkt. 3 des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17.2.2003, GZ.:101-5/3-330144672, 330145186 und 330145187 wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVO, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, Pkt. 3 des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;
§ 9 Abs.2 und Abs.4 VStG.
Entscheidungsgründe:
Gemäß Pkt. 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat es der nunmehrige Berufungswerber (Bw) als Vorstand der Firma A zu verantworten, dass am 10.5.2002 in L auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 Meter vom Fahrbahnrand entfernt die Werbung "......" angebracht war, obwohl die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO nicht vorlag.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Bw eine Geldstrafe von 218 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage verhängt.
Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 %, somit 21,80 Euro vorgeschrieben.
Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 5.3.2003 ua vor, dass in seinem Unternehmen für die Bereiche
- Aufstellung von Werbeanlagen und
- Anbringung von Werbungen
ein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist.
Gemäß der beigelegten Bestellungsurkunde wurde am 20.7.2000 Herr Dir. Ing. J. D. zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG für die Aufgaben
- Aufstellung von Plakattafeln und
- Anbringung von Werbung
bestellt. Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auf alle Werbeanlagen im Bundesgebiet sowie die Einhaltung aller verwaltungsrechtlichen Vorschriften, also insbesondere der ..... straßenverkehrsrechtlichen.
Herr Dir. Ing. J. D hat dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Bw hat die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG erstmals im Berufungsverfahren bekannt gegeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht auch im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, der gemäß § 51 Abs.1 VStG über Berufungen in Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden hat, kein Neuerungsverbot; VwGH vom 17.3.1992, 92/11/0001 - zitiert in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E8 zu § 65 AVG (Seite 1236).
Aufgrund der rechtswirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.1, Abs.2 und Abs.4 VStG ist der Bw im gegenständlichen Fall verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich.
Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. K o f l e r
Beschlagwortung:
§ 9 VStG