Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109202/10/Re/Sta

Linz, 27.10.2003

 

 

 VwSen-109202/10/Re/Sta Linz, am 27. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Reichenberger über die Berufung des G S, vertreten durch RAe Dr. E G, Mag. C D, S, vom 7.8.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25.7.2003, VerkR96-3011-2003, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.10.2003 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das bekämpfte Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 232,40 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 und 19, 51 und 51c VStG sowie § 99 Abs.1

lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von
    1162 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 24.5.2003 um ca.
    3.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Stadtgebiet Schärding auf der Tummelplatzstraße von der Passauerstraße kommend, im Sinne der Einbahnrichtung in Richtung Bahnhofstraße gelenkt hat, wobei im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall auf Höhe des Bezirksaltenheimes Schärding an ihm Alkoholisierungsmerkmale wie deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund, unsicherer Gang, lallende Aussprache und deutlich gerötete Augenbindehäute wahrgenommen wurden und er der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organes der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, zwar zustimmte und sich auch bereit erklärte, hiezu zum Gendarmerieposten Schärding mitzukommen, dieser Aufforderung jedoch um 3.29 Uhr insoferne keine Folge leistete, als er von der Unfallstelle flüchtete und diese Flucht als Weigerung anzusehen ist, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

    Weiters wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.
  2.  

  3. Dagegen hat der Berufungswerber, vertreten durch RAe Dr. G, Mag. D mit Schriftsatz vom 7.8.2003 fristgerecht Berufung erhoben; diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.
  4. Gemäß § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

     

  5. In der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Dispositionsfähigkeit des Berufungswerbers durch die beim Anstoß erlittenen Verletzungen eingeschränkt gewesen sei. Bemängelt wird, dass diesbezüglich einem Beweisantrag um Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht nachgekommen worden sei. Dieses Sachverständigengutachten hätte Klarheit darüber geben können, ob der Einschreiter nach dem Verkehrsunfall beeinträchtigt gewesen sei oder nicht und dieser somit mit vollem Bewusstsein davongelaufen sei oder diese Reaktion auf die vom Arzt bestätigte Schocksymptomatik zurückgeführt werden könne. Es sei amtsbekannt, dass durch das Auslösen des Airbags erhebliche Krafteinwirkungen zusätzlich auf den Lenker zukommen, die Argumentation des Berufungswerbers könne somit nicht von vorneherein in Abrede gestellt werden. Es könne der Behörde nicht gefolgt werden, wenn ausgeführt wird, dass die vorgelegte ärztliche Bestätigung die Wahrnehmung der Gendarmeriebeamten nicht widerlegen könne. Die ärztliche Bestätigung spreche von einem Schädel-Hirn-Trauma mit Schocksymptomatik.
  6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.10.2003.

    Demnach lenkte der Berufungswerber laut Anzeige des Gendarmeriepostens Schärding am 24.5.2003 um ca. 3.20 Uhr den PKW Mercedes 500 SL mit dem KZ. im Stadtgebiet Schärding auf der Tummelplatzstraße von der Passauerstraße kommend in Richtung Bahnhofstraße. Auf der Höhe des Bezirksaltenheimes stieß er gegen den am linken Fahrbahnrand ordnungsgemäß und auf dem dort befindlichen Parkstreifen abgestellten PKW Honda mit dem KZ. . Bei diesem Unfall wurde der am Parkstreifen abgestellte PKW an der rechten Hinterseite und der PKW des Berufungswerbers an der linken Vorderseite jeweils stark beschädigt. Nach dem Unfall habe er versucht, die Unfallstelle zuerst mit dem verunfallten PKW und anschließend zu Fuß zu verlassen, er sei aber daran von an der Unfallstelle anwesenden Passanten bis zum Eintreffen der Gendarmerie gehindert worden. Die Gendarmeriebeamten seien um 3.26 Uhr an der Unfallstelle eingetroffen und hätten im Zuge der Unfallaufnahme am Berufungswerber Alkoholisierungsymptome wie deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund, unsicherer Gang, lallende Aussprache und deutlich gerötete Augenbindehäute wahrgenommen. Er sei um 3.29 Uhr von einem Gendarmeriebeamten aufgefordert worden, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und habe dieser auch vorab zugestimmt. Während die Beamten noch Absicherungsmaßnahmen an der Unfallstelle durchführten, sei er in einem unbeobachtetem Moment zu Fuß in Richtung Altheim geflüchtet. Trotz eingeleiteter Fahndung habe er nicht mehr aufgegriffen werden können. Diese Flucht sei als Weigerung anzusehen, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
  7.  

    Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens führte der Berufungswerber als Rechtfertigung aus, durch den Unfall im Zusammenhang mit der Wucht des Anpralles sei der Airbag an seinem Fahrzeug ausgelöst worden. Im Zusammenhang mit dem Anprall am stehenden Fahrzeug und dem ausgelösten Airbag sei es zu einer erheblichen Krafteinwirkung gegen seinen Kopf gekommen. Dadurch hätte er ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schocksymptomatik erlitten, wobei die Erinnerung erst in den Morgenstunden des 24.5.2003 wieder eingesetzt habe. Durch diese Verletzung sei auch erklärbar, dass er die Unfallstelle verlassen habe, wobei dazu auf Grund fehlender Erinnerung keine Angaben gemacht werden könnten. Er sei zu Fuß nach Hause gegangen, wobei es dem Gendarmeriebeamten durchaus möglich gewesen wäre, ihn zu Hause anzutreffen und allenfalls einen Alkotest durchzuführen.

     

    Zum Nachweis der Verletzungen wurde eine ärztliche Bestätigung vom
    MR Dr. K, Stadtarzt in Schärding, datiert mit 2.6.2003, vorgelegt, weiters zwei Lichtbilder, welche Verletzungen im Gesicht des Berufungswerbers zeigen.

     

    In der ärztlichen Bestätigung des MR Dr. K wird ausgeführt, Herr S sei nach berichtetem Auffahrunfall am 24.5.2003 ärztlich untersucht worden. Es bestünden multiple Prellungen und Excoreationen im Kopf-Schädelbereich. Subjektiv sei der genaue Unfallhergang vom Patienten nicht genau erinnerlich, sodass doch auf ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schocksymptomatik geschlossen werden könne.

     

    Bei der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Berufungswerber im Wesentlichen bei seiner Rechtfertigung, er könne sich an den Unfall nicht mehr erinnern. Er sei in der Früh von seinem Sohn zu Hause aufgeweckt worden, dieser habe ihm erklärt, dass ein Schwager wegen eines Autounfalles angerufen habe. Er sei dann aufgestanden und habe im Spiegel seine Verletzungen festgestellt. Zu Mittag am nächsten Tag habe er sich dann zu Dr. K begeben, dieser sei sein Hausarzt. Er habe dem Hausarzt bezüglich Unfallhergang erzählt, dass ihm das Erinnerungsvermögen fehle. Er habe an der Augenbraue (rechts) eine Verletzung davongetragen, er denke, dass er mit dem Kopf an der Uhr angekommen sei, er habe damals feststellen müssen, dass diese blutig und das Glas zerschlagen war. Sein Fahrzeug habe durch den Unfall einen Totalschaden erlitten. Vom Arzt habe er zur Behandlung seiner Kopfverletzungen eine Salbe erhalten.

     

    Vorgelegt wurden Kopien von Digitalfotos, welche die Beschädigungen am Fahrzeug des Berufungswerbers zeigen, unter anderem ist auch eine Beschädigung an der Windschutzscheibe festzustellen; ausdrücklich wurde vom Vertreter des Berufungswerbers festgehalten, dass nicht gesagt werden könne, ob diese Beschädigung durch den Anstoß des Kopfes des Berufungswerbers erfolgt sei.

     

    Die beiden Gendarmeriebeamten erklärten bei ihrer Aussage im Wesentlichen übereinstimmend, dass sie den Berufungswerber an der Unfallstelle angetroffen hätten. Die Amtshandlung sei von Bez. Insp. K H vorgenommen worden. Beide Gendarmeriebeamten erklärten, dass ihnen keine Verletzungen im Gesicht des Berufungswerbers aufgefallen seien. Auch eine Nachschau im beschädigten Fahrzeug des Berufungswerbers habe keinen Hinweis auf vorhandene Blutspuren ergeben. Bez. Insp. H führte aus, dass Herr S offensichtlich alkoholisiert gewesen sei; er habe Alkoholgeruch festgestellt und die Sprache sei ebenfalls verändert (lallend) gewesen. Er habe Herrn S zum Alkotest aufgefordert, dieser habe auch mit dem Bemerken, dass ohnehin alles zu spät sei, zugestimmt.

     

    Während sie sich der Sicherung der Unfallstelle gewidmet hätten, habe sich der Berufungswerber von der Unfallstelle entfernt. Die Gendarmeriebeamten seien von einer Passantin darauf aufmerksam gemacht geworden. Der Berufungswerber habe trotz anschließender Suche nicht mehr aufgefunden werden können. Eine Nachschau beim Wohnhaus des Berufungswerbers habe ergeben, dass dort kein Licht mehr gebrannt hätte, weitere Nachforschungen seien deshalb unterblieben.


    Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass die Aussagen der beiden amtshandelnden Gendarmeriebeamten schlüssig und in sich widerspruchsfrei sind. Es bestehen keine Bedenken, diese der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die unter Wahrheitspflicht erfolgte Vernehmung der Zeugen im Rahmen der Berufungsverhandlung ergab entscheidungstaugliche Aussagen. Von Gendarmeriebeamten ist grundsätzlich zu erwarten, dass sie einen Sachverhalt entsprechend wiedergeben können. Sie sind insbesondere auch speziell für solche Aufgaben geschult. Beide Beamte haben ausgesagt, dass sie beim Berufungswerber keine äußerlichen Verletzungen feststellen konnten. Weiters sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich Herr S im Rahmen der Aufforderung zum Alkotest nicht situationsbezogen verhalten hätte, vielmehr hat er bei der vorgenommenen Aufforderung zum Alkotest eindeutige Antworten gegeben.

     

    In Bezug auf die in der ärztlichen Bestätigung des Dr. K angesprochenen zum Teil äußeren Verletzungen kommt der Unabhängige Verwaltungssenat daher zur Auffassung, dass sich der Berufungswerber diese Verletzungen, da sie zum Zeitpunkt zur Aufforderung des Alkotest noch nicht vorhanden waren, jedenfalls nach diesem Zeitpunkt, zB auf seinem Weg vom Unfallort nach Hause, zugezogen haben muss. Schließlich ist auf der Bestätigung des Arztes auch ein Verletzungszeitpunkt nicht angeführt. Weiters konnte der Arzt auch nur den Schluss ziehen, dass ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schocksymptomatik aufgetreten sei. Eine medizinische Diagnose wurde nicht erstellt, ebenso wenig jegliche Aussagen über weitere Behandlung oder Untersuchungen. Schließlich gibt der Berufungswerber bei der Berufungsverhandlung selbst an, dass er von seinem Arzt zur Behandlung seiner Verletzungen lediglich eine Salbe erhalten habe.

    Wenn auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem derartigen Unfall mit Auslösen des Airbags entsprechende Verletzungen, wie zB Prellungen auftreten könnten, so geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im konkreten Fall auf Grund der vorliegenden Ergebnisse jedoch davon aus, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest diese Verletzungen noch nicht bestanden haben. Die Einholung eines weiteren Gutachtens eines Amtsarztes war daher in objektiver Hinsicht nicht erforderlich, da auch hier lediglich Rückschlüsse auf den Unfallszeitpunkt gezogen werden könnten, jedoch ein konkretes Gutachten in Bezug auf die tatsächlichen Verletzungen zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest nicht mehr erstellt werden könnte. Aus der vorliegenden Bestätigung des Dr. K ist jedoch ableitbar, dass dieser offenbar nicht zwingend das Vorliegen eines Schädel-Hirn-Traumas in Erwägung zieht, da er in diesem Falle jedenfalls eine weitere abklärende medizinische Untersuchung angeordnet hätte, da ein tatsächliches Schädel-Hirn-Trauma offenkundig jedenfalls zu nachhaltigen Beeinträchtigungen führen könnte.


    Auch eine, für die Infragestellung der Zurechnungsfähigkeit ausschlaggebende Schocksymptomatik liegt nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vor. Ein Schock stellt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ein akut lebensbedrohendes Krankheitsbild dar. Ein Schock bedeutet somit höchste Lebensgefahr und schließt ein Verlassen der Unfallstelle generell aus und erfordert intensivmedizinische Behandlung an einer Fachabteilung. Hiefür gibt es keinen Anhaltspunkt. Vielmehr hat der Berufungswerber die Unfallstelle verlassen und sich offensichtlich nach Hause begeben, nachdem er den Gendarmeriebeamten sämtliche Fragen unauffällig beantwortet hatte. Es ergeben sich somit insgesamt keine Hinweise, dass der Berufungswerber tatsächlich einen Schock erlitten hätte. Soweit der Berufungswerber durch die Erschütterung des Unfalles einen Unfallschreck erlitten hat, ist festzuhalten, dass nach der Judikatur trotz Unfallschreck ein pflichtgemäßes Verhalten zumutbar ist. Mit der vorliegenden Bestätigung des Hausarztes und den Aussagen des Berufungswerbers konnte daher gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat letztlich nicht glaubhaft gemacht werden, dass der Berufungswerber auf Grund des Unfalles dispositionsunfähig gewesen sei.

    Das Entfernen von der Unfallstelle ist dem Berufungswerber daher zuzurechnen und als Verweigerung des Alkotests anzusehen.

     

  8. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

§ 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2 bis 6 Wochen zu bestrafen ist, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind unter anderem besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu Lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

In Bezug auf die Erfüllung des objektiven Tatbildes lässt der diesbezüglich unstrittige Sachverhalt unschwer eine Subsumtion unter die zitierte gesetzliche Bestimmung zu. Es ist darüber hinaus unbestritten, dass der Berufungswerber von hiezu ermächtigten und geschulten Organen der Straßenaufsicht zur Untersuchung der Atemluft aufgefordert wurde und diese auf Grund des eindeutig vorliegenden Verdachtes, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug gelenkt zu haben, hiezu auch berechtigt waren. Weiters, dass sich der Berufungswerber durch sein Entfernen von der Unfallstelle dieser Atemluftuntersuchung entzogen hat. In Bezug auf die Schuldfrage ist es dem Berufungswerber - wie oben dargelegt - nicht gelungen, ausreichende Gründe für mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Die eingewendete Dispositionsunfähigkeit lag somit nicht vor, weshalb auch die Schuldfrage - hiefür genügt im gegenständlichen Falle Fahrlässigkeit - zu bejahen war.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die Strafe im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes (1.162 bis 5.813 Euro) nach den Kriterien des § 19 VStG bemessen hat. Die belangte Behörde hat die Mindeststrafe verhängt, insbesondere da keine straferschwerenden Umstände vorgelegen sind. Überwiegende Milderungsgründe lagen nicht vor und sind auch im Rahmen des Berufungsverfahrens weder hervorgekommen noch vom Berufungswerber vorgebracht worden. Auch können bei einem Delikt nach § 5 StVO die Folgen nicht von vorneherein als unbedeutend angesehen werden. Mangels Voraussetzungen scheidet somit die Anwendung der §§ 20 und 21 VStG aus.

 

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist in den angeführten Gesetzesstellen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger
 
 

 

 
 

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