Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109204/2/BMa/Be

Linz, 20.10.2003

 

 

 VwSen-109204/2/BMa/Be Linz, am 20.Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die als "Einspruch" titulierte Berufung des Herrn D, vom 11. August 2003, gegen den "La-dungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren" des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Juli 2003, VerkR-96-8222-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 117/2002 - VStG

 
 
 

Entscheidungsgründe:
 

  1. Der in der Präambel angeführte "Ladungsbescheid" wurde laut Rückschein nach

zwei erfolglosen Zustellversuchen am 25. Juli 2003 und am 29. Juli 2003 beim Postamt 4502 hinterlegt.

2. Gegen den genannten Ladungsbescheid richtet sich die rechtzeitig am
11. August 2003 mittels Fax eingebrachte Berufung, über die der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigt sich, da sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen "Bescheid" richtet (§ 51 e Abs.3 Z.4 VStG).

 

  1. Grundlage für den genannten "Ladungsbescheid" ist die Anzeige der Bundes-
  2. polizeidirektion Wels vom 12. Februar 2003, wonach der Rechtsmittelwerber verdächtigt wird, am 27. Jänner 2003 um 18:31 Uhr in, in Fahrtrichtung Westen, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten zu haben, weil die mit einem Messgerät festgestellte Fahrgeschwindigkeit (unter Abzug der gesetzlichen Messfehlergrenze) 63 km/h betragen habe.

    Das Verfahren wurde gemäß § 29 a VStG von der Tatortbehörde (Bundespolizeidirektion Wels) an die Wohnsitzbehörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) abgetreten. Der konkrete Tatvorwurf ist im "Ladungsbescheid" umschrieben.

  3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den

Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu VerkR96-8222-2003 und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wenn sie nicht schon aufgrund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht.

Gemäß § 40 Abs.2 VStG kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

 

Gemäß § 41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen. Gemäß Abs.2 leg.cit. ist der Beschuldigte in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch beigeschafft werden können. Gemäß Abs.3 leg.cit kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

 

Gemäß § 19 AVG iVm mit § 24 VStG ist die Behörde berechtigt, Personen, die im Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe oder Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekannt zu geben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind - im gegenständlichen Fall wäre das die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens ohne Anhörung des Rechtsmittelwerbers.

 

Gemäß § 19 Abs.3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung persönlich Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war.

 

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Ladung eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren entweder in Form der einfachen Ladung oder in Form eines Ladungsbescheides erfolgen kann.

 

Gemäß Beschluss des VwGH vom 22. Mai 1979 (1279/79) und vom 5. April 1995 (93/18/0579) ist Voraussetzung für den Bescheidcharakter einer Ladung, dass an die Ladung im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, zB. dass die Ladung den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung bildet (die Androhung eines allfälligen zukünftigen Verhaltens einer ersuchenden Behörde erfüllt nicht diese Voraussetzungen).

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Rechtsmittelwerber nach Anlastung einer konkreten Tat aufgefordert, persönlich zur belangten Behörde zu kommen. Er wurde ersucht, seine für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Behörde bekannt zu geben, ansonsten werde von einer Schätzung ausgegangen. Ihm wurde angedroht, dass das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werde, wenn er der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise - nicht Folge leisten würde.

Eine Androhung unmittelbarer Rechtsfolgen wie beispielsweise im Falles des ungerechtfertigten Ausbleibens die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung ist jedenfalls nicht erfolgt.

Im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH ist daher im konkreten Fall davon auszugehen, dass es sich um keinen Ladungsbescheid (obwohl dieser als solcher tituliert ist und die Unterschriftsklausel der zuständigen Behörde beinhaltet) handelt, sondern um eine "einfache Ladung" - gegen die eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist (§ 63 Abs.2 AVG) - Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 (2003) RZ 184 ff.

Der "Einspruch" war somit als unzulässig zurückzuweisen.

 

Die belangte Behörde hat die Möglichkeit, dass Strafverfahren ohne die Anhörung des Beschuldigten fortzuführen oder - bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß

§ 40 ff VStG iVm § 19 AVG - einen neuen Ladungsbescheid für einen späteren Zeitpunkt zu erlassen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

 

 
 

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