Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109205/2/Zo/Pe

Linz, 08.09.2003

 

 

 VwSen-109205/2/Zo/Pe Linz, am 8. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des AD, vom 8.8.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 29. Juli 2003, VerkR96-3936-2003, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs. 1 und 51g Abs.3 Z2 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I:

1. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat am 1.7.2003 gegen den nunmehrigen Berufungswerber mittels Strafverfügung eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil dieser am 16.5.2003 um 17.15 Uhr als Lenker des Pkw auf der A25 bei km 11,590 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten hat. Dagegen hat der Berufungswerber Einspruch erhoben, weil er das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" nicht gesehen habe. Weiters ersuchte er um Herabsetzung der Geldstrafe, weil er in finanziellen Schwierigkeiten sei. Nach Erhebung der Vermögensverhältnisse hat der Bezirkshauptmann von Wels-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen und dabei die Geldstrafe auf 200 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt. Weiters wurden die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens vorgeschrieben. Begründend führte die Erstinstanz aus, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen die häufigste Unfallursache darstellen und es sich um eine massive Überschreitung handelt. Es liegt daher ein schwerwiegender Eingriff in die Verkehrssicherheit vor, weshalb eine strenge Bestrafung notwendig ist. Aufgrund des geringen Einkommens und des Umstandes, dass sich der nunmehrige Berufungswerber im Einspruch einsichtig zeigte, wurde die ursprünglich verhängte Geldstrafe herabgesetzt. Dabei wurde als wesentlicher Strafmilderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt, wo hingegen keine Straferschwerungsgründe vorlagen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Diese begründete er damit, dass er sich seiner Schuld völlig bewusst ist, jedoch das Strafmaß immer noch zu hoch empfindet, weil er u.a. im Bezirk Wels-Land noch nie negativ aufgefallen ist. Der Berufungswerber ist durch hohe Rückzahlungsraten für sein Haus, sowie die üblichen monatlichen Ausgaben belastet und außerdem für seine Tochter sorgepflichtig, die demnächst zu studieren beginnt und noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Er sieht sich daher nicht im Stande, die 220 Euro aufzubringen. Weiters ist seine Ehegattin nicht bereit, sich am Bußgeld zu beteiligen. Er ersucht daher nochmals um Verringerung der Geldstrafe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gemäß § 51 Abs.1 VStG, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat, weil im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und die Berufung richtet sich nur gegen die Höhe der Strafe, weshalb gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG von einer Verhandlung abgesehen wurde.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Der Berufungswerber hat am 16.5.2003 um 17.15 Uhr als Lenker des Pkw auf der A25 bei km 11,590 in Fahrtrichtung Suben die durch Verkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 55 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät festgestellt. Sie wird vom Berufungswerber auch nicht in Abrede gestellt.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Die vom Berufungswerber geltend gemachten ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigen keine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Die Erstinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich um eine ganz massive Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit handelt und derartige Übertretungen immer wieder zu schwersten Verkehrsunfällen führen. Überdies hat die Erstinstanz die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers bereits als strafmildernd berücksichtigt und die verhängte Strafe deswegen sowie wegen der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers deutlich herabgesetzt. Die vom Berufungswerber nunmehr vorgebrachte Sorgepflicht für seine Tochter ändert nichts mehr an der Strafzumessung. Auch der Umstand, dass der Berufungswerber die Übertretung lediglich fahrlässig begangen hat, wurde bereits ausreichend berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe von 200 Euro beträgt weniger als 30 % der gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 für derartige Übertretungen vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro. Im Hinblick auf die massive Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist diese Strafe nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates auch unter Berücksichtigung sämtlicher Milderungsgründe durchaus angemessen. Sie ist auch erforderlich, um einerseits den Berufungswerber in der Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten und andererseits der Allgemeinheit zu dokumentieren, dass derartige sozial unerwünschte Verhaltensweisen entsprechend geahndet werden.

 

Eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Strafmilderungsrecht) oder des § 21 VStG (Absehen von der Strafe) scheidet mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Sollte es dem Berufungswerber tatsächlich nicht möglich sein, die verhängte Geldstrafe samt den Verfahrenskosten auf einmal zu bezahlen, so hat er die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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