Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109206/5/Zo/Pe

Linz, 23.10.2003

 

 

 VwSen-109206/5/Zo/Pe Linz, am 23. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über den Antrag des RG, auf Beigabe eines Verteidigers in einem Verwaltungsstrafverfahren zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat über den Antragsteller mit Straferkenntnis vom 18.7.2003 Geldstrafen in Höhe von 365 Euro bzw. 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von 120 bzw. 24 Stunden) verhängt, sowie die Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben, weil dieser am 8.10.2001 um ca. 11.15 Uhr in Oberwang auf der A1 Westautobahn zwischen Strkm. 254 und 251 als Lenker des VW-Busses mit den Kennzeichen

  1. beim Fahren hinter dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten hat, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wäre, weil er bei einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h lediglich ca. 1 m Abstand zum Vorderfahrzeug eingehalten habe und
  2. den Fahrstreifen nach links gewechselt habe, ohne sich vorher zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung und ohne Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

 

2. Der Antragsteller hat innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, ohne diesen Antrag zu begründen. Er wurde deshalb mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 8.9.2003 aufgefordert, seine derzeitigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse bekannt zu geben. Dazu teilte er mit, dass er über ein monatliches Einkommen von 1.250 Euro bis 1.350 Euro verfüge, einen Kredit in Höhe von 6.800 Euro habe und sein Rahmen (gemeint wohl der Kontorahmen) bei der Bank jedes Monat ca. 800 Euro bis 900 Euro überzogen ist. Weiters ist er ledig und hat keine Sorgepflichten.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat gemäß § 51a Abs.3 VStG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Von einer Verhandlung wird gemäß § 51e Abs.4 VStG abgesehen, weil lediglich ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen ist und der dafür entscheidungswesentliche Sachverhalt sich zur Gänze aus der Aktenlage ergibt. Demnach wurde der Antragsteller von einer Privatperson angezeigt, weil er am 8.10.2001 um ca. 11.15 Uhr auf der A1 Westautobahn im Bereich zwischen Strkm. 254 und 251 beim Fahren hinter einem anderen Fahrzeug keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe, dieses Fahrzeug in weiterer Folge rechts überholt und unmittelbar vor dem Anzeiger wieder auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe. In dem von der Erstinstanz durchgeführten Verfahren wurden der Anzeiger sowie zwei weitere von diesem namhaft gemachte Personen als Zeugen einvernommen, diese Aussagen dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht und diesem dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Dazu hat der Antragsteller eine ausführliche und begründete Stellungnahme abgegeben. Weiters wurde ein Gutachten eines technischen Amtssachverständigen eingeholt, auch zu diesem hat der Antragsteller eine Stellungnahme abgegeben.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist (§ 51a Abs.1 VStG).

 

4.2. Daraus ergibt sich, dass die Bewilligung eines Verfahrenshelfers nur dann in Frage kommt, wenn die Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG kumulativ vorliegen. Das bedeutet, das Verfahrenshilfe nur dann bewilligt werden kann, wenn dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege (z.B. wegen einer besonders schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der besonderen Tragweite des Rechtsfalles) erforderlich ist und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers es diesem unmöglich machen, die Kosten eines Verteidigers selbst zu tragen.

 

Im vorliegenden Fall werden dem Antragsteller zwei verkehrsrechtliche Verstöße, nämlich das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes sowie ein vorschriftswidriger Fahrstreifenwechsel vorgeworfen. Dabei handelt es sich um Verwaltungsübertretungen, die im Straßenverkehr durchaus häufig vorkommen und sowohl hinsichtlich des zu ermittelnden Sachverhaltes als auch der anzuwendenden Rechtsvorschriften kein besonderes Fachwissen erfordern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller bereits im erstinstanzlichen Verfahren durchaus zielgerichtet selbst verteidigt hat. Auch die dem Antragsteller drohenden Rechtsnachteile sind nicht so gravierend, dass diese eine anwaltliche Verteidigung unbedingt erforderlich machen (im - aus Sicht des Antragstellers - schlimmsten Fall hat er im Fall einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsinstanz zusätzlich zu der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe in Höhe von 480,70 Euro den 20 %igen Verfahrenskostenanteil für das Berufungsverfahren zu tragen).

 

Im Übrigen verfügt der Antragsteller über ein durchschnittliches Einkommen, ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Es sind daher beide im Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen war.

 

Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt die Berufungsfrist von zwei Wochen mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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