Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109207/2/Sch/Pe

Linz, 02.09.2003

 

 

 VwSen-109207/2/Sch/Pe Linz, am 2. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn HE vom 8. August 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. EM, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Juli 2003, VerkR96-2584-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 23. Juli 2003, VerkR96-2584-2003, über Herrn HE, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z4c StVO 1960 eine Geldstrafe von 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er am 10. Februar 2003 gegen 9.43 Uhr im Gemeindegebiet Haag am Hausruck, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 in Fahrtrichtung Ried im Innkreis das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug-Kennzeichen:, Sattelanhänger-Kennzeichen:) gelenkt und dabei auf Höhe von Strkm. 41,000 auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t" gekennzeichnet sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird, wie oben ausgeführt, dem Berufungswerber vorgeworfen, an einer näher umschriebenen Stelle mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeug entgegen dort angebrachten Vorschriftszeichen "Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t" ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt zu haben.

 

Gemäß § 52 lit.a Z4c StVO 1960 zeigt dieses Vorschriftszeichen an, dass mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.

 

Aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere der Gendarmerieanzeige vom 10. März 2003, muss angenommen werden, dass das im Tatortbereich aufgestellte Vorschriftszeichen nicht schon für Lastkraftfahrzeuge über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht, sondern - durch einen entsprechenden Zusatzhinweis ersichtlich - für solche über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht gilt.

 

Weder dem Spruch noch der Begründung des Straferkenntnisses, aber auch nicht dem übrigen Akteninhalt ist zu entnehmen, dass das vom Berufungswerber gelenkte Sattelkraftfahrzeug ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 7,5 t aufgewiesen hätte. Hiebei handelt es sich aber um ein vom Verwaltungsgerichtshof in seiner einschlägigen Judikatur als notwendig bezeichnetes Tatbestandselement, das in den Spruch eines Strafbescheides aufzunehmen ist (siehe etwa das zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Erkenntnis des Gerichtshofes vom 14.5.1997, 97/03/0018). Gilt demnach ein bestimmtes Verbot nicht für alle Kraftfahrzeuge, sondern nur für jene über einer bestimmten Gewichtsgrenze, so hat diese im Bescheidspruch in der Form angeführt zu werden, dass eben diese zahlenmäßig anzugebende Grenze vom verwendeten Fahrzeug überschritten wurde.

 

Wenngleich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht verkennt, dass Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t kaum - de facto wohl nicht - in Verwendung sind, so ändert dieser Umstand nichts an den obigen formalrechtlichen Erfordernissen.

 

Der Berufung hatte sohin Erfolg beschieden zu sein, ohne auf das Berufungsvorbringen näher eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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