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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109209/16/Zo/Pe

Linz, 16.10.2003

 

 

 VwSen-109209/16/Zo/Pe Linz, am 16. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. JH, vom 29.7.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 14.7.2003, VerkR96-1623-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9.10.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:
  2.  

    "Sie haben am 25.6.2003 um 18.00 Uhr den Kombi VW Passat, Kennzeichen, vom Stadtzentrum in 4150 Rohrbach weiter auf der B38 bis 4170 Haslach a.d.M. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt des Blutes 1,61 Promille)."

     

    Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

     

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 234 Euro als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten (ds 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51i und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 14.7.2003 eine Geldstrafe von 1.170 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen, Verfahrenskosten 117 Euro) verhängt, weil dieser am 25.6.2003 um 17.55 Uhr den Kombi VW Passat von Rohrbach weiter auf der B38 bis Haslach a.d.M. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,62 Promille) gelenkt habe.

 

Dieses Straferkenntnis wird mit der Anzeige des GP Rohrbach vom 26.6.2003 begründet. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ergab um 18.44 Uhr einen minimalen Wert von 0,77 mg/l, das ergibt zurückgerechnet auf die Lenkzeit von 17.55 Uhr einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,62 Promille. Der vom Berufungswerber in seiner schriftlichen Stellungnahme behauptete Nachtrunk in Form von Schwedenbitter wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach nicht berücksichtigt, weil der Berufungswerber bei seiner ersten Aussage keinen Nachtrunk erwähnt hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. In dieser bringt der Berufungswerber vor, dass er am 25.6.2003 in der Mittagszeit einen Radler sowie zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr einen Radler und drei Seidl Bier konsumiert habe. Er sei um ca. 18.15 Uhr bei seiner Unterkunft angekommen und hätte dann ein großes Glas kühlen Kräutertee mit ziemlich viel Kräuterbitter getrunken. Diesen habe er als Medizin für seine Unpässlichkeit betrachtet und nicht vermutet, dass dieser soviel Alkohol enthalte, mittlerweile wisse er, dass der Alkoholgehalt 38 % betrage. An die Frage nach einem "Nachtrunk" könne er sich nicht erinnern. Zum Zeitpunkt der Befragung war er nicht nur betrunken sondern aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage, die Fragen der Beamten richtig zu verstehen. Er sei bald darauf mit einem Burn-out-Syndrom in den Krankenstand geschickt worden. Weiters habe er ohnedies angegeben, dass er ein Medikament eingenommen habe, dabei müsse es zu einem Missverständnis gekommen sein. Er habe den Schwedenbitter als homöopathisches Mittel zur Beruhigung seines Verdauungssystems angegeben und zwar um "viertel sieben", eine übliche Ausdrucksweise mit welcher er 18.15 Uhr gemeint habe. Er sei laut Zeugen erst um ca. 18.15 Uhr auf dem Parkplatz angekommen, weshalb die Lenkzeit frühestens um 18.05 Uhr bis 18.07 Uhr gewesen sein könne. Der Berufungswerber beantragte die Einvernahme von Zeugen bei der Berufungsverhandlung.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.10.2003. Bei dieser Verhandlung wurde der erstinstanzliche Akt in seinem wesentlichen Inhalt verlesen, der Berufungswerber und die Erstinstanz gehört, die vom Berufungswerber beantragten Zeugen W und O sowie der Meldungsleger nach Wahrheitserinnerung einvernommen sowie ein amtsärztliches Gutachten eingeholt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hatte am 25.6.2003 etwa zwischen 12.45 Uhr und 14.00 Uhr einen Radler getrunken, in der Zeit von ca. 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr hatte er wiederum einen Radler sowie drei Seidl Bier getrunken. In weiterer Folge lenkte er seinen Kombi mit dem Kennzeichen von Rohrbach über die B38 nach Haslach. Während dieser Fahrt wurde er von einer unbekannten Fahrzeuglenkerin telefonisch um 18.00 Uhr am GP Rohrbach wegen seiner auffälligen Fahrweise angezeigt. Am 25.6.2003 wurde eine Untersuchung der Atemluft des Berufungswerbers auf Alkohol mittels Alkomat Siemens M52052/A15, Gerätenummer W03-505, am GP Rohrbach durchgeführt. Der Alkomat war gültig geeicht und ergab einen Messwert von 0,77 mg/l. Vor dem Alkotest hat der Gendarmeriebeamte Alkoholisierungssymptome, nämlich Geruch nach alkoholischen Getränken aus dem Mund, wahrgenommen. Auf Befragen durch den Gendarmeriebeamten vor dem Alkotest hat der Berufungswerber angegeben, von ca. 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr vier Seidl Bier getrunken zu haben. Nach dem Alkotest wurde der Berufungswerber vom Gendarmeriebeamten nochmals ausdrücklich gefragt, ob er Medikamente eingenommen hat bzw. ob er noch alkoholische Getränke konsumiert hat, nachdem er nach Hause gekommen ist. Dazu hat der Berufungswerber angegeben, dass er keinen Alkohol getrunken hat, sondern ein homöopathisches Beruhigungsmittel zu sich genommen hat.

 

Der Berufungswerber befand sich damals in einer psychisch stark belasteten Situation und ist in weiterer Folge wegen eines Burn-out-Syndroms in Krankenstand gegangen. Die Amtshandlung selbst wurde sachlich durchgeführt, der Berufungswerber war dem Gendarmeriebeamten gegenüber freundlich und zuvorkommend und machte auf diesen keinen verwirrten Eindruck. Der Gendarmeriebeamte hatte das Gefühl, dass der Berufungswerber bei der Sache ist und die Amtshandlung mit ihren Konsequenzen verstanden hat.

 

Die Rückrechung des Messergebnisses des Alkotestes um 18.44 Uhr auf den Blutalkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt, also um 18.00 Uhr, ergab einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,61 Promille.

 

4.2. Hinsichtlich der tatsächlichen Lenkzeit sowie des behaupteten Nachtrunkes werden die aufgenommenen Beweise wie folgt gewürdigt:

 

Die Anzeige über die auffällige Fahrweise wurde am GP Rohrbach um 18.00 Uhr dokumentiert. Alle anderen zum Zeitablauf befragten Personen konnten keine genauen Zeitangaben machen (der Zeuge W gibt die Zeit des Wegfahrens vom Gasthaus mit ca. 17.30 Uhr bis 18.00 Uhr an, die Zeugin O gab an, dass der Berufungswerber ca. zwischen 18.00 Uhr und 18.15 Uhr nach Hause gekommen ist). Das ist nachvollziehbar, weil für diese Personen kein Anlass bestand, diese für sie aus damaliger Sicht völlig unbedeutenden Vorfälle bezüglich der Uhrzeit genau festzuhalten. Gendarmeriebeamte hingegen sind es aus ihrer Berufserfahrung gewohnt, den genauen Zeitpunkt von Anzeigen festzuhalten, weil sie wissen, dass diesem im weiteren Verfahren wesentliche Bedeutung zukommen kann. Aus diesen Überlegungen heraus ist erwiesen, dass der Berufungswerber den Kombi um 18.00 Uhr tatsächlich gelenkt hat.

 

Der Berufungswerber hat dem Gendarmeriebeamten gegenüber auf ausdrückliches Befragen nichts vom Konsum alkoholischer Getränke nach dem Lenken des Fahrzeuges gesagt, wobei die gesamte Amtshandlung sachlich und korrekt abgelaufen ist. Nach dem Eindruck des Gendarmeriebeamten hat der Berufungswerber die Amtshandlung und deren Folgen für ihn verstanden. Es ist daher - auch wenn man die nervliche Belastung sowie das in weiterer Folge aufgetretene Burn-out-Syndrom berücksichtigt - nicht nachvollziehbar, warum der Berufungswerber ausgerechnet die Frage nach dem aus seiner Sicht wohl wesentlichsten Punkt der gesamten Amtshandlung (nämlich den Nachtrunk) nicht hätte verstehen sollen.

 

Es ist allgemein bekannt, dass Schwedenbitter auch Alkohol enthält. Im Hinblick auf die völlig unübliche "Dosierung" dieses "Medikamentes" (der Berufungswerber behauptet ein Mischverhältnis von annähernd 1:1 mit dem Kräutertee, während er den Schwedenbitter sonst nur mit dem Esslöffel abgemessen in den Tee gemischt hat) hätte auch den Berufungswerber als durchaus überdurchschnittlich gebildeten Menschen klar sein müssen, dass ein derartiger Konsum von Schwedenbitter das Messergebnis massiv beeinflussen kann. Die Tatsache, dass der Berufungswerber trotz ausdrücklichem Befragens den Schwedenbitter nach Durchführung des Alkotests nicht erwähnt hat, kann nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des unabhängigen Verwaltungssenates nur so verstanden werden, dass er eben tatsächlich gar keinen Schwedenbitter konsumiert hat. Daran ändern auch die nachdrücklichen Behauptungen in der mündlichen Verhandlung nichts, weil sich der Berufungswerber als Beschuldigter in jeder Hinsicht rechtfertigen kann, ohne an die Wahrheit gebunden zu sein.

 

Auffällig und der Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers abträglich ist letztlich auch, dass sich der Berufungswerber an sein Verhalten vor der Amtshandlung in allen Details erinnern kann, während er an die Amtshandlung selbst nur noch eine bruchstückhafte Erinnerung haben will. Der Meldungsleger hingegen machte bei der mündlichen Verhandlung einen besonnenen und sachlichen Eindruck und hat offenbar auch die Amtshandlung selbst korrekt geführt und den Berufungswerber fair behandelt. Auch aus diesem Grund bestehen keine Zweifel an seinen Aussagen. Zusammengefasst wird daher den vom Berufungswerber erst während des Verfahrens vorgebrachten Behauptungen hinsichtlich des Nachtrunkes von Schwedenbitter kein Glauben geschenkt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet ein Fahrzeug weder Lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 mg/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

5.2. Aufgrund des in Punkt 4 festgestellten Sachverhaltes hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Hinweise auf ein mangelndes Verschulden hat der Berufungswerber nicht iSd § 5 Abs.1 VStG glaubhaft gemacht, weshalb ihm die Verwaltungsübertretung auch subjektiv zuzurechnen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die verhängte Geldstrafe bewegt sich nur geringfügig über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe. Die Erstinstanz hat bereits zutreffend berücksichtigt, dass der Berufungswerber bisher unbescholten ist und dies als strafmildernd gewertet. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker im alkoholbeeinträchtigten Zustand stellt eine der schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen dar. Durch ein derartiges Verhalten werden auch immer wieder schwere Verkehrsunfälle verursacht. Es bedarf nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates der Geldstrafe in dieser Höhe, um den Berufungswerber von der Begehung ähnlicher Übertretungen in der Zukunft abzuhalten und der Allgemeinheit zu dokumentieren, dass derartige Verwaltungsübertretungen entsprechend streng geahndet werden. Im Hinblick auf die vom Berufungswerber bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse (monatl. Nettoeinkommen 1.500 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen) erscheint die Geldstrafe angemessen.

 

5.4. Die Änderungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis waren erforderlich, um die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung genau zu konkretisieren. Der unabhängige Verwaltungssenat war dazu berechtigt, weil die Änderungen noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durchgeführt wurden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 

 
 

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