Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109212/2/Ki/An

Linz, 27.08.2003

 

 VwSen-109212/2/Ki/An Linz, am 27. August 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, B, A, vom 12.8.2003 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 6.8.2003, AZ: III-S-5853/03, mit welchem ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde (Übertretung des KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat am 14.7.2003 unter AZ III-S-5853/03, gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (Übertretung des KFG 1967) erlassen.

 

Ein dagegen erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 6.8.2003, AZ III-S-5853/03, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 12.8.2003 Berufung erhoben und ausgeführt, er anerkenne, dass er die Einspruchsfrist versäumt habe, und ihm deshalb nichts anderes übrig bleibe, als die Strafe zu bezahlen, obwohl er, wie bereits im Einspruch ausgeführt, das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe.

 

Er beantrage aber die Herabsetzung der Strafe auf die Höhe der Mindeststrafe.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Wels hat die Eingabe samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass er die Einspruchsfrist versäumt hat und strebt ausschließlich eine Herabsetzung der verhängten Strafe an.

 

Im Hinblick darauf, dass aber der Einspruch gegen die Strafverfügung nicht rechtzeitig erhoben wurde, ist diese mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken. Es steht daher der Berufungsbehörde nicht mehr zu, über die rechtskräftige Strafverfügung zu befinden.

 

Aus diesem Grunde war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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