Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109217/2/Ki/An

Linz, 02.09.2003

 

 

 VwSen-109217/2/Ki/An Linz, am 2. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S S, E, A, vom 14.8.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.7.2003, VerkR96-7773-2003/U, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat am 25.4.2003 unter VerkR96-7773-2003, gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung (Übertretung der StVO 1960) erlassen.

 

Ein dagegen erhobener Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 31.7.2003, VerkR-96-7773-2003/U, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin am 14.8.2003 Berufung erhoben, sie verweist in dieser Berufung auf eine Begründung vom 17.7.2003. Im Rahmen des Parteiengehörs hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom 17.7.2003 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitgeteilt, dass sie den schriftlichen Einspruch aus gesundheitlichen Gründen erst verspätet schreiben und schicken konnte. Außerdem habe sie angenommen, dass der mündliche telefonische Einspruch reichen würde, um die Einspruchsfrist einzuhalten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Eingabe samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung gegen die Berufungswerberin wurde beim Postamt A hinterlegt und ab 7.5.2003 zur Abholung bereit gehalten.

 

Nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, als zugestellt.

 

Es begann daher am 7.5.2003 die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung zu laufen und endete sohin am 21.5.2003. Umstände, welche eine Zustellung durch Hinterlegung unzulässig gemacht hätten, wurden von der Berufungswerberin nicht behauptet.

 

Tatsächlich hat die Berufungswerberin ihren Einspruch gegen die Strafverfügung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht, weshalb die Strafverfügung im Sinne des obzitierten § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken ist.

 

Der Einwand, die Berufungswerberin habe aus gesundheitlichen Gründen den Einspruch erst verspätet schreiben und schicken können, geht ins Leere. Ungeachtet der Tatsache, dass trotz der behaupteten gesundheitlichen Gründe (Sommergrippe) nach allgemeiner Lebenserfahrung die rechtzeitige Einbringung des Einspruches möglich gewesen sein musste, würde dieser Umstand allenfalls Grund für die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand (§ 71 AVG) sein können, der Lauf der Einspruchfrist wurde jedenfalls nicht unterbrochen.

 

Dass die Berufungswerberin einen telefonischen Einspruch erhoben hätte, ist nicht aktenevident, es mag jedoch dahingestellt bleiben, ob tatsächlich ein telefonischer Einspruch eingebracht wurde, zumal nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 49 Abs.1 VStG iVm § 13 Abs.2 AVG ein Einspruch ausschließlich in schriftlicher oder in mündlicher Form erhoben werden kann.

 

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Aus den dargelegten Gründen wurde die Berufungswerberin durch die Zurückweisung ihres Einspruches nicht ihren Rechten verletzt, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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