Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109222/8/Fra/Ka

Linz, 14.10.2003

 

 

 VwSen-109222/8/Fra/Ka Linz, am 14. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dr. MB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.7.2003, VerkR96-1089-1-2003/Ah, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2003, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 5,80 Euro, zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 29 Euro (EFS 8 Stunden) verhängt, weil er am 16.1.2003 gegen 21.00 Uhr den PKW der Marke VW Golf mit dem Kz.: im Stadtgebiet Schärding auf der Silberzeile vor dem Haus Nr.9 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" abgestellt hat, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde und kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorlag. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Bw macht als Berufungsgründe unrichtige rechtliche Beurteilung und wesentliche Verfahrensmängel geltend und bringt hiezu vor, dass die belangte Behörde es nicht der Mühe wert gefunden habe, den Meldungsleger dahingehend zu befragen, wie lange sich das betreffende Fahrzeug im Halte- und Parkverbot befunden habe. Die belangte Behörde treffe jedoch die Feststellung "Das Fahrzeug war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur kurzzeitig abgestellt." Sie begründet dies mit dem Umstand, dass der Exekutive die Ausnahmebestimmung einer allfälligen Ladetätigkeit bekannt ist. Die Behörde unterstelle vielmehr, die in der Rechtfertigung gemachten Angaben würden nicht der Wahrheit entsprechen, ohne die beantragten Beweise aufzunehmen. Er stelle daher den Antrag, seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3.10.2003 ewogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit am angeführten Ort abgestellt hat. In diesem Bereich ist ein Halte- und Parkverbot verordnet. Ausgenommen ist die Durchführung von Ladetätigkeiten. Aus der Anzeige des GP Schärding vom 16.1.2003 geht hervor, dass der Meldungsleger MS keine Ladetätigkeit beobachtet hat. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur kurzzeitig abgestellt war, als der Exekutive die Möglichkeit einer Ladetätigkeit als Ausnahme bekannt ist und in der Regel auch kurz zugewartet wird, ob eine solche doch noch begonnen wird. Darüber hinaus beanspruche auch die Protokollierung von Daten für die Erstattung der Anzeige eine gewisse Zeit. Würden die Angaben des Bw allgemein der Wahrheit entsprechen, das Fahrzeug zur Abholung seines Sohnes kurz abgestellt zu haben, wäre es wohl zu einer Kontaktmöglichkeit zwischen dem Bw und dem Anzeigeleger gekommen. Dass Akte "verladen" wurden, wurden vom Anzeigeleger nicht beobachtet. Grundsätzlich erwecke das Vorbringen insgesamt den Eindruck bloßer Schutzbehauptungen, wenn zudem erklärt werde, dass mit einem anderen Fahrzeug ein Nachhausekommen (nach Bubing) infolge der Witterungsverhältnisse nicht möglich gewesen sein soll.

 

Da sich die belangte Behörde lediglich auf die Anzeige des Meldungslegers gestützt, diesen jedoch nicht förmlich zeugenschaftlich einvernommen hat und der Bw bemängelt, dass die belangte Behörde die beantragten Beweise nicht aufgenommen habe, wurde der Meldungsleger im Zuge der Berufungsverhandlung zu seinen Beobachtungen zeugenschaftlich einvernommen. Dieser gab an, am 16.1.2003 Nachtdienst versehen und bewusst die Einhaltung des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes kontrolliert zu haben, weil dort erfahrungsgemäß immer wieder Fahrzeuge vorschriftswidrig abgestellt werden. Um 21.00 Uhr sei das Dienstkraftfahrzeug abgestellt worden und er habe sich mit einem Kollegen die Kennzeichen der vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeuge aufgeschrieben. An der gegenständlichen Örtlichkeit habe er sich bis ca. 21.30 Uhr aufgehalten. Er habe nicht feststellen können, dass das in Rede stehende Kraftfahrzeug zwischen 21.00 Uhr und 21.30 Uhr weggelenkt wurde. Der Meldungsleger legte Wert auf die Betonung, dass es Zweck seiner Beobachtungen gewesen sei, ob Ladetätigkeiten durchgeführt wurden. Weiters stellte der Meldungsleger fest, dass die gesamte Silberzeile verparkt war und während des Aufenthaltszeitraumes an Ort und Stelle die Kennzeichen, Marke und Type der geparkten Fahrzeuge notiert wurden.

 

Die Vertreterin des Bw gab bei der Berufungsverhandlung an, dass zum Tatzeitpunkt starker Schneefall geherrscht habe. Der Bw habe versucht, mit seinem PKW zu seinem Wohnsitz in Bubing zu gelangen. Dies sei jedoch nicht gelungen, weshalb er sich entschlossen habe, es mit dem Fahrzeug seiner Mutter, VW Golf, mit dem Kz: zu versuchen, zumal dieses über einen Vorderradantrieb verfügt habe. Das Fahrzeug habe er kurzzeitig vor der Kanzlei abgestellt, um seinen Sohn, welcher von seiner Mutter beaufsichtigt wurde, aus dem 2. Stock herunter zu holen. Seine Mutter wohnt oberhalb seiner Kanzlei. Der Sohn sei zum Tatzeitpunkt etwa 2 Jahre alt gewesen. Er habe zuerst Akten vom Büro in das Auto geschafft und anschließend seinen Sohn geholt. Der Vorgang habe etwa 5 bis 10 Minuten gedauert. Die Vertreterin des Bw konnte nicht sagen, ob der Bw den Meldungsleger gesehen hat.

 

Beweiswürdigung:

 

Der Oö. Verwaltungssenat glaubt dem Vorbringen des Bw insoferne, als zum Tatzeitpunkt starker Schneefall geherrscht habe, weshalb es ihm nicht gelungen ist, mit seinem eigenen Fahrzeug - einem BMW -, welcher über Hinterradantrieb verfügt, nach Bubing zu gelangen, weshalb er es mit dem Auto seiner Mutter, VW Golf, Kz.: welches einen Vorderradantrieb verfügt, versuchte. Auch dem Vorbringen, dass er seinen Sohn, welcher sich zu diesem Zeitpunkt bei seiner Mutter befand, abgeholt und auch noch Akten zu seinem Auto gebracht hat, wird Glauben geschenkt. Aus diesem Grunde war es nicht erforderlich, die Mutter des Bw, Frau IB, als Zeugin einzuvernehmen, da ihre Angaben laut Stellungnahme vom 7.4.2003 als wahr unterstellt werden. Der Oö. Verwaltungssenat hegt auch keine Zweifel an den Angaben des Meldungslegers insoferne, als dieser am 16.1.2003 zwischen 21.00 Uhr und 21.30 Uhr den vorschriftswidrig abgestellten PKW wahrgenommen hat, und in diesem Zeitraum weder eine Ladetätigkeit wahrgenommen, noch festgestellt hat, dass das Fahrzeug von der genannten Örtlichkeit weggelenkt wurde. Der Meldungsleger stand bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht und es kann ihm nicht unterstellt werden, dass er gegen den Bw willkürlich vorgegangen wäre. Nicht bestritten wurde von der Vertreterin des Bw, dass in der gegenständlichen Örtlichkeit immer wieder Fahrzeuge vorschriftswidrig abgestellt werden, weshalb es naheliegend ist, dass die Einhaltung des gegenständlichen Halte- und Parkverbotes auch regelmäßig kontrolliert wird. Da der Meldungsleger im oa Zeitraum keine Ladetätigkeit beobachtet hat, müssen die vom Bw geschilderten Aktivitäten zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden haben.

 

In rechtlicher Beurteilung ist festzustellen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Abholen eines zweijährigen Sohnes und das Verladen von Akten als "Ladetätigkeit" zu werten ist, zumal während des Beobachtungszeitraumes durch den Meldungsleger überhaupt keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde.

 

Die Strafbemessung ist nicht zu bemängeln. Die belangte Behörde hat die Strafe im Sinne des § 19 VStG bemessen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rund 4 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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