Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240466/2/Gf/Ka

Linz, 03.09.2003

 

 VwSen-240466/2/Gf/Ka Linz, am 3. September 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der EB, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Juli 2003, Zl. SanRB96-83-2003, wegen der Beschlagnahme von Arzneimitteln zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. Juli 2003, Zl. SanRB96-83-2003, wurden Produkte, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Arzneimittel einzustufen seien, wegen des Verdachtes einer Übertretung des § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Z. 1 und i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2, zweiter Fall, des Arzneiwareneinfuhrgesetzes, BGBl.Nr. I 28/2002 (im Folgendenden: ArzneiWEG), gemäß § 39 VStG zur Sicherung der Strafe des Verfalls in Beschlag genommen.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass der der Rechtsmittelwerberin angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Wahrnehmungen der ermittelnden Zollbehörden als erwiesen anzusehen sei.

2. Gegen diesen ihr am 11. Juli 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 18. Juli 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es sich bei den gegenständlichen Waren lediglich um Vitaminpräparate handle und sie diese bloß in einer für den Eigenbedarf ausreichenden Menge sowie nicht in der Absicht bestellt habe, sie an andere Personen weiter zu verkaufen. Außerdem habe sie mangels Kenntnis der entsprechenden Vorschriften keinesfalls vorsätzlich gehandelt.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-83-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 2 ArzneiWEG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der bewilligungspflichtige Arzneiwaren ohne entsprechende Genehmigung entweder aus einem Staat außerhalb der EU in das Bundesgebiet einführt oder aus einem Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet verbringt.

Nach § 8 Abs. 2 ArzneiWEG können die dem Täter oder einem Mitschuldigen gehörigen Waren für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Waren im Wege eines sog. "Versendungskaufes" in den Niederlanden - also einem Mitgliedsstaat der EU - bestellt hat. Diese wurden sodann per Luftfracht geliefert und vom Hauptzollamt Linz im Zuge einer Kontrolle sichergestellt und von der belangten Behörde beschlagnahmt.

Alleine durch die Bestellung der Ware hat die Beschwerdeführerin aber offenkundig noch nicht den Tatbestand des "Verbringens" i.S.d. § 2 Abs. 2 zweiter Fall ArzneiWEG (nur diese Bestimmung kommt hier nach den Umständen des gegenständlichen Falles in Betracht) erfüllt, weil sie ja nicht als Lieferant, sondern bloß als deren Empfänger anzusehen ist.

Dazu kommt weiters, dass sie jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt hat, sondern dass ihr die Unkenntnis der Vorschriften des ArzneiWEG lediglich in Form der Fahrlässigkeit angelastet werden könnte.

4.3. Da somit im Ergebnis die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 ArzneiWEG nicht vorliegen, war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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