Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109228/2/Kof/He

Linz, 05.09.2003

 

 

 VwSen-109228/2/Kof/He Linz, am 5. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R L gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21.5.2003, VerkR96-8996-1-2003 wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und dem Berufungswerber gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 21 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat am 8.2.2003 von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Sattelkraftfahrzeug im Gemeindegebiet von T verbotener Weise auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind.

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis - Spruch-Punkt 1 über den nunmehrigen Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.d iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 21 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt.

Weiters wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von 2,10 Euro vorgeschrieben.

Geldstrafe + Verfahrenskosten somit insgesamt: 23,10 Euro

Der Bw bringt in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 18.7.2003 im Ergebnis vor, dass sein Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien.

Im Einspruch vom 14.4.2003 bringt der Bw vor, dass diese Straße eine fast nicht befahrene Nebenstraße in einer 30 km/h Zone ist. Es parken dort - und zwar derart, dass zwei Fahrstreifen nicht frei bleiben - mehrere Pkw, ferner wird die Fahrbahn von Häuselbauern benützt, um dort Materialien (zB. Sand) abzulagern.

Durch das Abstellen des von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeuges sei der fließende Verkehr nicht behindert worden.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO ist das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben, verboten.

Es ist jedoch allgemein bekannt, dass insbesondere in einer Vielzahl von Ortschaftswegen im verbauten Gebiet (für welche dieses Parkverbot gilt) tagtäglich eine Vielzahl von Fahrzeugen geparkt wird.

Bedingt durch das idR geringfügige Verkehrsaufkommen wird dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.

Gemäß dem überzeugenden Vorbringen des Bw trifft dies auch im vorliegenden Fall zu.

Aus diesem Grund ist das Verschulden des Bw als geringfügig anzusehen und sind die Folgen der Übertretung unbedeutend.

Es ist daher iSd § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt und vertretbar, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und den Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG sind keine Verfahrenskosten zu entrichten.

Gemäß § 16 Abs.1 VStG ist keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K o f l e r

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.3 lit.d StVO, Ermahnung

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