Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109231/8/Sch/Pe

Linz, 24.11.2003

VwSen-109231/8/Sch/Pe Linz, am 24. November 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau RF vom 17. August 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. AW, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. August 2003, Zl. S-14292/03 VS1, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. November 2003 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.4 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. August 2003, Zl. S-14292/03 VS1, wurde über Frau RF, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 Z2 StVO 1960 eine Geld- und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und der gesetzliche Kostenbeitrag festgesetzt. Nach der Verkündung des Straferkenntnisses wurde ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin unbeschadet des Rechtsmittelverzichtes rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass wegen der eingangs angeführten Verwaltungsübertretung seitens der Erstbehörde am 12. August 2003 eine Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren abgeführt wurde, an der die Berufungswerberin teilgenommen hat. Auf dem darüber errichteten Protokoll finden sich zwei Unterschriften der Berufungswerberin, wobei die zweitere im Anschluss an den formularmäßig vorgedruckten und vom Verhandlungsleiter angekreuzten Textteil "Nach der Verkündung des Straferkenntnisses wird vom Beschuldigten ausdrücklich auf die Berufung verzichtet" angebracht worden ist.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde seitens der - nunmehr rechtsfreundlich vertretenen - Berufungswerberin das Rechtsmittel der Berufung erhoben und im Hinblick auf den geleisteten Rechtsmittelverzicht ausgeführt, ihr sei nicht bewusst gewesen, was sie unterfertigt habe, insbesondere nicht, dass sie einen Rechtsmittelverzicht abgegeben habe.

Es wurde diesbezüglich die Ablichtung eines Schlussberichtes der Oö. Landesnervenklinik Wagner-Jauregg vom 6. Mai 2003 vorgelegt, in welchem von einem schizophrenen Residualzustand der - nicht besachwalterten - Berufungswerberin die Rede ist. Dieser bedinge laut Berufungsvorbringen Realitätsverlust, Sozialrückzug, Zerrung des Denkablaufes und unlogische Gedankengänge.

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde der Ablauf der erstbehördlichen Verhandlung vom 12. August 2003 eingehend erörtert. Das die damalige Verhandlung leitende Behördenorgan hat den Eindruck von der Berufungswerberin bei der Verhandlung geschildert. Es wurde schlüssig ausgeführt, dass die nunmehrige Berufungswerberin bei der Verhandlung verstanden hat, worum es dabei ging. Auch sei ihr die Niederschrift vorgelegt und entsprechend Zeit zum Durchlesen gegeben worden. Nach Leistung der ersten vorgesehenen Unterschrift auf dem Protokoll, insbesondere für die Kenntnisnahme des mündlich verkündeten Straferkenntnisses, sei laut Verhandlungsleiter dann die Rede auf den Rechtsmittelverzicht gekommen. Es sei darauf hingewiesen worden, dass sich die festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro im Nahbereich des unteren Strafrahmens bewege und daher eine Berufung diesbezüglich wohl nicht erfolgreich sein könne. Es wurde seitens der Berufungswerberin im Anschluss daran eine zweite Unterschrift geleistet, nachdem vom Verhandlungsleiter auf dem Vordruck der Verhandlungsschrift die oben erwähnte Rubrik betreffend den Berufungsverzicht angekreuzt worden war.

Es sei von der Berufungswerberin zu keiner Zeit auf eine psychische Erkrankung hingewiesen worden, auch habe der Verhandlungsleiter nichts diesbezüglich feststellen können. Das Gespräch mit der Berufungswerberin sei unauffällig gewesen.

Angesichts dessen sind für die Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Rechtsmittelwerberin den Berufungsverzicht nicht im Besitz der Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit abgegeben hätte.

Die Genannte war bei der Berufungsverhandlung anwesend und wurde dabei auch seitens des Leiters dieser Verhandlung einvernommen. Wenngleich ihr nicht mehr sämtliche Vorgänge anlässlich der erstbehördlichen Verhandlung erinnerlich waren, so entstand dennoch der Eindruck, dass sie darüber im Bilde war, worum es damals gegangen ist. Auch dem Gang der Berufungsverhandlung konnte sie augenscheinlich folgen.

Sohin liegt kein relevanter und nachvollziehbarer Grund vor daran zu zweifeln, dass der Rechtsmittelverzicht von der Berufungswerberin abgegeben wurde, ohne erkennen zu können, dass damit von der Möglichkeit, das Straferkenntnis mit einer Berufung zu bekämpfen, nicht Gebrauch gemacht werden soll. Sowohl das Vorbringen in der Berufungsschrift als auch jenes, das im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzend getätigt wurde, waren nicht geeignet, Zweifel am erwähnten Willensentschluss der Berufungswerberin darzutun, weshalb auch weitere Beweisaufnahmen entbehrlich waren.

Ob der festgesetzte Strafbetrag der Berufungswerberin subjektiv hoch vorgekommen und sie deshalb "erschrocken" ist, muss angesichts der gegebenen Sachlage als irrelevant angesehen werden, deutet doch kein Hinweis darauf hin, dass sie deshalb mit einem Mal nicht mehr dem weiteren Gang der Verhandlung habe folgen können.

Gemäß § 63 Abs.4 AVG, welche Bestimmung iSd § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

In Anbetracht der oben geschilderten Sachlage ist von einem wirksamen Berufungsverzicht auszugehen, weshalb das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 09.06.2004, Zl.: B 104/04-5

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 19.11.2004, Zl.: 2004/02/0230-6

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