Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109232/3/Br/Gam

Linz, 29.09.2003

  
VwSen-109232/3/Br/Gam
Linz, am 29. September 2003

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 6. August 2003, AZ: VerkR96-7857-2002, wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, nach der am 29. September 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht:
 
 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Spruch in Abänderung zu lauten hat:

"Sie haben am 30.7.2002 vor 21.12 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von B, nächst dem Haus, im Bereich der dort verordneten Kurzparkzone abgestellt und - da Sie auch nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung waren - es folglich unterlassen das Fahrzeug mit einem entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen (Parkscheibe, Parkschein, Automatenparkschein, Parkometer, Parkzeitgeräte, Sondernachweise im Sinne des § 9 Abs.1 leg.cit) und folglich nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wurde, was um 21.12 Uhr von einem Organ der Straßenaufsicht festgestellt werden konnte". Die Geldstrafe wird auf 20 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf achtzehn Stunden ermäßigt.
 
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I
Nr. 117/2002 - VStG.
 

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf zwei Euro, für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
 


Rechtsgrundlage:
§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonenüberwachungs-Verordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 30 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden verhängt, weil er am 30.7.2002 um 21.12 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von B, Kirchengasse, nächst dem Haus, in der dort befindlichen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne es mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet zu haben.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch in der auf dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Anzeige eines Organs des städtischen Wachkörpers. Dieses Organ wurde vor der Behörde erster Instanz zeugenschaftlich einvernommen, woraus sich der Tatbeweis zweifelsfrei ergeben hätte.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht eingebracht zu wertenden Berufung worin er eingangs die Aufhebung des Bescheides begehrt. Inhaltlich macht der Berufungswerber im Ergebnis eine mangelhafte Kundmachung in Form einer nicht ausreichenden Erkennbarkeit des Verbotes durch die Beschilderung geltend. Er habe nachmittags seinen Pkw - wie im Übrigen viele andere Fahrzeuglenker auch - in der Kirchengasse abgestellt. In der Folge sei es ihm nicht möglich gewesen mit dem Fahrzeug rechtzeitig wegzufahren, weil er im Auftrag der Wohnungsinhaberin Kirchengasse unterwegs gewesen sei.

Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung.

 

  1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 728 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier, obwohl im Ergebnis nur eine Rechtsfrage zu entscheiden war, mit den bereits zum Zeitpunkt des Einlangens dieser Berufung, zu VwSen-109218 u. VwSen-109219, mitverhandelt werden, wobei dies hier der Intention des Art.6 Abs.1 EMRK zusätzlich entgegen kommt (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in das von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vorgelegte Aktenmaterial und dessen Erörterung anläßlich der Berufungsverhandlung, zu welcher neben dem Berufungswerber auch eine Vertreterin der Erstbehörde teilgenommen hat. Der Berufungswerber stimmte der Einbeziehung auch dieses Berufungsverfahrens in die zu VwSen-109218 u. VwSen-109219 bereits vor Einlangen dieses Berufungsaktes beim Oö. Verwaltungssenat ausgeschriebenen Verfahren ausdrücklich zu.

Beigeschafft und auszugsweise verlesen wurden die Verordnungen des Bürgermeisters der Stadt Braunau am Inn, vom 12.3.1999, Zl: Abt. SW 122/A/99-Du, sowie auch die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Braunau am Inn, vom 4.1.2002, Zl: Abt. SW 122/10/A/2001-Hi, welchem als Bestandteil ein Planauszug beigefügt ist. Ebenfalls wurden im Rahmen eines abgesondert durchgeführten Ortsaugenscheines Fotodokumente von der Kundmachung durch VZ gem.

§ 52 Z13d StVO erstellt, welche den Verfahrensparteien im Rahmen der Berufungsverhandlung zur Einsicht vorgelegt wurden. Schließlich wurde dem Berufungswerber und der Vertreterin der Behörde erster Instanz im Rahmen der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur umfassenden Äußerung eröffnet.

 

 

5. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

5.1. Unstrittig ist, dass der Berufungswerber an der genannten Örtlichkeit der Altstadt von B während der Zeit der dort geltenden Kurzparkzone abgestellt und nicht entsprechend, etwa durch eine Parkuhr, gekennzeichnet hatte. Die Kurzparkzone gilt lt. der genannten Verordnung für den gesamten Bereich der Altstadt (siehe Planauszug) mit dem Zusatz "von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr". Ebenfalls verfügte der Berufungswerber über keine Ausnahmebewilligung iSd o.a. Verordnung des Bürgermeisters vom 4.1.2002. Festgestellt wurde ferner, dass diese Zone durch entsprechend angebrachte Verkehrszeichen kundgemacht wurde, sodass der Umfang des Verbotes für jeden Fahrzeuglenker bei objektiver Beurteilung erkennbar sein musste (siehe Bilddokumente).

 

Diesen Feststellungen trat der Berufungswerber in der Sache nicht entgegen.

 

 

 

 

Gefolgt kann dem Berufungswerber jedoch darin werden, dass die Beschilderung in der Tat höchste Aufmerksamkeit erfordert und unter praxisnahen Bedingungen zumindest bei Einfahren in die Altstadt nur schwer erfassbar sind. Realistisch beurteilt ist es für einen mit dem Verbotsumfang noch nicht gänzlich vertrauten Verkehrsteilnehmer unvermeidlich, sich allenfalls nach dem Abstellen des Fahrzeuges an einen Einfahrtsbereich in die Zone zu begeben um dort die Beschilderung entsprechend zu analysieren. Unstrittig ist ferner, dass der Berufungswerber nicht über eine Ausnahmebewilligung im Sinne der oben genannten Verordnung vom 4. Jänner 2002 verfügt.

Dies hat der Berufungswerber wohl nicht getan, wenngleich er im Rahmen der Berufungsverhandlung glaubhaft darlegte, dass ihm ein "Nachtparkverbot" in der Altstadt nicht bekannt war, wobei er in diesem Bereich schon viele Jahre sein Fahrzeug im Rahmen von Besuchen einer dort wohnhaften Person immer wieder in der Altstadt abstellte. Mit diesem Verbringen vermag der Berufungswerber sein Fehlverhalten jedoch nicht zu entschuldigen, sehr wohl waren aber die von ihm angezogenen Umstände bei der Schuldzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

 

6. Der § 2 Abs.1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung lautet:

§ 2 (1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker

1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und

2. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

Gemäß der oben genannten Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Braunau/Inn wurde im detailliert umschriebenen und durch einen Planauszug dargestellten Bereich eine "Kurzparkzone" mit dem Zusatz "von 18.00 bis 06.00 Uhr" verordnet. Durch entsprechende Verkehrszeichen an den für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Zufahrtsstraßen findet sich diese Zone kundgemacht (siehe Planauszug und Foto).

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Da der Berufungswerber hier schuldmildernde Elemente ins Treffen führen konnte, waren diese, neben den bereits von der Behörde erster Instanz angenommenen Umstände im Sinne des § 19 VStG, im Rahmen des Berufungsverfahrens darüber hinaus entsprechend zu berücksichtigen.

Ein Absehen von der Bestrafung bzw. der Ausspruch einer bloßen Ermahnung konnte mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 21 VStG, welche im Sinne der Judikatur bei Parkdelikten in aller Regel nicht zur Anwendung gelangen können, nicht in Betracht kommen.
 
 

Dr. B l e i e r

 
 

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