Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109234/9/Zo/Pe

Linz, 27.10.2003

 

 

 VwSen-109234/9/Zo/Pe Linz, am 27. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn HH, vom 25.8.2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 13.8.2003, VerkR96-1205-2003, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14.10.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1, 51e, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 13.8.2003 zwei Geldstrafen sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil dieser am 12.3.2003 um 12.15 Uhr den in Puchenau, Schallenbergerweg, gegenüber der Volksschule Puchenau vor der Eigentumsgarage Nr.

  1. verbotenerweise vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt abgestellt habe, ohne im Fahrzeug zu verbleiben und somit dem die Garage benützenden Fahrzeuglenker am Ein- und Ausfahren gehindert habe und
  2. den angeführten Pkw entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er seinen Pkw gegenüber der Garagen und vor der Volksschule abgestellt habe und nicht umgekehrt. Das Ein- und Ausfahren in die Garage sei jederzeit möglich gewesen. Der Schulparkplatz sei ausgelastet gewesen, weshalb er seinen Pkw vor der Schule abgestellt habe, weil er unterrichten musste und sonst kein Parkplatz mehr vorhanden war.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.10.2003 an Ort und Stelle. Bei dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber gehört sowie der Anzeiger unter Erinnerung an seine Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Beim Schallenbergerweg handelt es sich um eine Siedlungsstraße im Ortsgebiet von Puchenau. Die Straße ist 7 m breit, an der westlichen Straßenseite befinden sich Garagen, an der östlichen Straßenseite eine Hecke. Entlang dieser Hecke an der östlichen Straßenseite besteht ein beschildertes Halte- und Parkverbot. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug auf der östlichen Straßenseite, also vor der Volksschule Puchenau und gegenüber den Garagen im beschilderten Halte- und Parkverbot abgestellt. Auch wenn er das Fahrzeug ganz nahe an der Hecke abgestellt hat, verbleibt eine maximale Fahrbahnbreite von 5,20 m bis 5,30 m. Diese verbleibende Fahrbahnbreite ist zu schmal, als das der Berufungswerber mit seinem 4,72 m langen Pkw die gegenüberliegende Garage benützen könnte. Der Anzeiger hat in seiner Anzeige sowie in der Zeugenaussage vor der Bezirkshauptmannschaft gesagt, das Fahrzeug des Angezeigten sei vor seiner Garage abgestellt gewesen. Darunter versteht er auch die gegenüberliegende Straßenseite auf Höhe seiner Garage, weil er eben durch das abgestellte Fahrzeug am Herausfahren gehindert war.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Abs.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Sämtliche Tatbestandsmerkmale der übertretenen Norm müssen dem Beschuldigten so konkret vorgeworfen werden, dass er im ordentlichen Verfahren in der Lage ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können. Weiters muss der Spruch so eindeutig formuliert sein, dass der Beschuldigte rechtlich davor geschützt ist, wegen des selben Verhaltens noch mal zur Verantwortung gezogen zu werden. Bei Parkdelikten stellt der Verwaltungsgerichtshof relativ strenge Anforderungen an eine genaue Umschreibung des Tatortes.

 

5.2. Der Lokalaugenschein hat ergeben, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug gegenüber den Garagen auf der der Volksschule näherliegenden Straßenseite abgestellt hat. Nur für diese Straßenseite besteht auch ein beschildertes Halteverbot. Laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses habe er sein Fahrzeug aber vor den Garagen und gegenüber der Volksschule abgestellt. Der Berufungswerber hat auf die falsche Angabe des Tatortes auch in seinen Stellungnahmen hingewiesen. Für beide Straßenseiten gelten verschiedene Regelungen bezüglich des Abstellens von Fahrzeugen, nämlich für die östliche Straßenseite ein beschildertes Halte- und Parkverbot iSd § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 (auf dieser Seite ist der Berufungswerber gestanden), für die westliche Seite das Halteverbot iSd § 23 Abs.3 StVO 1960 (diese Straßenseite wurde dem Berufungswerber vorgeworfen). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungen für beide Straßenseiten wäre die richtige Angabe jener Straßenseite auf welcher der Berufungswerber tatsächlich gestanden ist, unbedingt notwendig gewesen. Dies ist - offenbar aufgrund der ungenauen Angaben des Anzeigers - nicht innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG geschehen, weshalb das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

Beschlagwortung:

Konkretisierung des Tatortes; ruhender Verkehr

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