Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109236/2/Br/Gam

Linz, 15.09.2003

 

 
 
VwSen-109236/2/Br/Gam
Linz, am 15. September 2003

DVR.0690392
 
 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau F K-S, A S, Z, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 22. Juli 2003, VerkR96-8482-2003/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage ermäßigt wird.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf
25 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24,
§ 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
Zu II: § 65 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis der Berufungswerberin eine Geldstrafe von 436 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen auferlegt, weil sie am 6.3.2003 um
14.21 Uhr als Lenkerin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw die dort kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 69 km/h überschritt.

1.1. In der Begründung des Strafausmaßes wertete die Behörde erster Instanz als straferschwerend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei sie mangels Angaben von einem Monatseinkommen der Berufungswerberin im Umfang von 800 Euro und keinen Sorgepflichten ausging.

 

2. Die Berufungswerberin wies in ihrer fristgerecht erhobenen und ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung auf ihr wesentlich geringeres Einkommen als Teilzeitbeschäftigte und die Sorgepflicht für ihr elfjähriges Kind hin. Sie belegte dies durch Beilage eines Gehaltsabschnittes des Monats Mai 2003, woraus eine Nettoauszahlung von 430,41 Euro hervorgeht.

In ihrer per E-Mail der Behörde erster Instanz übermittelten Rechtfertigung vom 6.7.2003 erklärte die Berufungswerberin, sich für diese Geschwindigkeitsüberschreitung zu entschuldigen, wobei sie gleichzeitig subjektive Umstände welche zu dieser Übertretung geführt haben sollten darlegte und zusätzlich sinngemäß auf ihr bisher tadelloses Verhalten im Straßenverkehr hinwies.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.
 

4. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

4.1. Grundsätzlich ist der Bescheidbegründung nur indirekt abzuleiten, dass (in aller Regel) das Gefährdungspotential mit der höheren Fahrgeschwindigkeit steigt. Dies ist aber im Einzelfall in Beziehung zum Verkehrsgeschehen zu setzten, wobei mit hoher Fahrgeschwindigkeit der Tatunwert und die Tatschuld steigt und u.a. dementsprechend die Strafe zu bemessen ist. Dies indiziert jedoch im Gegensatz zur erstinstanzlichen Begründung keinen Straferschwerungsgrund iSd § 32 StGB, wohl aber einen für die Strafbemessung für den Beschuldigten negativ zu bewertenden Faktor.

Selbst wenn hier durch das Fahrverhalten der Berufungswerberin - mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte - von einer konkreten Gefährdung nicht ausgegangen werden kann, ist doch auf das sich mit der weit überhöhten Fahrgeschwindigkeit beträchtlich erhöhende abstrakte Gefährdungspotential hinzuweisen und dieses entsprechend im Strafausspruch zu berücksichtigen.

Dieses gründet konkret darin, dass unter der Annahme einer schon als stark zu qualifizierenden Bremsung (6,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktions- und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) bei der von der Berufungswerberin gefahrenen Geschwindigkeit der Anhalteweg mit 221 m um etwa 131 m verlängert gewesen wäre. Jene Stelle, an welcher das KFZ unter den genannten Voraussetzungen aus 100 km/h zum Stillstand gelangt [nach ~ 89,9 m] wird bei der von der Berufungswerberin gefahrenen Geschwindigkeit noch mit 148,65 km/h durchfahren [Berechnung mittels Analyzer Pro, Version 4,0]). Es bedarf somit keiner weiteren Erörterung, dass in solchen Fehlverhalten in Verbindung mit unvorhersehbaren Verkehrsabläufen häufig eine Unfallskausalität mit schwerwiegenden Folgen resultiert.

Dies insbesondere mit Blick darauf, wenn, wie die Berufungswerberin selbst angibt, sie durch die Verdeckung des Verkehrszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" durch einen von ihr überholten Lkw nicht bemerkt haben will. Alleine damit wird deutlich, dass selbst noch bei einer Überschreitung der auf Autobahnen an sich nur zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h im Umfang von etwa 40 km/h, ein plötzlicher Spurwechsel eines kurzzeitig verdeckten Fahrzeuges zu einer unbeherrschbaren Situation für den Schnellfahrer führen kann. Mit Blick darauf geht diese Art der Rechtfertigung der Berufungswerberin zumindest inhaltlich weitestgehend ins Leere.

 

6.2. Dem Schutzzweck dem die Strafdrohung dient und das Ausmaß der mit einer Tat verbundenen Schädigung gesetzlich geschützter Interessen (§ 19 VStG) kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu. Der erstbehördlichen Strafzumessung könnte daher angesichts der ihr vorliegenden Beweislage nicht entgegengetreten werden. Eine Geldstrafe in der Höhe von damals 4.000 S wegen einer Fahrgeschwindigkeit auf der Autobahn von 180 bis 190 km/h, wurde bereits im Jahre 1990 als angemessen erachtet (VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

Jedoch angesichts des Umstandes der doch erheblich ungünstigeren Einkommensverhältnisse der Berufungswerberin und ihrer Sorgepflicht für ein Kind, bei entsprechender Berücksichtigung ihrer bisherigen Unbescholtenheit, kann hier mit einer Geldstrafe im Ausmaß von 250 Euro das Auslangen gefunden werden.

Als nicht nachvollziehbar erweist sich hier die Festsetzung der Geldstrafe mit exakt 436 €. Sollte dabei der Behörde erster Instanz der ursprünglich runde Schillingbetrag von 6.000 vorgeschwebt sein, wäre es doch der rechnerischen Einfachheit halber zumindest sinnvoll, weitgehend runde Eurobeträge als Geldstrafen festzusetzen.

 

Das Ausmaß der Geldstrafe zur Ersatzfreiheitsstrafe war hier in ein an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu orientierendes Verhältnis zu setzen. Wegen der in den ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen indizierten Reduzierung der Geldstrafe war demnach das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis weniger zu reduzieren (VwGH 5.11.1987, 87/18/0087, ZVR 1988/175).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r
 
 

 

 
 

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