Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109238/2/Fra/Jo

Linz, 12.05.2004

 

 

 VwSen-109238/2/Fra/Jo Linz, am 12. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E A, H, L, gegen den Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juli 2003, Zl. CSt 43547/02, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

Mit dem in der Präambel angeführten Ladungsbescheid wird dem Berufungswerber (Bw) folgende Tat vorgeworfen: "Siehe SV". Unter der Rubrik "Verwaltungsübertretung nach §" befindet sich folgende Eintragung: "Siehe SV".

 

Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c 1. Satz VStG) erwogen:

 

2.1. §§ 40 ff regeln das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren.

 

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, wenn sie nicht schon aufgrund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht (§ 45).

 

Gemäß § 40 Abs.2 leg.cit. kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

 

Gemäß §41 Abs.1 VStG ist in der Ladung (§ 19 AVG) des Beschuldigten die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen.

 

Gemäß § 41 Abs.2 leg.cit. ist der Beschuldigte in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.

 

Gemäß § 41 Abs.3 leg.cit. kann die Ladung auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Die Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinung nötig ist, vorzuladen.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. ist in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind (Anmerkung: für den Beschuldigten wäre die Folge die Durchführung des Strafverfahrens ohne seine Anhörung [§ 41 Abs.3 VStG]).

 

Gemäß § 19 Abs.3 leg.cit hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegen den Vollstreckungsbehörden.

 

Gemäß § 19 Abs.4 leg.cit. ist gegen die Ladung oder Vorführung kein Rechtsmittel zulässig.

 

Was den letztgenannten Absatz betrifft, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VfGH verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art.129a Abs.1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten (UVS) in den Ländern anfechtbar sind; ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel könne sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht auf die Anrufung der UVS, und schließe diese daher nicht aus (VfGH 6.10.1997, G 1393/95 ua.). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind daher auch Ladungsbescheide in Verwaltungsstrafsachen bei den UVS in den Ländern anfechtbar. Daraus resultiert die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates für diese Entscheidung und die Zulässigkeit der eingebrachten Berufung. Diese ist aus folgenden Gründen auch zielführend:

 

2.2. Dem Bw ist zu folgen, wenn er argumentiert, dass mit dem jeweiligen Eintrag "siehe SV" sowohl unter den Rubriken "Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)" sowie "Verwaltungsübertretungen nach §" nicht dem § 41 Abs.1 VStG entsprochen wird, wonach die Tat, die dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen ist. Der Bw führt diesbezüglich aus, die Behörde meine offensichtlich, dass er schon aus dem Sachverhalt sowohl die ihm zur Last gelegten Tat als auch die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift zu erkennen habe. Denn sie verweise in beiden Rubriken auf den Sachverhalt (siehe SV). Der Bw fragt sich welcher Sachverhalt. Welche tatsächlichen Annahmen (welche Fakten) werfe man ihm vor. Ein Sachverhalt werde nämlich von der Behörde in dem oa. Bescheid nicht einmal ansatzweise angeführt. Selbst wenn die Behörde mit der Abkürzung "SV" etwas anderes meinen sollte als "Sachverhalt" wie etwa "streng vertraulich, Sachverständiger, Straßenverkehr oder ähnliches", bleibe der Ladungsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Denn die deutliche Bezeichnung der ihm zur Last gelegten Tat und der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften sei im Gesetz zwingend vorgeschrieben. Eine kryptische Abkürzung "SV" könne jedenfalls die deutliche Bezeichnung einer Tat oder einer Rechtsvorschrift nicht ersetzen.

 

Da die oa. Argumentation des Bw der Sache nach richtig ist, war seinem Antrag auf Stattgebung der Berufung und Aufhebung des angefochtenen Ladungsbescheides zu folgen. Nicht folgen kann jedoch der Oö. Verwaltungssenat dem weiteren Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Ob das gegen den Bw eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder mit einem Straferkenntnis abgeschlossen wird, hat die belangte Behörde im von ihr durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 
 

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