Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109242/18/Zo/Pe

Linz, 13.04.2004

 

 

 VwSen-109242/18/Zo/Pe Linz, am 13. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn K G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K, vom 3.9.2003 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 13.8.2003, Zl. III-S-4.441/03/FSG, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 4.11.2003 sowie am 18.3.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen.
  2. Die verhängte Geldstrafe wird auf 363 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabgesetzt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 36,30 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 i und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Polizeidirektor von Wels hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass dieser am 27.4.2003 um 20.10 Uhr in Wels, auf der Albert Schweitzer Straße in Höhe Haus das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen in Fahrtrichtung Süden gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse ist, in die das Kraftfahrzeug fällt. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 650 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt wurde. Weiters wurde ihm die Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 65 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er das Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe. Zur Vorfallszeit sei es am Tatort bereits finster gewesen, weshalb ihn der Zeuge verwechselt haben müsse. Der Berufungswerber habe in Wels zufällig einen silberfarbenen Mazda 323 mit dem Kennzeichen gesehen und möglicherweise habe der Zeuge dieses Fahrzeug mit seinem Fahrzeug verwechselt. Er habe zur angeblichen Tatzeit um 20.10 Uhr gar nicht am angeblichen Tatort sein können, weil er an diesem Tag erst um 20.04 Uhr seine Zeitkarte in seiner Firma (T) abgestempelt habe. Nach dem Abstempeln der Zeitkarte muss er im Betrieb noch diverse Tätigkeiten, wie Türen verschließen, umziehen und Schlüssel abgeben durchführen, sodass er das Betriebsgelände mit Sicherheit erst um 20.15 Uhr verlassen haben konnte.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Durchführung einer Zulassungsanfrage hinsichtlich des Kennzeichens sowie Einholung einer Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik zu den Witterungs- und Sichtverhältnissen zur Tatzeit und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4.11.2003 sowie am 18.3.2004 an Ort und Stelle, bei welcher der Berufungswerber und sein Vertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz gehört und der Meldungsleger RI E als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung. Am 27.4.2003 hat er laut Stechuhr der Firma T bis 20.04 Uhr in diesem Betrieb gearbeitet. Um 20.10 Uhr (laut Armbanduhr des Meldungslegers) hat dieser wahrgenommen, dass der Berufungswerber den auf ihn zugelassenen Pkw in Wels auf der Albert Schweitzer Straße in Höhe Haus in Fahrtrichtung Süden lenkte. Die Entfernung vom Firmenparkplatz zum Tatort beträgt ca. 1,1 km. Am Vorfallstag war um 20.11 Uhr Sonnenuntergang und die Witterung war heiter bis wolkig.

 

4.2. Die aufgenommenen Beweise werden wie folgt gewürdigt:

 

Es ist zeitlich möglich, dass der Berufungswerber zur Vorfallszeit am Tatort gewesen ist. Dabei ist einzuräumen, dass die Armbanduhr des Meldungslegers möglicherweise um wenige Minuten falsch gegangen ist. Die Zeitangaben des Berufungswerbers hinsichtlich der Wegzeiten von der Stechuhr zum Firmenparkplatz sind nur eingeschränkt verwertbar, weil nicht feststellbar ist, ob der Berufungswerber diese Strecken zügig oder langsam zurückgelegt hat und ob er sich nach dem Abstempeln der Stechuhr noch umgezogen hat oder nicht. Für die Entfernung vom Firmenparkplatz zum Tatort von 1,1 km hat der Berufungswerber eine Fahrzeit von 5 bis 9 Minuten geschätzt. Das ist völlig unrealistisch, die Angaben des Meldungslegers, dass die Fahrtzeit dafür max. 2 Minuten beträgt, ist hingegen gut nachvollziehbar. Diese unrealistische Angabe des Berufungswerbers führt dazu, dass auch seine sonstigen Zeitangaben nur eingeschränkt verwendet werden können. Sogar unter Zugrundelegung der Zeitangaben des Meldungslegers ist es möglich, dass dieser 4 Minuten nach dem Ausstechen das Firmengelände verlassen hat. Legt man eine übliche Fahrgeschwindigkeit zugrunde und berücksichtigt man, dass sich der Tatort auf der verkehrsüblichen Fahrtstrecke vom Arbeitsplatz des Berufungswerbers zu seiner Wohnadresse befindet, ist es jedenfalls vom zeitlichen Ablauf her nicht ausgeschlossen, dass der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort seinen Pkw gelenkt hat.

 

Der Meldungsleger machte bei seiner zweimaligen Einvernahme vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen sachlichen und ruhigen Eindruck. Er wurde auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren einvernommen und in allen drei Fällen über einen Zeitraum von ca. 10 Monaten ergeben sich keine wesentlichen Widersprüche in seinen Aussagen. Das spricht für die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers. So konnte der Meldungsleger nachvollziehbar erklären, warum der silberfarbene Mazda 323 des Berufungswerbers für ihn auffällig war und dass er den Berufungswerber bereits seit vielen Jahren kennt. Der Zeuge hat den Berufungswerber als Fahrzeuglenker erkannt und das Kennzeichen abgelesen. Es ist nachvollziehbar, dass er nicht mehr genau sagen kann, ob er dabei zuerst auf das Kennzeichen und dann auf das Gesicht des Fahrzeuglenkers geachtet hat oder umgekehrt. Die zeitliche Reihenfolge dieser eng zusammengehörenden Wahrnehmungen kann realistischer Weise nur dann im Nachhinein mit Sicherheit angegeben werden, wenn man bereits bei der Beobachtung bewusst darauf achtet, wohin man zuerst geschaut hat. Der Lokalaugenschein hat jedenfalls ergeben, dass es bei guten Sichtverhältnissen möglich ist, sowohl das Gesicht eines herannahenden Fahrzeuglenkers als auch das Kennzeichen des Fahrzeuges zu erkennen. Auch die unterschiedlichen Entfernungsangaben in den Einvernahmen des Meldungslegers (20 m bzw. 70 m) sind kein wesentlicher Widerspruch, weil er bei seinen ersten beiden Einvernahmen diese Entfernung eben aus der Erinnerung schätzen musste, während er beim Lokalaugenschein diese vor Ort neu abschätzen konnte. Der Berufungswerber hat auch in seinen ersten Einvernahmen nicht ausdrücklich angegeben, dass er das herannahende Fahrzeug sofort in der Kurve (also zum ersten technisch möglichen Zeitpunkt auf einer Entfernung von ca. 70 m) gesehen hat und auch in seiner dritten Einvernahme gab er lediglich an, dass es möglich ist, dass er das Fahrzeug im Bereich der Kurve gesehen hat, möglicherweise aber auch erst später.

 

Zu den Sichtverhältnissen ist anzuführen, dass am Vorfallstag die Sonne praktisch zur selben Zeit untergegangen ist, als der Zeuge seine Wahrnehmung machte. Es wird daher unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse (heiter bis wolkig) sowie der starken Verbauung am Tatort, wohl bereits dämmrig gewesen sein, jedenfalls ist aber ausgeschlossen, dass es bereits finster war. Die diesbezügliche Behauptung des Berufungswerbers ist daher nicht nachvollziehbar. Der Berufungswerber hat zusammengefasst einen wenig glaubwürdigen Eindruck gemacht, während der Zeuge die Vorfälle schlüssig, logisch nachvollziehbar und in seinen wesentlichen Punkten widerspruchsfrei geschildert hat. Dem Zeugen ist als ausgebildetem Sicherheitswachebeamten auch zumutbar, eine ihm grundsätzlich bekannte Person, als Lenker eines Fahrzeuges zu identifizieren und das Kennzeichen eines Fahrzeuges richtig abzulesen. Der vom Berufungswerber behauptete mögliche Irrtum bezüglich des Kennzeichens ist deshalb ausgeschlossen, weil das von ihm angegebene Kennzeichen zur Tatzeit für eine völlig andere Fahrzeugtype zum Verkehr zugelassen war.

 

Aufgrund dieser Beweiswürdigung ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber den angeführten PKW zur Tatzeit an der angeführten Örtlichkeit gelenkt hat.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt. Im gegenständlichen Fall wäre eine Lenkberechtigung der Klasse "B" erforderlich gewesen.

 

5.2. Auf Grund der o.a. Beweiswürdigung hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, die sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Er hat daher gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Erstinstanz hat ihrer Strafbemessung eine einschlägige Vormerkung des Berufungswerbers als straferschwerend zugrunde gelegt, welche jedoch bereits am 16.11.2003 getilgt war. Der Berufungswerber ist daher nunmehr als unbescholten anzusehen, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Straferschwerungsgründe oder weitere Strafmilderungsgründe lagen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber angegebenen durchschnittlichen Vermögensverhältnisse konnte daher die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt werden. Es war damit auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

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