Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109243/2/Ki/An

Linz, 12.09.2003

 

 

 VwSen-109243/2/Ki/An Linz, am 12. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des C S, R, S, vom 25.8.2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.8.2003, VerkR96-22371-2003, wegen einer Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als unzulässig (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit Maßgabe der in der Rechtsgrundlage zitierten Rechtsvorschriften bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm §§ 8,10 Abs.1 und 66 Abs.4 AVG, § 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen Herrn J M, geboren, datiert mit 16.6.2003 unter VerkR96-22371-2003 eine Strafverfügung erlassen.

 

Der nunmehrige Berufungswerber hat gegen diese Strafverfügung schriftlich Einspruch erhoben und in diesem Einspruch inhaltliche Argumente gegen die Bestrafung vorgebracht. Im Besonderen führte er aus, dass er zum vorgeworfenen Zeitpunkt der Lenker des Fahrzeuges, welches seinem Großvater gehört, war und er daher den Einspruch erhebe. Eine Vollmacht des Adressaten der Strafverfügung hat er jedoch nicht vorgelegt.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den nunmehr angefochten Bescheid erlassen, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 25.8.2003, darin wird wiederum ausgeführt, dass der Einschreiter zum besagten Zeitpunkt mit dem PKW seines Großvaters gefahren sei. Der Großvater wäre ohne seine Hilfe aufgrund seines Alters geistig nicht dazu fähig Einspruch zu erheben.

 

Auf dem gegenständlichen Berufungsschreiben findet sich auch eine Unterschrift, welche offensichtlich von Herrn J M getätigt wurde.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst, dieser hatte durch das laut Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sein, Parteien.

 

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren (Strafverfügung) nicht gegen den Einschreiter, sondern gegen Herrn J M, geboren, geführt wird. Den Einschreiter trifft in diesem Falle weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse, weshalb jedenfalls die Parteistellung im Sinne des § 8 AVG auszuschließen ist und sohin der Einspruch gegen die Strafverfügung aus dieser Sicht unzulässig war.

 

Zulässig wäre es, wenn der Berufungswerber als Vertreter des Adressaten der Strafverfügung eingetreten wäre, dazu hätte es jedoch einer Bevollmächtigung durch den Auftraggeber bedurft.

 

Der Berufungswerber hat den Einspruch gegen die Strafverfügung ausschließlich in eigenem Namen erhoben und es findet sich auf diesem Einspruch auch kein Hinweis, dass eine Bevollmächtigung erteilt worden wäre.

 

Bei der Bevollmächtigung ist zwischen dem Auftrag im Innenverhältnis oder Vollmacht im Außenverhältnis zu unterscheiden. Durch die Vollmacht wird dem Bevollmächtigten ein rechtliches Können eingeräumt; die Vollmachtserteilung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde oder durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde an die Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam. Die Bestellung des Vertreters wird daher erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde (im Falle einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person) wirksam (VwGH 2001/07/0164 vom 27.6.2002).

 

Ungeachtet des Umstandes, dass das Bevollmächtigungsverhältnis im Innenverhältnis schon vor der Vorlage der Vollmacht bestanden haben kann, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis beschränkt, solange die Bevollmächtigung der Behörde gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist.

 

In Anbetracht dessen, dass der Berufungswerber der Behörde gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er zum Erheben eines Einspruches gegen die Strafverfügung bevollmächtigt gewesen wäre bzw. er keine Vollmacht vorgelegt hat, war als Rechtsfolge dieses Umstandes der Einspruch unzulässig und es erfolgte dessen Zurückweisung zu Recht.

 

Die nunmehrige Berufung war aus diesem Grunde als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung: § 10 AVG - Vollmacht betrifft Außenverhältnis und wird erst wirksam, wenn Behörde davon Kenntnis hat.

 
 

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