Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109248/5/Kof/Ri

Linz, 07.06.2004

 

 

 VwSen-109248/5/Kof/Ri Linz, am 7.Juni 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn N M,
geb. , G, L gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27.5.2003, S 4349/03-VS, wegen Übertretungen des § 4 StVO zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 13.01.2003 um 15.20 Uhr in Linz, L...straße in Höhe Haus Nr...... den PKW,...... gelenkt und 1) es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, Ihr Fahrzeug sofort anzuhalten, 2) es als Lenker dieses KFZ unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§§ 1) 4/1/a StVO, 2) 4/5 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 110,00 3 Tage 99/2/a StVO

2) 75,00 36 Stunden 99/3/b StVO

 

Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (.......) beträgt daher: 203,50 Euro."

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw - gemäß Bericht der BPD Linz, Wachzimmer Polizeidirektion vom 9.8.2003, AZ 4349/03 - am 9.8.2003 zugestellt.

 

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die -- als "Einspruch" bezeichnete - begründete Berufung vom 18.8.2003 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Amtsachverständige für Verkehrstechnik hat zur Frage, ob der Bw die Verursachung des gegenständlichen Sachschadens hätte wahrnehmen müssen, das Gutachten vom 2.6.2004, VT-010191/865-2003, erstellt und dabei im Ergebnis ausgeführt:

 

"Zusammenfassend ist aus technischer Sicht festzuhalten, dass der Nachweis einer sicheren Wahrnehmung des gegenständlichen Anstoßes nicht erbracht werden kann."

 

Dieses Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrundegelegt.

 

Es war daher gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler
 

 
 

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