Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109249/6/Zo/Pe

Linz, 22.12.2003

 

 

 VwSen-109249/6/Zo/Pe Linz, am 22. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des HG, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 25.8.2003, VerkR96-598-2003 Sö, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger mündlicher Verkündung am 11.12.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 26 Euro zu bezahlen (ds 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 14.11.2002 um 14.06 Uhr den Pkw (D) auf der A9 bei km 10,600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt, wobei er das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet habe, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 38 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 130 Euro (Verfahrenskosten 13 Euro) verhängt wurde.

 

Begründend führte die Erstinstanz aus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein stationär aufgestelltes geeichtes Radargerät festgestellt worden sei. Der Berufungswerber sei in der Lenkererhebung darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verwaltungsstrafverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht. Da er trotz dieser Mitwirkungspflicht die geforderte Auskunft nicht erteilt habe, ist die Erstinstanz davon ausgegangen, dass er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Er habe bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung darauf hingewiesen, dass er zuletzt im Jänner 2002 in Österreich gewesen sei und daher die Übertretung im November 2002 nicht begangen habe können. Auch der Lenkererhebung sei er nachgekommen und weiters sei er auch einer Ladung zur Polizei Berlin nachgekommen, wobei er aber den Lenker nicht habe erkennen können, weil die Fotos das Fahrzeug von hinten zeigen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Krems hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.12.2003, bei welcher der Verwaltungsakt verlesen wurde. Die Befragung des Berufungswerbers war nicht möglich, weil dieser unentschuldigt der Verhandlung fern geblieben ist. Die Erstinstanz hat ihre Nichtteilnahme an der Verhandlung telefonisch entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen lenkte diesen am 14.11.2002 um 14.06 Uhr auf der A9 Pyhrnautobahn in Fahrtrichtung Liezen und hielt bei Strkm. 10,600 eine Geschwindigkeit von 138 km/h ein. Die Geschwindigkeit wurde mit dem stationären Radarmessgerät MUVR 6FA Nr.1075 festgestellt. Für diesen Bereich besteht eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 von 100 km/h.

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkw, weshalb ihm die Erstinstanz die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt hat. Der Berufungswerber verantwortete sich im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend, dass er zuletzt im Jänner 2002 in Österreich gewesen sei und im November 2002 die Geschwindigkeitsüberschreitung daher nicht begangen haben könne. Auf eine Lenkeranfrage teilte er lediglich mit, dass er keine Auskunft erteilen könne, das Fahrzeug als Firmenfahrzeug genutzt wird und der Fahrer sich nicht mehr ermitteln lasse. Eine sinngemäß gleichlautende Stellungnahme gab der Berufungswerber auch anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizeidirektion Berlin am 9.7.2003 ab. Die Erstinstanz hat diesen vagen und unüberprüfbaren Angaben keinen Glauben geschenkt und ist in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass der Berufungswerber seinen Pkw selbst gelenkt hat. In der dagegen eingebrachten Berufung hat der Berufungswerber sein bisheriges Vorbringen wiederholt, aber ebenfalls keinerlei Angaben zu einem möglichen anderen Fahrzeuglenker gemacht. In der Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass sein persönliches Erscheinen bei der Verhandlung im Hinblick auf seine nicht nachvollziehbare Verantwortung als notwendig erachtet wird. Dennoch hat er auf diese Ladung überhaupt nicht reagiert und ist auch unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht erschienen.

 

4.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber trotz des mehrmaligen Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren keinerlei nachvollziehbare und überprüfbare Angaben zu einem möglichen Fahrzeuglenker gemacht hat. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Berufungswerber alleine schon aufgrund des hohen Wertes seines Fahrzeuges dieses nicht Personen überlässt, die ihm gänzlich unbekannt sind. Weiters ist die große Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschuldigten und dem Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung zu berücksichtigen. Das Zurücklegen einer derart großen Strecke verursacht doch beträchtliche Kosten und würde bedeuten, dass das Fahrzeug dem Zugriff des Zulassungsbesitzers über einen längeren Zeitraum entzogen wäre, sofern er nicht selbst der Fahrzeuglenker gewesen ist oder sich zumindest im Fahrzeug befunden hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es völlig lebensfremd, dass der Berufungswerber zum angeblichen Fahrzeuglenker überhaupt keine Angaben machen kann. Dass er dies unterlassen hat, kann nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates nur bedeuten, dass er eben selbst der Fahrzeuglenker gewesen ist.

 

Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn sich der Zulassungsbesitzer grundlos weigert, nachvollziehbare Angaben zum tatsächlichen Fahrzeuglenker zu machen, die Behörde in der Regel berechtigt ist, die bloße Bestreitung der Lenkereigenschaft am eigenen Fahrzeug als unrichtig zu qualifizieren.

 

5. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Abs.10a StVO "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem tauglichen Messgerät, nämlich einem geeichten stationären Radarmessgerät, festgestellt. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung zu zweifeln. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, die sein Verschulden ausschließen würden, hat er nicht vorgebracht, weshalb ihm die Verwaltungsübertretung iSd § 5 VStG auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen führt immer wieder zu gefährlichen Situationen, sodass für derartige Übertretungen eben spürbare Geldstrafen verhängt werden müssen. Die hier vorliegende Überschreitung um 38 km/h kann auch nicht mehr als bloß geringfügig eingeschätzt werden. Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe konnten auch im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden. Die verhängte Geldstrafe beträgt weniger als 20 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro und erscheint durchaus angemessen. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten), wobei diese Schätzung der Strafbemessung zugrunde zu legen war, weil ihr der Berufungswerber nicht entgegengetreten ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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