Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109251/19/Fra/He

Linz, 30.03.2004

 

 

 VwSen-109251/19/Fra/He Linz, am 30. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A B, O, B, vertreten durch Rechtsanwälte Z, W, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Juli 2003, VerkR96-28844-2002, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Oktober 2003 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 34,80 Euro zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 174 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt, weil er am 15.8.2002 um 18.54 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen auf der Landesstraße 1281 in Fahrtrichtung Frankenmarkt gelenkt hat, wobei er im Ortsgebiet von Haslau bei Kilometer 8,367 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 44 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass er zwar der Halter des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges (Motorrad mit Kennzeichen AW-DA2) sei, er jedoch in diesem Fall Gebrauch von seinem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht der Zeugnisverweigerung mache. Er sehe mit seiner Berufung die Angelegenheit als erledigt an, da er ansonsten gezwungen sei, sein Recht nach geltendem europäischen und deutschen Recht nur mit einem Anwalt weiterverfolgen zu lassen.

 

I.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Oktober 2003 in Verbindung mit einem Lokalaugenschein. Bei dieser Verhandlung wurde der Meldungsleger Herr RI G P, GP F, zeugenschaftlich einvernommen. Bei der Berufungsverhandlung hat der Meldungsleger den Eichschein für das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät sowie das Messprotokoll für die gegenständliche Messung vorgelegt. Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat die Gemeinde Z um Mitteilung gebeten, ob an den Hinweiszeichen gemäß § 53 Z17a "Ortstafel" und § 53 Z17b "Ortsende" der Ortschaft "H" am 15.8.2002 eine oder mehrere Tafeln angebracht waren und bejahendenfalls, welche Aufschriften diese Tafeln hatten. Mit Stellungnahme vom 21. November 2003 wendete der nunmehr anwaltlich vertretene Bw ein, dass die Geschwindigkeitsmessung unrichtig sei, da das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E objektiv nicht in der Lage gewesen sei, die tatsächliche Geschwindigkeit eines Motorrades wie seines, zu messen. Für eine technisch einwandfreie Messung sei das Anpeilen einer glatten Reflexionsfläche erforderlich, was bei seinem Motorrad aufgrund der Konstruktionsausführungen nicht gegeben gewesen sei, weil das "Rückecho" der Peilung, woraus letztlich das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät die Geschwindigkeit rückrechnet, nicht zentriert gewesen sei, sondern vielmehr ein sog. Doppelecho (mehrere Impulse) vorgelegen sei. Aufgrund dieses Einwandes hat der Oö. Verwaltungssenat ein Gutachten darüber eingeholt, ob von einer richtigen Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden kann und ob die vom Bw vorgebrachten Einwände aus technischer Sicht nachvollziehbar und begründet sind. Der Amtsachverständige Ing. H R hat daraufhin ein Gutachten vom 16.2.2004, AZ: VT-010191/872-03-Rab/Plo, erstattet. Das Parteiengehör wurde mit Schreiben vom 2. März 2004, VwSen-109251/Fa/He, gewahrt. Der Vertreter des Bw nahm hiezu mit Schreiben vom 22. März 2004 Stellung und stellte neuerlich Beweisanträge.

 

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erwiesen. Der Oö. Verwaltungssenat gelangte zu diesem Ergebnis aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

Vorerst wird auf die Zeugenaussage des Meldungslegers im Rahmen der Berufungsverhandlung am 16. Oktober 2003 verwiesen. Der Meldungsleger führte an, die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung stehend durchgeführt zu haben. Er habe in Fahrtrichtung Frankenmarkt sowohl den ankommenden als auch den abfließenden Verkehr gemessen. Der genaue Messstandort sei bei Straßenkilometer 8,528 gewesen. Den Bw habe er im abfließenden Verkehr bei Straßenkilometer 8,367 gemessen. Hinter dem Bw seien noch zwei Motorradfahrer gefahren, wobei diese jeweils einen Abstand von ca. 50 Metern eingehalten hätten. Den ersten Motorradlenker - den Bw - habe er deshalb gemessen, weil er augenscheinlich zu schnell fuhr. Die beiden anderen Motorradlenker seien seiner Meinung nach vorschriftsmäßig gefahren, dh sie hätten die vorgeschriebenen 50 km/h eingehalten. Zu einer Fehlmessung sei es nicht gekommen. Am Display sei eine Geschwindigkeit von 97 km/h angezeigt worden. Zum Messzeitpunkt sei kein Gegenverkehr vorhanden gewesen. Er messe an der gegenständlichen Örtlichkeit regelmäßig die Geschwindigkeiten. Am Tattage habe er mit der Messung um 15.43 Uhr begonnen. Das Messende sei um 19.49 Uhr gewesen. Er habe ca. 140 Fahrzeuge gemessen, 4 Organmandate ausgestellt und 33 Anzeigen erstattet. Bei Beginn der Messung habe er die vorgeschriebene Zielerfassungskontrolle und die "Null-km/h-Messung" durchgeführt sowie halbstündig die Gerätefunktionskontrollen gemacht. Das Kennzeichen des vom Bw gelenkten Motorrades habe er eindeutig ablesen können und die notwendigen Daten habe er sich unmittelbar nach der Messung notiert. Die beiden anderen Motorradfahrer hätten erst nach Ende des Ortsgebietes beschleunigt.

 

Der Meldungsleger stand bei seinen Angaben unter Wahrheitspflicht. Seine Aussagen sind schlüssig und unbedenklich. Als weiteres Beweismittel stützt sich der Oö. Verwaltungssenat auf den vorgelegten Eichschein für das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät. Aus diesem geht hervor, dass das Gerät am 29. Juni 2000 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31. Dezember 2003 abläuft. Weiters wurde das Messprotokoll betreffend die gegenständliche Messung vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die erforderlichen Kontrollen und die entsprechenden Eintragungen gemacht wurden.

 

Im Hinblick auf den oa Beweisantrag des Bw vom 21. November 2003 wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses von Herrn Ing. H R am 16.2.2004 erstellte Gutachten lautet wie folgt:

"GUTACHTEN: Zur Beantwortung der Frage, ob aus messtechnischer Sicht von einer richtigen Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden kann und ob die vom Berufungswerber vorgebrachten Einwände aus technischer Sicht nachvollziehbar und begründet sind, wird festgestellt: Das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20TS/KM-E ist zugelassen für eine Messstrecke von 30 m bis 500 m und eine Geschwindigkeit von 10 km/h bis 250 km/h (entsprechend der Zulassung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Zl. 43427/92 vom 17.12.1992 und Zl. 43427/92/1 vom 14.3.1994, Beilage I).

 

Weiters kann ausgeführt werden, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des Laser-VKGM bei diesem Messeinsatz gegeben waren, da es sich auch bei dem Exekutivbeamten um eine Person handelt, die eine umfassende Vertrautheit mit der Funktion und Bedienung, sowie mit den messtechnischen Eigenschaften des Laser-VKGM hat, insbesondere auch den Möglichkeiten von Fehlmessungen. Aufgrund der Erfahrung und des Ausbildungsstandes des Beamten muss erwartet werden, dass das Gerät gemäß den Bestimmungen der vom Hersteller beigegebenen Bedienungsanleitung verwendet wurde.

 

Der Nachweis für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme, das Messprotokoll vom 15.08.2000, liegt dem Akt bei.

 

Es wurde auch beachtet, dass, wenn Messergebnisse die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen bilden, die Verkehrsfehlergrenzen des Laser-VKGM zu berücksichtigen sind. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen +/- 3 km/h bei Messwerten über 100 km/h des Messwertes. Dies wurde berücksichtigt und bereits in der Anzeige vom Messwert von 97 km/h abgezogen, was eine Geschwindigkeit von 94 km/h ergibt.

 

Sollte eine mangelhafte Messung mit dem Laser-VKGM durchgeführt worden sein, kann aus technischer Sicht Folgendes festgestellt werden:

 

Das verwendete Messgerät LTI 20.20 TS/KM-E kann für die gegenständliche Messung als geeignet eingestuft werden, wenn der Einsatz entsprechend der Bedienungsanleitung erfolgte und die dort unter ‚Einsatz' angeführten Handhabungsregeln unter die auch die Kalibrierung fällt, von Rev. Insp. P eingehalten wurden.

 

Hätte eine Fehlmessung stattgefunden, so wären die folgenden Displayanzeigen gewesen:

‚EO1' bei einem nicht akzeptierten Ziel, weil sich das Ziel außerhalb der Reichweite oder in zu dichter Nähe zum Gerät befand,

‚EO2' bei einem Verlust des Zieles oder weil das Ziel die Reichweite des Gerätes verlassen hat,

‚EO3' bei einer unstabilen Messung wegen schlechten Zielens (Verwackeln) oder Wegschwenken des Gerätes vom Ziel.

 

Es wurde im gegenständlichen Fall die Anzeige ‚97' erbracht, was einer gemessenen Geschwindigkeit vom 97 km/h entspricht, daher kann von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden.

 

Hinsichtlich der Einwendungen des Beschuldigten, dass die Geschwindigkeitsmessung unrichtig sei, da der verwendete Laser-VKGM nicht zur Geschwindigkeitsmessung von Fahrzeugen mit nicht ausreichend vorhandenen glatten Reflektionsflächen geeignet sei, wird bemerkt:

 

Für eine Geschwindigkeitsmessung mittels Laser-VKGM ist es erforderlich, dass eine

ausreichend große Intensität des ausgesendeten Laser-Lichtstrahles vom anvisierten Objekt zurück zum Laser-VKGM kommt. Erst durch die Weg-Zeit-Berechnung unter Zuhilfenahme der konstanten Lichtgeschwindigkeit werden dann im Gerät Wertepaare gebildet und über die Wegdifferenz einzelner Lichtimpulse über die Zeit, Geschwindigkeitswerte errechnet. Dabei werden die einzelnen Werte quadratisch gemittelt und untereinander verglichen, wobei bei Abweichungen die Messung annulliert wird und es zu einer Error-Anzeige kommt. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass nicht ein falscher Geschwindigkeitswert angezeigt wird, sondern ein Error.

 

Weiters wird auf Punkt 2.9, Abs.2, zweiter Satz der Verwendungsbestimmungen bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen (Beilage 1) verwiesen:

 

‚Beim Anvisieren eines Fahrzeuges ist auf dessen Front- bzw. Heckpartie, keinesfalls aber auf Fensterflächen zu zielen.'

 

Aus messtechnischer Sicht kann abschließend festgestellt werden, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Verwendungsrichtlinien eingehalten wurden und es sich um eine korrekte und gültige Messung handelt."

 

Das o.a. Gutachten ist ausreichend begründet und schlüssig. Die abschließenden Äußerungen des Bw sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit dieses Gutachtens zu erschüttern. Die weiteren Beweisanträge des Bw auf ergänzende schriftliche Einvernahme des die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Gendarmeriebeamten RI G P zu den Fragen

waren, weil es auf sie aus nachstehenden Gründen nicht mehr ankommt, abzuweisen:

 

Zutreffend ist, dass der Gendarmeriebeamte, welcher die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt hat, zum eingehaltenen Peilungswinkel keine Angaben gemacht hat. Lt. Punkt 2.10 der Verwendungsbestimmungen für das gegenständliche Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät sind Messergebnisse innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0 Grad bildet. Da dieser Winkel in der Praxis üblicherweise von 0 Grad verschieden ist, entstehen dadurch zusätzliche systematische Fehler; die Messwerte verringern sich gemäß dem Cosinus des tatsächlichen Winkels (zB entsteht bei einem Winkel von 14 Grad ein zusätzlicher Fehler von - 3 %), dh sie verändern sich zugunsten des kontrollierten Fahrzeuglenkers. Sollte der Meldungsleger keinen Peilungswinkel von 0 Grad eingehalten haben, würde das bedeuten, dass der Bw mit einer noch höheren Geschwindigkeit gefahren ist, als gemessen wurde. Da das vom Bw gelenkte Motorrad, welches der Meldungsleger von hinten gemessen hat, keine Fensterflächen aufweist, ist es auch entbehrlich, dem Meldungsleger die im zweiten Teil des gestellten Beweisantrages aufgeworfenen Fragen zu stellen. In diesem Zusammenhang muss auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass, wenn eine Fehlmessung stattgefunden hätte, auf dem Display des Gerätes die im Gutachten dargestellten Error-Meldungen angezeigt worden wären.

 

Zudem ist auch auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich als taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit gilt. Bei der gegenständlichen Messung wurden sämtliche, gemäß den Verwendungsbestimmungen vorzunehmenden Kontrollen durchgeführt und die Bedingungen eingehalten, sodass gemäß Punkt 2.10 der Verwendungsbestimmungen die gewonnenen Messergebnisse innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen als richtig anzusehen sind. Weiters muss festgestellt werden, dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten sein muss. Dem Bw ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, weitere Beweisaufnahmen auszulösen. Im Hinblick auf das eindeutige Ergebnis sind weitere Beweisaufnahmen auch nicht erforderlich. Da es sohin dem Bw nicht gelungen ist, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG dazu entkräften, hat er die ihm zur Last gelegte Übertretung hinsichtlich der subjektiven Tatseite erfüllt und den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

 

I.4. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde das monatliche Nettoeinkommen mit 1.500 Euro geschätzt. Der Bw ist dieser Annahme nicht entgegen getreten, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von diesem Einkommen ausgeht, weiters davon, dass der Bw für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist. Als mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht zutage getreten. Festzustellen ist jedoch, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rund 90 % überschritten wurde. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass erhebliche Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit reduziert, weil solche überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu 24 % ausgeschöpft. Im Hinblick auf den erheblichen Unrechts- und dadurch indizierten Schuldgehalt der Übertretung kann daher die Strafe nicht als überhöht angesehen werden. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren. Einer Herabsetzung der Strafe stehen auch präventive Überlegungen entgegen.

 

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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