Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109252/9/Fra/Ka

Linz, 23.10.2003

 

 

 VwSen-109252/9/Fra/Ka Linz, am 23. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau SB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.7.2003, VerkR96-27549-2002, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung iVm einem Lokalaugenschein am 16.10.2003, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 36 Stunden) verhängt, weil sie am 28.9.2002 um 16.10 Uhr den Kombi mit dem Kz.: auf der Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung Lambach gelenkt hat, wobei sie im Ortsgebiet von Schwanenstadt bei km 232,705 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bw bringt vor, mit Sicherheit nicht so schnell durch das Ortsgebiet gefahren zu sein. Der Beamte sei während der Amtshandlung zu ihr sehr unhöflich gewesen und hielt sie mit der Aussage an, dass er eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchführen werde. Alle Mitfahrer seien angeschnallt gewesen und sonst sei auch alles in Ordnung gewesen. Er sagte zu ihr, sie müsse 21 Euro bezahlen. Sie fragte ihn: "Warum?" Er habe dann gesagt, dass sie zu schnell gefahren sei. Sie habe bei dem Beamten keine Laserpistole sehen können und er habe auch nicht gesagt, dass die Messung mittels Laser durchgeführt worden sei. Er hatte weder ein Handy, noch ein Lasergerät, noch ein Funkgerät in der Hand.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Da der Sachverhalt bestritten wird, war gemäß § 51e Abs.1 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese wurde am 16.10.2003 an Ort und Stelle abgehalten. Geladen wurde neben den Verfahrensparteien der Zeuge RI. G, welcher laut Aktenlage die Anhaltung durchgeführt hat sowie Herr RI. H, welcher lt. Aktenlage die Messung durchgeführt hat. RI. G ist zur Verhandlung nicht erschienen. Bei der Berufungsverhandlung wurde die Bw zum Sachverhalt befragt. Ebenso wurde RI. H zeugenschaftlich zur durchgeführten Messung einvernommen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

RI. H gab bei der Berufungsverhandlung an, sich an diese Messung nicht mehr erinnern zu können. Er könne auch nicht sagen, ob es noch ein Messprotokoll gibt. Die Bw blieb bei ihrer Auffassung, sich gesetzeskonform verhalten zu haben. Damit ist die der Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erwiesen.

 

In rechtlicher Beurteilung ist festzuhalten, dass gemäß § 51i VStG, welcher den Grundsatz der Unmittelbarkeit normiert, dann, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen ist, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist. Dies bedeutet, dass der Oö. Verwaltungssenat die Beweise selbst aufzunehmen und zu würdigen hat. Der Meldungsleger konnte sich an die Messung nicht mehr erinnern. In diesem Zusammenhang ist der Aspekt von Bedeutung, dass der Meldungsleger zur Durchführung und zum Ablauf der Messung von der Erstinstanz nicht vernommen wurde. Laut Punkt 2.7. der Verwendungsbestimmungen für das konkrete Geschwindigkeitsmessgerät sind bestimmte Kontrollen durchzuführen und die Durchführung dieser Kontrollen ist in einem Protokoll zu belegen. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt die Laser-VKGM als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolles ist zwar keine Bedingung für die Richtigkeit für die Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil es nämlich nicht auf Anfertigung und Vorlage des Protokolles ankommt. Dieses dient lediglich dem Zweck, die durchgeführten Kontrollen darzutun, bildet also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln. Mangels Messprotokoll kann jedoch nicht nachvollzogen werden, ob die oa Kontrollen durchgeführt wurden. Die Messung ist sohin nicht beweiskräftig. Es kann daher auf sich beruhen, ob der Meldungsleger das Fahrzeug der Bw durch die Windschutzscheibe eines zivilen Dienstkraftfahrzeuges gemessen hat, wie dies aus einem Bericht vom 28.4.2003 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hervorgeht, oder von einem Motorrad, wie dies aus der Dienstvorschreibung des GP Schwanenstadt vom 28.9.2002 abgeleitet werden könnte.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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