Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109253/17/Bi/Be

Linz, 15.12.2003

 

 

 VwSen-109253/17/Bi/Be Linz, am 15. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ö, vom 9. September 2003 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 26. August 2003, VerkR96-423-2003-Hof, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, aufgrund der Ergebnisse der am 30. Oktober und 12. Dezember 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:
 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Punkt 1) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z1 eingestellt wird.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis in den Punkten 2), 3) und 4) vollinhaltlich bestätigt.

     

  3. Im Punkt 1) entfällt die Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Der Rechtsmittelwerber hat in den Punkten 2), 3) und 4) Beträge von 2) 44 Euro, 3) 38 Euro und 4) 72,60 Euro, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 58 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, 3) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 und 4) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG Geldstrafen von 1) 145 Euro ( 4 Tagen EFS), 2) 220 Euro (5 Tagen EFS), 3) 190 Euro (4 Tagen EFS) und 4) 363 Euro



(7 Tagen EFS) verhängt, weil er am 27. Jänner 2003 um 23.00 Uhr in Linz auf dem Parkplatz neben Blumauerstraße den Pkw mit dem behördlichen (A) gelenkt habe, obwohl er

1) sich nicht in einer solchen körperlichen und gesundheitlichen Verfassung befunden habe, in der er vermocht habe, sein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da er beobachtet worden sei, wie er beim Ausparken mit der linken hinteren Fahrzeugseite gegen die linke hintere Stoßstange des abgestellten Kombi (A) gestoßen sei und ungeachtet dessen seine Fahrt fortgesetzt habe.

2) Dabei habe er es als Person, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und

3) den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden, obwohl auch der Nachweis der Identität mit dem Geschädigten unterblieben sei.

4) Bei der unter Z1) angeführten Fahrt sei er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen, da diese mit 20. April 2002 erloschen sei.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 91,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 30. Oktober und am 12. Dezember 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Behördenvertreterin H und des Zeugen W durchgeführt. Auf die mündlichen Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw bestreitet, zum genannten Zeitpunkt in Linz gewesen zu sein. Er habe sein Fahrzeug auch nicht verliehen; es sei vielmehr in der Garage abgestellt gewesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und die Vertreterin der Erstinstanz gehört und der Anzeiger zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Zeuge ging am 27. Jänner 2003 gegen 23.00 Uhr zu seinem auf dem im Spruch angeführten und auf der der Anzeige angeschlossenen Fotobeilage ersichtlichen



Parkplatz abgestellten Pkw. Dabei nahm er wahr, wie eine Person, der er zunächst keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt hatte, zum einem dort abgestellten Pkw ging und mit diesem wegfuhr. Da sich die Ausfahrt des Parkplatzes in Richtung B befindet und der Pkw mit der Front in der Gegenrichtung abgestellt war, fuhr der Lenker zunächst nach vorne aus der Parklücke, reversierte dann aus seiner Position gesehen nach links hinten und kollidierte dabei mit einem dort abgestellten Pkw im Bereich der linken hinteren Stoßstange. Obwohl der Anstoß sowohl für den Zeugen als auch, wie unten angeführt, für eine weitere Person laut wahrzunehmen war, setzte der Lenker ohne anzuhalten seine Fahrt den Parkplatz Richtung B verlassend fort.

Der Zeuge bestätigte in der Verhandlung, links hinter dem Parkplatz befänden sich die Schienen der Bahn und dort sei ein Zug gestanden. Der Lokführer des Zuges habe ihm angesichts der beobachteten Kollision und des Weiterfahrens des Lenkers zugerufen, ob er das auch gesehen habe und ob er, der Zeuge, die Meldung übernehme oder er es selbst tun solle. Der Zeuge antwortete ihm, er werde den Vorfall melden und notierte sich das Kennzeichen des den Parkplatz verlassenden Pkw. Ein Erkennen des Lenkers sei nicht möglich gewesen, weil die Scheiben des Pkw angelaufen gewesen seien. Es sei finster gewesen und beim Einsteigen habe er auf die Person nicht geachtet. Er könne auch nicht sagen, ob es ein Mann oder eine Frau gewesen sei. Er habe aber das Kennzeichen einwandfrei ablesen können.

Der Zeuge führte weiters aus, er habe den abgestellten Pkw auf Schäden untersucht und einen kleinen Schaden links hinten im Stoßstangenbereich festgestellt. Er habe sich auch das Kennzeichen dieses Pkw notiert. Der beim Anstoß beobachtete Pkw sei für ihn bei der herrschenden Dunkelheit weiß bzw hell gewesen; er konnte nicht sagen, ob er eine Fahrzeugmarke oder -type notiert habe.

Er sei dann aber nicht direkt zur Polizei gefahren, sondern habe in einem Lokal noch etwas gegessen. Erst am nächsten Morgen habe er im Wachzimmer Schubertstraße Meldung erstattet, wo er sofort gerügt worden sei, weil er nicht gleich nach dem Vorfall gekommen sei. Der Zeuge konnte sich nicht mehr erinnern, ob er beim Wachzimmer bzw beim VUK eine Pkw-Farbe angegeben habe. Das Kennzeichen des beschädigten Pkw konnte der Zeuge in der Verhandlung nicht mehr nennen.

 

Der Bw war bei beiden Verhandlungsterminen anwesend und hat sich damit verantwortet, er sei am 27. Jänner 2003 gegen 23.00 Uhr zu Hause gewesen und habe sich schon gegen 20.00 Uhr schlafen gelegt. Der Pkw sei in der Garage abgestellt gewesen und er habe ihn nicht jemandem überlassen. Zeugen für seine Anwesenheit zu Hause bzw für das in der Garage abgestellte Fahrzeug konnte er nicht anführen. Zu den Aussagen des Zeugen gab der Bw an, diese seien für ihn zu wenig stichhaltig; ihm daraus einen Tatvorwurf zu konstruieren, seien sie nicht ausreichend genug.



Aus den im Akt ersichtlichen Fotos des auf den Bw zugelassenen Pkw ist ersichtlich, dass es sich dabei um ein Fahrzeug älteren Baujahres handelt, das rundum Beschädigungen aufweist, so auch im linken hinteren Stoßstangenbereich, mit dem der Anstoß nach den Aussagen des Zeugen erfolgt ist. Das Kennzeichen ist nicht beschädigt, die Ziffern-Buchstabenkombination gleichmäßig dunkel und gut ablesbar.

 

Laut Anzeige der Meldungslegerin RI O, BPD Linz-VUK, wurde der Bw laut Miteilung des GP Peilstein als Lenker ausgeforscht, gab aber an, zur fraglichen Zeit nicht in Linz gewesen zu sein. Der Bw ist nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung; diese ist durch Fristablauf mit 20. April 2002 erloschen. Allerdings lenke der Bw immer wieder sein Fahrzeug und es werde diesbezüglich auch Anzeige vom GP Peilstein erstattet werden.

Der Bw hat ein Lenken trotz erloschener Lenkberechtigung bei seiner Einvernahme beim GP Peilstein am 29. Jänner 2003 zugestanden, auch dass er zum GP gefahren sei. In der Verhandlung hat er jedoch ein Lenken ohne Lenkberechtigung grundsätzlich bestritten.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht auf der Grundlage der glaubwürdigen Zeugenaussage des Anzeigers kein Zweifel, dass dieser tatsächlich einen Anstoß, wie von ihm geschildert, beobachtet und daraufhin, auch weil er vom Lokführer darauf angesprochen wurde, das Kennzeichen des davonfahrenden Pkw abgelesen und auf einem Zettel notiert hat. Auch wenn inzwischen fast ein Jahr vergangen ist, hat der Zeuge den Vorfall im Wesentlichen so geschildert, wie bei der Polizei angegeben, und hat auch den Hergang des Anstoßes schlüssig beschrieben. Dass ihm beim Ablesen des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen ist, ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bw zusätzlich von einem unbeteiligten Beobachter auf die Unfallmeldung angesprochen wurde, deshalb unwahrscheinlich, weil das Kennzeichen des auf den Bw zugelassenen Pkw einfach zu merken und auch auf größere Entfernung einwandfrei ablesbar ist, wie aus dem im Akt befindlichen Foto einwandfrei zu erkennen ist. Der Zeuge hatte außerdem nach dem Anstoß aufgrund der Fahrzeugposition und des Wendevorganges ausreichend Zeit und Gelegenheit, das vordere wie auch das hintere Kennzeichen abzulesen, sodass ein Irrtum weitestgehend auszuschließen ist.

Der Zeuge war zu Fuß unterwegs und seine Sicht nicht auf das Kennzeichen, sondern wegen der beschlagenen Scheiben nur auf den Lenker beeinträchtigt. Nachvollziehbar ist auch, dass der Zeuge zunächst keinen Grund hatte, auf die Person zu achten, die zum abgestellten Pkw ging, sodass er in der Verhandlung keinerlei personenbezogene Angaben mehr zu machen imstande war. Dass er nicht gleich Meldung erstattete, ist ihm grundsätzlich nicht vorwerfbar; allerdings wäre bei sofortigem Tätigwerden die umgehende Nachschau beim Bw zu Hause möglich gewesen.

 

Der Bw hat in der Verhandlung grundsätzlich bestritten, sein Fahrzeug ohne Lenkberechtigung zu lenken; er borge es nur guten Freunden.

Nach den eindeutigen Ergebnissen des Beweisverfahrens besteht jedoch kein Zweifel, dass es sich beim vom Zeugen beobachteten Pkw um den auf den Bw zugelassenen gehandelt hat. Der Pkw ist laut Zulassung "gold", jedoch sehr hell, sodass bei Dunkelheit die Goldfärbung als solche nur schwer erkennbar sein dürfte.

Die Verantwortung des Bw, er sei samt Fahrzeug zu Hause gewesen, ist jedenfalls insofern unrichtig, als sein Pkw zur fraglichen Zeit mit Sicherheit nicht zu Hause war. Dass das Fahrzeug gestohlen worden wäre, wurde nie behauptet. Der Bw konnte niemanden zum Beweis für seine Behauptung nennen, aber auch niemanden, der am 27. Jänner 2003, 23.00 Uhr, den Pkw in Linz gelenkt hätte. Er hat beim GP Peilstein (Niederschrift vom 29. Jänner 2003) zugestanden, seinen Pkw trotz Ablauf der Befristung seiner Lenkberechtigung mehrmals gelenkt zu haben; insofern waren auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung schlicht unwahr.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag daher in der von der Erstinstanz vertretenen Überzeugung, der Bw selbst habe zur angegebenen Zeit in Linz seinen Pkw gelenkt, keine Unschlüssigkeit zu erkennen. Auch ist ein Lenken seines Pkw ohne Lenkberechtigung für den Bw offenbar nicht neu und steht mit seinem sonstigen Verhalten nicht offensichtlich im Widerspruch. Seine pauschale Bestreitung und seine Behauptungen, schon 6 Monate nicht in Linz gewesen zu sein und am Pkw keinen weiteren Schaden wahrgenommen zu haben, vermögen den naheliegenden Schluss auf seine eigene Lenkereigenschaft nicht zu relativieren.

Aus all diesen Überlegungen gelangt auch der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Überzeugung, dass der Bw selbst der Lenker des auf ihn zugelassenen Pkw am 27. Jänner 2003 gegen 23.00 Uhr in Linz, Parkplatz bei der B, war.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:



Gemäß § 58 Abs.1 StVO 1960 darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag.

 

Der Bw war - nach eigenen Angaben aufgrund psychischer Probleme - im Besitz einer bis 20. April 2002 befristeten Lenkberechtigung und hätte zur Verlängerung ein amtsärztliches Gutachten zur gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B beibringen müssen, was nicht erfolgt ist, sodass die Lenkberechtigung durch Fristablauf erloschen ist.



In welcher Verfassung er sich konkret am 27. Jänner 2003, 23.00 Uhr, befunden hat, wurde nicht (gutachtlich) festgestellt, sondern der Tatvorwurf nach den Ausführungen der Vertreterin der Erstinstanz allein auf das Verfahren betreffend die Lenkberechtigung gestützt. Insbesondere wurde nicht im Sinne der Bestimmungen des § 44a Z1 VStG konkret ausgeführt, inwiefern die Verfassung des Bw zum Lenkzeitpunkt den Bestimmungen des § 58 Abs.1 StVO zuwidergelaufen sein soll. Allein der Umstand, dass der Bw beim Rückwärtslenken gegen einen abgestellten Pkw gestoßen ist, lässt noch nicht den zwingenden Schluss auf eine unzureichende körperliche oder geistige Verfassung zu, noch dazu, wenn der Zeuge bestätigt hat, dass die Scheiben des Pkw angelaufen waren. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Kollision auf mangelnde Sicht und damit falsche Abstandsschätzung zum abgestellten Pkw vom Lenkerplatz aus zurückzuführen ist.

Es war daher im Zweifel zugunsten des Bw zu entscheiden.

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Dem Bw wurde vorgeworfen, nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall die Fahrt fortgesetzt zu haben, ohne sich nach dem Anstoß an einem abgestellten Pkw weiter darum zu kümmern, obwohl nicht nur der Zeuge sondern auch der in der Nähe befindliche ÖBB-Bedienstete den Anstoß wahrgenommen haben. Dass der Anstoß für den Bw nicht wahrnehmbar gewesen wäre, hat der Zeuge ausgeschlossen und bei einer darauffolgenden Nachschau einen kleinen Schaden am abgestellten Pkw festgestellt - im Akt befindet sich auch eine Versicherungsbestätigung über einen Schaden am Pkw über 585 Euro.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit den Anstoß bemerken und entsprechende Veranlassungen gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO treffen hätte müssen. Er hätte insbesondere die Fahrt nicht, ohne sich um das Fahrzeug, mit dem er kollidiert ist, zu kümmern, fortsetzen dürfen. Die Mitwirkungspflicht des § 4 Abs.1 lit.c StVO umfasst aber auch die Person des Lenkers im Hinblick auf seine Berechtigung zur Lenkung des am Unfall beteiligten Fahrzeuges und seinen körperlichen und geistigen Zustand. Die Entfernung vom Unfallsort vor einer Unfallsaufnahme, ohne einen Namen mitzuteilen, verstößt gegen die Mitwirkungspflicht (vgl VwGH v 28.6.1976, 307/76).

Der Bw hat demnach den ihm zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

 



Zu Punkt 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Im gegenständlichen Fall war der Lenker des abgestellten Pkw nicht am Unfallort anwesend, sodass ein Identitätsnachweis nicht stattgefunden hat. Aus diesem Grund hätte der Bw ohne unnötigen Aufschub den Verkehrsunfall mit Sachschaden beim nächsten Polizeiwachzimmer oder der nächsten Gendarmeriedienststelle melden müssen, was er unterlassen hat. Ohne die Unfallmeldung des Zeugen wäre daher der Geschädigten jede Möglichkeit genommen gewesen, herauszufinden, an wen sie sich zur Geltendmachung eventueller Schadenersatzansprüche zu wenden hat. Mangelndes Verschulden an der Nichtmeldung des Verkehrsunfalls hat der Bw nicht glaubhaft machen können, sodass davon auszugehen ist, dass er auch diesen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung in den Punkten 2) und 3) ist zu sagen, dass der Strafrahmen im Punkt 2) gemäß § 99 Abs.2 StVO von 36 bis 2180 Euro Geldstrafe (von 24 Stunden bis zu 6 Wochen EFS) und im Punkt 3) gemäß § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geldstrafe (bis zu 2 Wochen EFS) reicht.

Der Bw ist nach eigenen Angaben Pensionist mit einem monatlichen Einkommen von 761 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Er weist eine Vormerkung gemäß § 58 StVO aus dem Jahr 2001 auf und ist damit nicht unbescholten. Damit waren im Hinblick auf die Punkte 2) und 3) weder erschwerende noch mildernde Umstände zu berücksichtigen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Strafbemessung den ihr zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Auch die Ersatzfreiheitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen innerhalb der gesetzlichen Strafrahmen angemessen.

Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden Fällen des Abs.5 - nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Dass der Bw nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist, steht außer Zweifel und unbestritten fest. Er


hätte somit den auf ihn zugelassenen Pkw nicht lenken dürfen, was ihm auch bestens bekannt und offensichtlich der alleinige Grund für das oben dargelegte sonstige Verhalten ist. Er hat damit auch diesen ihm im Punkt 4) zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal auch diesbezüglich von mangelndem Verschulden im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.3 FSG eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültigen Lenkberechtigungen besitzt. Der Strafrahmen reicht somit von 363 bis 2180 Euro Geldstrafe (bis zu 6 Wochen EFS).

Der Bw weist zwar eine Vormerkung diesbezüglich auf, die jedoch vom Februar 2003, also einem Zeitpunkt nach dem gegenständlichen Vorfall, stammt und damit nicht als erschwerend zu werten ist.

Im Sinne des § 19 VStG zu berücksichtigen sind daher weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe, wobei zu betonen ist, dass die von der Erstinstanz verhängte Strafe der gesetzlichen Mindestgeldstrafe entspricht. Eine weitere Herabsetzung ist daher nicht möglich, zumal die Voraussetzungen des § 20 VStG nicht zutreffen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis angemessen.

Es steht dem Bw selbstverständlich frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafen in Teilbeträgen nach seinen finanziellen Verhältnissen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw den Entfall im Punkt 1) ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.


 

Mag. Bissenberger

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