Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109257/2/Kof/He

Linz, 01.10.2003

 

 

 VwSen-109257/2/Kof/He Linz, am 1. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn F M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20.8.2003, VerkR96-6365-2003 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AG iVm § 24 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das Straferkenntnis vom 20.8.2003, VerkR96-6365-2003 wie folgt erlassen:

"Sie haben am 02.03.2003 um 12.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen, in Wartberg/Kr., A9, km. 10,600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet, da Sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 19 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.a Ziffer 10 a StVO. i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe

von Euro

falls diese uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß §

29,--

  

99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2,90 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der

Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 31,90 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 64d VStG)."

Der Bw hat in der rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 25.8.2003 - unter Verweis auf seine Schreiben vom 6.4.2003, 2.6.2003 und 1.7.2003 - mitgeteilt, dass ihm der Lenker zum Zeitpunkt der Tat nicht bekannt sei. Das bezughabende Kfz werde von mehreren Familienangehörigen benützt. Weiters wurde bei der betreffenden Fahrt der Lenker des Kfz des öfteren gewechselt, sodass es dem Bw nicht möglich sei, den Lenker zum Zeitpunkt der Tat zu benennen.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Um einen Strafbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen zu können, muss die Person des Lenkers eindeutig feststehen.

Der Bw hat mehrfach - Berufung vom 25.8.2003, Schreiben vom 6.4.2003 und vom 1.7.2003, Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG vom 2.6.2003 - angegeben, dass mehrere Personen (Familienangehörige) als Lenker in Frage kommen.

Der Bw ist Zulassungsbesitzer jenes Kfz, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde.

Allein daraus kann nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden, dass der Bw auch zum Tatzeitpunkt der Lenker dieses Kfz gewesen ist.

Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 64 VStG hat der Bw keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K o f l e r
Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft
 
 

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