Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240476/2/Gf/Gam

Linz, 12.12.2003

 

 

 

 VwSen-240476/2/Gf/Gam Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. A D, vertreten durch die RAe Dr. Ch H u.a., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 10. November 2003, Zl. SanRB96-079-2003, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes i.V.m. der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 10. November 2003, Zl. SanRB96-079-2003, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 72,67 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass von dieser am 12. Jänner 2001 Lebensmittel (Knabberwürste) in Verkehr gebracht worden seien, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entsprochen hätten; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 69/2003 (im Folgenden: LMG), i.V.m. § 4 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 462/1999 (im Folgenden: LMKV), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend hat die belangte Behörde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt auf Grund eines entsprechenden Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seinen mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass aus dem Tatvorwurf nicht hervorgehe, von welchem Ort aus die Lieferung erfolgt sei. Außerdem liege kein Verstoß gegen § 4 LMKV vor, weil sich die erforderlichen Angaben ohnehin auf der Verpackung finden würden.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Gmunden zu Zl. SanRB96-079-2003; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Übertretung begangen worden ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so ist gemäß § 27 Abs. 2 VStG jene Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen hat.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber angelastet, eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. c LMG durch Inverkehrbringen im Wege einer "Lieferung" - und nicht etwa durch ein Lagern, Bereithalten in einer Filiale, o.ä. (vgl. § 1 Abs. 2 LMG) - begangen zu haben. Zufolge dieser Konkretisierung wird die grundsätzliche örtliche Zuständigkeit sämtlicher entlang der Wegstrecke je nach Art des Inverkehrbringens tangierten Bezirksverwaltungs- bzw. allenfalls Bundespolizeibehörden insoweit eingeschränkt, als im Falle einer Lieferung - insoweit handelt es sich um ein Begehungsdelikt - jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel der Sitz jener Gesellschaft, die das Lebensmittel geliefert hat (und nicht - etwa im Falle zweier verschiedener Rechtssubjekte - der Sitz der empfangenden Gesellschaft), gelegen ist (vgl. dazu z.B. VwGH v. 9.3.1998, 97/10/0232; v. 25.2.2003, 2001/10/0257).

 

Hier hat die Gesellschaft ihren Sitz allseits unbestritten in der Stadt S.

 

Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses mit dem in Form der "Lieferung" konkretisierten Tatvorwurf örtlich nicht zuständig. Allenfalls hätte sie dem Rechtsmittelwerber ein Inverkehrbringen in der Erscheinungsform des "Lagerns" (in L/Oö.) anlasten können, doch fehlt es hiefür an einer zeitgerechten Verfolgungshandlung.

 

3.3. Der war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grunde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; eine Einstellung hatte hingegen mit Blick auf die gegenwärtig noch offene offene Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 3 VStG nicht zu erfolgen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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