Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109258/4/Br/Gam

Linz, 14.10.2003

 

 

 VwSen-109258/4/Br/Gam Linz, am 14. Oktober 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Mai 2003, VerkR96-4003-2001-Br, wegen mehrerer Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil unbegründet -

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002-VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurden mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, wegen einer Übertretung nach § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 und drei Übertretungen nach § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm der VO EWG) Nr. 3821 Geldstrafen in Höhe von 202 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 79 Stunden, sowie an Verfahrenskosten 20,20 Euro auferlegt.

 

1.1. Das o.a. Straferkenntnis wurde ihm am 10. Juli 2003 im Wege der Regierung der Oberpfalz durch die deutsche Post bei eigenhändiger Übernahme zugestellt. Dagegen wandte er sich mit der am 17. Juli 2003 per FAX übermittelten Berufung. Darin führt er wörtlich aus:

"Gegen die Straferkenntnis vom 22. Mai 2003 - zugestellt durch die Regierung der Oberpfalz am 10.7.2003 - lege ich fristgerecht Widerspruch ein. Eine Begründung folgt in den nächsten Tagen. Mit freundlichen Grüßen (F J mit e.h. Unterschrift)".

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch jeweils 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach dem nicht befolgten Verbesserungsauftrag bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 23. September 2003 die Mängelbehebung aufgetragen. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber einerseits per E-Mail am 23.9.2003 um 15.14 Uhr und zusätzlich am 28.9.2003 um 09.58 per FAX übermittelt. Laut fernmündlicher Rückfrage bestätigte der Berufungswerber am 28.9.2003 um 10.10 Uhr den Zugang beider Sendungen.

In diesem Schreiben wurde der Berufungswerber zur Nachreichung der bereits im sogenannten Widerspruch angekündigten Begründung seiner Berufung aufgefordert. Ebenfalls wurde er auf die Folgen der Säumigkeit schon in diesem Schreiben und nochmals im Rahmen des am 28.9.2003 mit ihm geführten Telefonates hingewiesen. Obwohl er auch bei diesem Anlass eine entsprechende Nachricht ankündigte, unterblieb eine solche bis zum heutigen Datum.

 

4. Schon aus der Aktenlage wäre davon auszugehen, dass der Berufungswerber mit der von ihm getätigten Eingabe eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses wohl nicht aufzuzeigen vermöchte.

Mit dem obgenannten h. Schreiben an den Berufungswerber wurde er auf den Mangel einer gänzlich fehlenden inhaltlichen Begründung seiner Berufung hingewiesen.

Die Berufungsbehörde soll bereits im Vorfeld die Möglichkeit haben zu erkennen, wogegen sich eine Berufung konkret richtet, um in Vorbereitung einer Berufungsverhandlung die entsprechenden Beweismittel herbeizuschaffen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der § 13 Abs.3 AVG idF BGBl 1998/I/158 stellt im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr auf

Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Da hier kein begründeter Berufungsantrag vorliegt, war vorerst die Berufung nach § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29. August 2000, 99/05/0041 sowie VwGH 16.6.2003, 2003/02/0094-5). Da schließlich diesem Auftrag nicht entsprochen wurde, war die Berufung ohne in die Sache einzugehen zurückzuweisen. Lediglich wenn der Mangel rechtzeitig behoben worden wäre - wofür hier dem Berufungswerber durch das h. Schreiben vom 23.9.2003, welches zusätzlich mit einer fernmündlichen Kontaktaufnahme bekräftigt wurde, eine nochmalige Gelegenheit gegeben wurde - wäre das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht zu werten gewesen bzw. wäre der Mangel saniert worden.

Die Behörde hat hier dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen letztlich mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden - angemessenen Frist - zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998,96/12/0310).

Da hier dem Verbesserungsauftrag abermals nicht nachgekommen wurde war nunmehr spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum