Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109259/9/Sch/Pe

Linz, 18.12.2003

VwSen-109259/9/Sch/Pe Linz, am 18. Dezember 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön aus Anlass der Berufung der MS Betriebsges.m.b.H & Co KG vom 13. August 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Juni 2003, VerkR96-11430-2003, erlassen gegen HC, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 13 Abs.4 AVG iZm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 4. Juni 2003, VerkR96-11430-2003, über Herrn HC, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 550 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 252 Stunden verhängt, weil er am 27. Februar 2003 um 11.06 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von St. Lorenz bei km 267,500 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 92 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 55 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die verfahrensgegenständliche Berufung weist keine eigenhändige Unterschrift des Rechtsmittelwerbers auf. Vielmehr wurde die Berufungsschrift verfasst auf Briefpapier der "MS Betriebsges.m.bH & Co KG, bzw.". Neben der Unterschrift ist der Vermerk "i.V. L" angebracht. Eine Unterschrift des Berufungswerbers selbst ist nicht auf dem Schriftstück. Auch geht nicht hervor, dass allenfalls ein entsprechendes Vertretungsverhältnis vorliegt.

Gemäß § 13 Abs.4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, kann die Behörde, wenn sie Zweifel darüber hat, ob das Anbringen von der darin genannten Person stammt, eine Bestätigung durch ein schriftliches Anbringen mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift dem Antragsteller auftragen. Das Anbringen ist nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist nicht mehr zu behandeln.

Im vorliegenden Fall wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 25. September sowie vom 30. Oktober 2003 der Einschreiterin - mit ersterem an die Adresse, mit zweiterem an jene in der - unter Hinweis auf die Folgen der Versäumung der gleichzeitig gesetzten Frist von zwei Wochen erfolglos aufgetragen, eine entsprechende Unterschriftsleistung durch den Berufungswerber herbeizuführen bzw. ein allfälliges Vertretungsverhältnis entsprechend darzulegen.

Ein im Wesentlichen gleichlautender Verbesserungsauftrag erging auch an Adressaten des angefochtenen Straferkenntnisses selbst, ist aber mit dem Postvermerk "nicht behoben" an die Berufungsbehörde retourniert worden.

Sohin war die Berufung iSd § 13 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf das Berufungsvorbringen. Der Vollständigkeit halber ist unbeschadet dessen anzumerken, dass der Berufung wohl auch sonst kein Erfolg beschieden sein könnte. Die MS Betriebsges.m.b.H & Co KG hat mit Schreiben vom 21. März 2003 auf entsprechende Anfrage der Erstbehörde hin den Beschuldigten als Lenker des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt bekannt gegeben. Während des gesamten weiteren Verwaltungsstrafverfahrens ist diese Lenkereigenschaft unbestritten geblieben, erstmals in der Berufungsschrift vom 13. August 2003 wurde sie in Abrede gestellt. Wurde ein derartig beträchtlicher Zeitraum ungenutzt belassen, um eine vorerst gemachte Angabe zu revidieren, so wird damit die Glaubwürdigkeit des geänderten Vorbringens gravierend beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 27.2.1992, 92/02/0084).

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 20.04.2004, Zl.: 2004/02/0090-5

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