Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109263/2/Br/Be

Linz, 22.09.2003

 

 

 VwSen-109263/2/Br/Be Linz, am 22. September 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Juli 2003, AZ. VerkR96-3428-2003, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt; im Strafausspruch wird der Berufung jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.
 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 15 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.
 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2,
§ 24, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
Zu II: § 65 VStG.



 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 283 Euro und für den Nichteinbringungsfall 108 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, wobei ihm im Ergebnis zur Last gelegt wurde, er habe als vom Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen,

W-70798J, nach schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7.1.2003, zugestellt durch Hinterlegung am 24.1.2003, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 30.11.2002 um 20.07 Uhr auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg, bei Strkm 257.917 gelenkt hat oder wer die diesbezügliche Auskunft erteilen kann.

 

2. Die Erstbehörde erblickte die "Nichterteilung der Lenkerauskunft" in der Tatsache, dass dem Berufungswerber die entsprechende Aufforderung zugestellt wurde.

 

2.1. Dagegen wandte sich der Berufungswerber durch sein als Berufung zu qualifizierendes Schreiben. Darin gibt der Berufungswerber den angeblichen Fahrzeuglenker bekannt und bringt im Ergebnis lediglich zum Ausdruck in das Radarfoto Einsicht nehmen zu wollen. Inhaltlich tritt er dem Tatvorwurf nicht entgegen.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte mangels strittiger Tatsachenfragen unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

5. Folgender Sachverhalt kann aus der Aktenlage als erwiesen gelten:

 

5.1. Wie bereits die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte wurde dem Berufungswerber die Aufforderung zur Lenkerauskunft am 3.3.2003 per Rsa-Sendung zugestellt. Diese blieb offenkundig unbeantwortet, sodass am 12.3.2003 gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung wegen Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers erlassen wurde.

Diese Strafverfügung wurde vom Berufungswerber unter Hinweis auf eine Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung beeinsprucht. Schon in diesem Einspruch benennt er den angeblichen Lenker, bittet in gebrochenem Deutsch sinngemäß um Ermäßigung der Geldstrafe und um Vorweis des Radarfotos.

Mit einem Schreiben der Behörde erster Instanz vom 29.4.2003 an den Berufungswerber wird dem Berufungswerber mitgeteilt, dass es hier nicht (mehr) um eine Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gehe, sondern um eine Bestrafung wegen Nichtbekanntgabe des Fahrzeuglenkers auf die eingangs genannte Anfrage der Behörde.

Offenbar wurden die Inhalte der behördlichen Aufforderungen vom Berufungswerber nicht hinreichend verstanden und in diesem Zusammenhang habe er aber auch keine Aktivitäten für die Erschließung deren Inhaltes entwickelt.

 

6. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die Benennung eines Lenkers erst im Zuge des Strafverfahrens vermag die ursprünglich nicht erteilte Auskunft nicht mehr zu ersetzen oder die vorherige Säumigkeit nicht zu entschuldigen.

 

6.1. Zur Frage des Verschuldens ist zu bemerken, dass es von einem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Zulassungsbesitzer erwartet werden muss, sich entsprechende behördliche Schriftstücke übersetzen zu lassen. Offenbar vermochte er im Zuge seiner Einspruchserhebung den angeblichen Lenker doch zu benennen. Er könnte sich demnach nicht mit Erfolg auf ein fehlendes Verschulden hinsichtlich des ihm nicht verständlich gewordenen Inhalts der Lenkerbekanntgabe berufen (vgl. etwa h. Erkenntnis VwSen-107265/2/BI/KM, v. 7.8.2001).

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass die belangte Behörde nicht gehalten ist bei der Strafbemessung auf jenen Strafbedarf Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung zutreffen würde, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (VwGH 5.6.1991, 91/18/0015 mit Hinweis auf VwGH vom 22. Februar 1989, Zl. 89/02/0005, sowie VwGH 22.2.1989, Zl. 89/02/0005). Bei diesem Delikt hätte es sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 59 km/h gehandelt. Hiefür wäre wohl die hier von der belangten Behörde verhängte Strafe durchaus angemessen gewesen. Im zuletzt genannten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf VwGH 9.11.1984, Zl.84/02B/0029 weiter aus, dass daher die Auskunftspflicht nach

§ 103 Abs.2 KFG, anlässlich deren Verletzung es folglich zur Einleitung eines eigenen Strafverfahrens zu kommen hat, mit einem durch die Verletzung der Auskunftspflicht unterbleibenden Verfahren in keinem Zusammenhang sein kann. Diese Rechtsauffassung wurde vom Oö. Verwaltungssenat etwa in den Erkenntnissen vom 18.1.1996, VwSen-103449, 9.2.1998, VwSen-105225 und zuletzt vom 13.9.1999, VwSen-105786, sowie VwSen-107006/7/Br/Bk v. 26. Juni 2000 umgesetzt. Alle die genannten Verfahren betrafen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. An dieser Judikatur scheint sich die Behörde erster Instanz offenbar immer noch nicht zu orientieren geneigt.

Dies insbesondere mit Blick darauf, weil es sich um ein vom Grunddelikt losgelöstes selbständiges Verfahren handelt, ist hier die ausgesprochene Strafe unangemessen.

Sehr wohl ist jedoch der Tatunwert in einer Verweigerung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers darin zu erblicken, dass durch eine derartige Auskunftsverweigerung das Recht des Staates, eine Verwaltungsübertretung zu ahnden, vereitelt wird. Mit Blick auf den bei diesem Delikt bis zu 2.180 Euro reichenden Strafrahmen, scheint - losgelöst vom Grunddelikt - die nunmehr festgesetzte Geldstrafe, innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes. Auf den strafmildernden Umstand der Unbescholtenheit und das etwa bei 1.000 Euro liegende Monatseinkommen wurde Bedacht genommen.

Sohin war in Verbindung mit den von der Behörde erster Instanz angenommen unbestritten bleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren.

 

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r
 

 
 
 
 
 

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