Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109271/6/Bi/Be

Linz, 20.11.2003

 

 

 VwSen-109271/6/Bi/Be Linz, am 20. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R, vom 15. Juli 2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. Juni 2003, VerkR96-18548-2001/U, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 36 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 46 Abs.4 lit.e iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 58 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 15. Juni 2001 von 4.50 Uhr bis mindestens 5.30 Uhr im Gemeindegebiet Suben auf der A8 in Richtung Linz, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, pol. Kz und, dieses verbotenerweise auf der Autobahn außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen geparkt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe keine Möglichkeit gehabt, das Sattelkraftfahrzeug im Warteraum vor der Grenze oder im Zollhof abzustellen, was auch die Firma Schwertransport Service La bestätige. Die entsprechende schriftliche Bestätigung vom 13. Juli 2003 legte der Bw mit der Berufung vor. Dieser entsprechend sei an der Grenze der Stauraum vor der Innbrücke voll gewesen und auch der Zollhof sei komplett voll gewesen, sodass nur die Möglichkeit bestanden habe, den Transport rechts am Fahrbahnrand unmittelbar am Grenzübergang abzustellen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Das Straferkenntnis wurde laut Rückschein am 4. Juli 2003 vom Bw eigenhändig übernommen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Bestimmungen des § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ausdrücklich hingewiesen, wonach die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen ist und die Frist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Partei erfolgt.

Im gegenständlichen Fall begann die Rechtsmittelfrist daher mit der Zustellung am 4. Juli 2003 zu laufen und endete demnach am 18. Juli 2003.

Die Berufung, die zwar auf Briefpapier der F Transport- und Hebetechnik GmbH & Co KG geschrieben, aber offensichtlich vom Bw eigenhändig unterschrieben ist, wurde laut Poststempel am Briefkuvert am 21. Juli 2003 zur Post gegeben und ist daher als verspätet anzusehen.

Die Fristberechnung war dem Bw möglich und auch zuzumuten. Er hat zur verspäteten Einbringung im Rechtmittel nichts ausgeführt, sondern (nur) inhaltlich auf das Straferkenntnis Bezug genommen. Die Wahrung des Parteiengehörs war wegen einer offenbar längeren Auslandsreise - der Bw ist Fernfahrer - nicht möglich, aber auch nicht erforderlich, weil der Bw schon auf der Grundlage der Übernahme des Straferkenntnises von der verspäteten Einbringung der Berufung wissen musste.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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