Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109273/7/Ki/An

Linz, 31.10.2003

 

 

 VwSen-109273/7/Ki/An Linz, am 31. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, Fgasse, K, vom 21.6.2003 gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.6.2003, VerkR96-5996-2002, wegen einer Übertretung der StVO 1960 (Ferienreiseverordnung 2002) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich Punkt 1 behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

 

II. Bezüglich Punkt 1 des Straferkenntnisses entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 2.6.2003, VerkR96-5996-2002, den Berufungswerber unter anderem für schuldig befunden, er habe am 31.8.2002 gegen 10.57 Uhr im Gemeindegebiet von K a I, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich auf der Innkreisautobahn A entgegen dem Verbot der Ferienreiseverordnung 2002 ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen gelenkt. Er habe dadurch § 42 Abs.5 StVO 1960 iVm § 1 Abs.1 und Abs.2 der Verordnung BGBl. II 262/2002 (Ferienreiseverordnung) verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde deswegen eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob ausschließlich gegen Punkt 1 dieses Straferkenntnisses Berufung. Bezüglich Faktum 2 (Nichtaushändigung der Schaublätter an den zuständigen Kontrollbeamten) führte er aus, dass er diese Strafe wohl annehmen müsse, da dies sein Fehler sei. Ohne einen entsprechenden Antrag zu stellen wies er lediglich darauf hin, dass die Strafe ein wenig zu hoch ausgefallen sei, zumal er zu diesem Zeitpunkt für drei studierende Kinder zu sorgen hatte und er überdies nicht zum Vergnügen fahre.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid (Punkt 1) eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Zu seiner Rechtfertigung führte der Beschuldigte aus, dass er sich bezüglich Sommerreiseverordnung gründlich erkundigt habe. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigte sich der Beschuldigte, dass er sich persönlich im Verkehrsministerium erkundigt habe, ob auf der A Richtung S eine Urlaubszeitreiseverordnung bestehe. Es sei ihm von Herrn Dr. S die Auskunft erteilt worden, dass auf der genannten Strecke kein Fahrverbot besteht. Es stehe auch im Handbuch für das "Österreichische Güterbeförderungsgewerbe" nichts von einem Urlaubsfahrverbot auf der genannten Strecke. Er habe sich gewissenhaft erkundigt, mehr könne er wohl nicht tun. Auf Aufforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat konkretisierte der Berufungswerber dann sein Vorbringen, dass er sich im Mai oder Juni 2002 bei Dr. St erkundigt habe.

 

Eine Rückfrage bei Dr. St, dem damals zuständigen Referenten beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, ergab, dass der Berufungswerber tatsächlich zu der von ihm angegeben Zeit Herrn Dr. St telefonisch kontaktiert hat. Im Zuge dieses Telefonates wurde ihm von Dr. St auch mitgeteilt, dass ein Entwurf einer Ferienreiseverordnung vorliege, wonach ab dem Jahr 2002 auch die Innkreisautobahn (A) erfasst sein sollte. Ein tatsächlicher Beschluss lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor und Dr. St hat sich dem Berufungswerber gegenüber dahingehend geäußert, dass er selbst die Einbeziehung nicht besonders betreiben würde, dann werde man letztlich sehen, was tatsächlich herauskomme.

 

Tatsächlich ist die Ferienreiseverordnung, in welcher nunmehr auch die A enthalten ist, am 28.6.2003 herausgegeben worden.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgehalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen Punkt 1 des ob. zitierten Straferkenntnisses richtet, Punkt 2 dieses Straferkenntnisses ist daher mangels eines entsprechenden Berufungsantrages in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 1 Abs.1 lit. b. iVm Abs.2 Z5 Ferienreiseverordnung 2002 war zur vorgeworfenen Tatzeit im gesamten Bereich der Innkreisautobahn A das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 Tonnen beträgt, verboten.

 

Es ist nicht bestritten, dass der Beschuldigte mit dem im Spruch bezeichneten Sattelkraftfahrzeug im zeitlichen Geltungsbereich der Ferienreiseverordnung 2002 auf der Innkreisautobahn A unterwegs war, weshalb der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung jedenfalls verwirklicht wurde.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so ist der Beschuldigte offensichtlich einem Rechtsirrtum unterlegen, indem ihm nicht bekannt war, dass auch die Innkreisautobahn A von den Bestimmungen der Ferienreiseverordnung 2002 erfasst war.

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Der Berufungswerber konnte im gegenständlichen Falle glaubhaft versichern, dass er sich beim zuständigen Referenten im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie noch vor dem Inkrafttreten der Ferienreiseverordnung 2002 telefonisch erkundigt hat. Letzterer hat dies bestätigt. Wenn Dr. St auch nicht ausdrücklich erklärt hat, die Innkreisautobahn A sei von der Ferienreiseverordnung nicht erfasst, so hat er dennoch gegenüber dem Berufungswerber erklärt, dass zunächst ein entsprechender Entwurf vorliege, welcher noch einer Beschlussfassung zugeführt werden müsste bzw. dass er selbst die Einbeziehung der A nicht besonders betreiben würde.

 

Für einen nicht rechtskundig ausgebildeten Bürger kann aus dieser Auskunft auch der Eindruck entstehen, dass letztlich eine entsprechende Vorschrift nicht erlassen wird, dies insbesondere auch deshalb, weil bis zum Inkrafttreten der Ferienreiseverordnung 2002 die Innkreisautobahn A von den jeweiligen Ferienreiseverordnungen ausgenommen war.

 

Der Berufungswerber hat sich immerhin an eine kompetente Stelle gewandt, um eine entsprechende Auskunft zu erhalten. Diese Auskunft war offensichtlich für den Beschuldigten derart missverständlich, dass er davon ausgehen konnte, die inkriminierende Fahrt sei gesetzlich zulässig gewesen. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat der Berufungswerber jegliche Sorgfalt aufgewendet, um sich über die rechtliche Situation zu informieren, weshalb der letztlich entstandene Rechtsirrtum als unverschuldet angesehen werden muss. In Anbetracht dessen, dass sich der Berufungswerber keinerlei Übertretung bewusst war, konnte er letztlich auch nicht einsehen, dass sein Verhalten unerlaubt war.

 

Es liegt sohin ein unverschuldeter Rechtsirrtum vor, sodass dem Beschuldigten die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen werden kann.

 

Aus diesem Grunde war bezüglich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses der Berufung Folge zu geben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum