Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109278/5/Fra/Jo

Linz, 12.05.2004

 

 

 VwSen-109278/5/Fra/Jo Linz, am 12. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn M A, B, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.9.2003, Cst-23687/03, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 71 Abs.1 Z1 AVG; § 51e Abs.3 Z4 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
 

  1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 11.7.2003, Cst-23687/03, über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960 Strafen verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 17.7.2003 zu eigenen Handen zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 1.8.2003 der Post zur Beförderung übergeben und ist am 4.8.2003 bei der nunmehr belangten Behörde eingelangt. Mit Bescheid vom 14.8.2003, Cst-23687/03, wies die belangte Behörde den oa. Einspruch als verspätet zurück. Begründend wird ausgeführt, dass die oa. Strafverfügung laut Rückschein am 17.7.2003 vom Bw persönlich übernommen wurde, die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am 31.7.2003 abgelaufen ist während der Einspruch erst am 1.8.2003 zur Post gegeben wurde. Dieser Bescheid wurde am 20.8.2003 zu eigenen Handen zugestellt. Der Bw stellte am 30.8.2003 - zur Post gegeben am 1.9.2003 - einen Wiedereinsetzungsantrag in der vorigen Stand und begründete diesen Antrag damit, dass durch einen irrtümlich unterlaufenen Rechenfehler der Monat Juli mit 30 Tagen berechnet und dadurch der Einspruch um einen Tag verspätet zur Post gegeben wurde. Die Versäumung der Einspruchsfrist beruhe daher auf ein Versehen geringen Grades, in concreto den irrtümlich an die belangte Behörde abgefertigten Einspruch um einen Tag zu spät zur Post gegeben, welches seiner Ansicht nach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulasse. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wird dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Einhaltung der Rechtsmittelfristen von der Partei größtmögliche Sorgfalt fordere. Es könne nicht ein minderer Grad des Verschuldens angenommen werden, wenn dem Bw bei der Datumsberechnung der Einspruchsfrist ein Irrtum unterlaufen ist und er deshalb die Frist versäumt habe. Sein Vorbringen sei somit nicht geeignet gewesen, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben.
  2.  

  3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass der unterlaufene Rechenfehler durchaus als ein Verschulden äußerst minderen Grades zu werten sei. Es wäre eine grobe Rechtsverfehlung des angerufenen Senates, wenn dieser die von der Bundespolizeidirektion Linz unterstützte provokante, unrichtige und völlig falsche Anzeige Folge gegeben würde bzw. der Verhinderung des Rechtsmittels zustimmen würde. Es sei daher seiner Berufung Folge zu geben und das Verfahren in den vorigen Stand zu setzen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sache im gegenständlichen Fall ist die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Bundespolizeidirektion Linz. Prüfungsrahmen ist sohin die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung.

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Handlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur bei Fristversäumnis in Frage. In dem hier zu beurteilenden Fall ist die Versäumung der Einspruchsfrist um einen Tag unstrittig.

 

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes versteht unter einem für die Versäumung der Prozesshandlung kausalem Ereignis ein nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes Geschehen, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen (z.B. Vergessen, Irrtum). Die Frage ist - wie die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ausführt - ob der Irrtum bei der Datumsberechnung betreffend der Einspruchsfrist ein Verschulden darstellt, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt. In diesem Zusammenhang ist auf § 32 Abs.2 AVG hinzuweisen. Diese Bestimmung nomiert, dass unter anderem nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Rechtsmittelbelehrung der beeinspruchten Strafverfügung lautet korrekt: "Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen." Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte am Donnerstag, den 17. Juli woraus resultiert, dass diese Frist mit Donnerstag, den 31. Juli abgelaufen ist. Die Behauptung des Bw er hätte den Juli mit 30 Tage berechnet, ist gänzlich ungeeignet, den Verschuldensgrad des minderen Grad des Versehens darzutun, weil es hier - siehe oben - bei der Fristenberechnung nicht darauf ankommt, wie viele Tage ein Monat hat. Der Bw hat jedenfalls mit seinem vorgebrachten Irrtum die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Der angefochtene Bescheid ist daher rechtens, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r

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