Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109279/3/Kei/An

Linz, 20.12.2004

 

 

 VwSen-109279/3/Kei/An Linz, am 20. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B W, W, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. September 2003, Zl. VerkR96-7428-2002, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro (= 4,20 Euro + 5,80 Euro + 7,20 Euro + 4,20 Euro + 5,80 Euro + 2,80 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 01.07.2002 gegen 15:55 Uhr das Motorfahrrad auf der Traunstein Landesstraße in Gmunden in Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt, wobei Sie

  1. sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugten, dass das Motorfahrrad den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da durch den Betrieb dieses Kraftfahrzeuges mehr Lärm verursacht wurde, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand unvermeidbar war;
  2. beim Überholen einer Radfahrerin auf Höhe des Hauses Traunsteinstraße Nr. 109 einen der Verkehrssicherheit und der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand nicht eingehalten haben;
  3. auf Höhe des Hauses Traunsteinstraße Nr. 123 vorschriftswidrig in einer unübersichtlichen Linkskurve ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt haben;
  4. die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich überschritten;
  5. die für Motorfahrräder erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h erheblich überschritten;
  6. es unterlassen haben, dafür zu sorgen, dass das Kennzeichen des von Ihnen gelenkten Kraftfahrzeugs vollständig sichtbar und nicht durch Verschmutzung der Kennzeichentafel unlesbar war.

Sie haben dadurch folgende Rechtvorschriften verletzt:

  1. §§ 102 Abs.1, erster Satz, iVm 4 Abs.2, erster Satz, KFG 1967
  2. § 15 Abs. 4 StVO 1960
  3. § 16 Abs.2 lit. b) StVO 1960
  4. § 20 Abs.2 StVO 1960
  5. § 58 Abs.2 KDV 1967
  6. § 102 Abs.2, zweiter Satz, KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

  1. 21 Euro
  2. 29 Euro
  3. 36 Euro
  4. 21 Euro
  5. 29 Euro
  6. 14 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

10 Stunden

14 Stunden

17 Stunden

10 Stunden

14 Stunden

7 Stunden

Gemäß

 

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967

§ 99 Abs.3 lit. a) StVO 1960

§ 99 Abs.3 lit. a) StVO 1960

§ 99 Abs.3 lit. a) StVO 1960

§ 134 Abs.1 KFG 1967

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165 Euro".

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen und er beantragte u.a., dass ein tarifmäßiger Kostenersatz zuerkannt wird.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. September 2003, Zl. VerkR96-7428-2002, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2., 3., 4., 5. und 6. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle 6 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Eine Zuerkennung eines Kostenersatzes ist mangels Vorliegen einer Rechtsgrundlage dafür rechtlich nicht zulässig.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: Taschengeld in der Höhe von 10 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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