Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240478/2/Gf/Gam

Linz, 12.12.2003

 VwSen-240478/2/Gf/Gam Linz, am 12. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. A D, vertreten durch die RAe Dr. Ch H, u.a., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 11. November 2003, Zl. SanRB96-081-2003, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 11. November 2003, Zl. SanRB96-081-2003, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 72,67 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass von dieser am 21. Jänner 2001 falsch bezeichnete Lebensmittel (Geflügel-Fleischwurst) in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 69/2003 (im Folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 1 LMG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend hat die belangte Behörde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der durchschnittlichen Verbrauchererwartung in Österreich von einer Bratwurst erwartet werde, dass diese nicht völlig einer Extrawurst ähnle, sondern - im Gegensatz zum verfahrensgegenständlichen Produkt - auch eine sichtbare Muskelfleischeinlage aufweise.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seinen mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass aus dem Tatvorwurf nicht hervorgehe, von welchem Ort aus die Lieferung erfolgt sei. Außerdem finde sich kein Nachweis dafür, dass die in Rede stehende Ware nicht den Anforderungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (ÖLMB) entspreche. Darüber hinaus wäre die Annahme, dass dem ÖLMB die Qualität einer verkehrsbeschränkenden Rechtsvorschrift zukäme, EU-widrig. Schließlich sei ihm durch ein Gutachten einer staatlich autorisierten Anstalt die Unbedenklichkeit des Inverkehrbringens dieser Ware bestätigt worden.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Gmunden zu Zl. SanRB96-081-2003; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Nach § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Übertretung begangen worden ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so ist gemäß § 27 Abs. 2 VStG jene Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen hat.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber dezidiert angelastet, eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. c LMG durch Inverkehrbringen im Wege einer "Lieferung" - und nicht etwa durch ein Lagern, Bereithalten in einer Filiale, o.ä. (vgl. § 1 Abs. 2 LMG) oder es unterlassen zu haben, dafür Vorsorge zu treffen, dass die falsch bezeichneten Lebensmittel in den Verkehr gelangen - begangen zu haben. Zufolge dieser Konkretisierung wird die grundsätzliche örtliche Zuständigkeit sämtlicher entlang der Wegstrecke je nach Art des Inverkehrbringens tangierten Bezirksverwaltungs- bzw. allenfalls Bundespolizeibehörden insoweit eingeschränkt, als im Falle einer Lieferung von falsch bezeichneten Lebensmitteln - insoweit handelt es sich um ein Begehungsdelikt - jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel der Sitz jener Gesellschaft, die das Lebensmittel geliefert hat (und nicht - etwa im Falle zweier verschiedener Rechtssubjekte - der Sitz der empfangenden Gesellschaft), gelegen ist (vgl. dazu z.B. VwGH v. 9.3.1998, 97/10/0232; v. 25.2.2003, 2001/10/0257).

 

Hier hat die Gesellschaft ihren Sitz allseits unbestritten in der Stadt S.

 

Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses mit dem in Form der "Lieferung" konkretisierten Tatvorwurf örtlich nicht zuständig. Allenfalls hätte sie dem Rechtsmittelwerber ein Inverkehrbringen in der Erscheinungsform des "Lagerns" (in L/Oö.) anlasten können, doch fehlt es hiefür an einer zeitgerechten Verfolgungshandlung.

 

3.3. Der war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grunde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; eine Einstellung hatte hingegen mit Blick auf die gegenwärtig noch offene Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 3 VStG nicht zu erfolgen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum