Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109281/2/Kof/He

Linz, 07.10.2003

 

 

 VwSen-109281/2/Kof/He Linz, am 7. Oktober 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 22.8.2003, S5545/ST/02 u.a. betreffend Bewilligung einer Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid als rechtmäßig bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 54a Abs.1 Z2 iVm §54a Abs.2 VStG

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat mit Eingabe vom 21.8.2003 zwecks Familienzusammenführung um einen zweitägigen Hafturlaub von 23.8. bis 25.8.2003 ersucht.

Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 54a Abs.2 VStG abgewiesen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten - als Einspruch bezeichneten - Berufung vom 23.8.2003 bringt der Bw vor, dass lt. europäischer Präambel jedem Häftling, der sich während der Haft nichts zu schulden kommen lasse, Hafturlaub zustehe. Er ersuche daher um Bewilligung eines Hafturlaubes in der Zeit von 29.8. bis 31.8.2003 wegen Familienzusammenführung.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 6.10.1997, G1393/95 u.a.; SlgNr 14957) sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB Beschluss vom 26.11.1997, 97/03/0325).

Gemäß § 54a Abs.1 Z2 VStG kann auf Antrag des Bestrafen aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, wenn dringende Familienangelegenheiten zu ordnen sind.

Gemäß § 54a Abs.2 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus einem derartigen Grund auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden.

Der Bw hat sowohl im Antrag vom 21.8.2003 als auch in der Berufung vom 23.8.2003 um Hafturlaub "zwecks Familienzusammenführung" ersucht, ohne dies näher zu begründen.

Dem Ansuchen des Bw fehlt die Angabe wichtiger Gründe. Die belangte Behörde brauchte daher die vagen Angaben (ohne konkretes Beweisangebot) in seinem Ansuchen nicht zum Anlass weiterer Nachforschungen oder Erhebungen zu nehmen; siehe die in Walter-Thienel-Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E4 zu § 54a VStG (Seite 1120) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

Die Ersatzarreststrafe (40 Tage und 10 Stunden, beginnend mit 6.8.2003,

19.40 Uhr) wurde vom Bw mittlerweile bereits verbüßt.

Sind die verhängten Strafen vollstreckt, kommt ein Vollstreckungsaufschub gemäß § 54a VStG schon begrifflich nicht mehr in Betracht. Die tatsächliche Vollstreckung der Strafe bewirkt bei Aufschubbegehren gemäß § 54a VStG den Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit und des Rechtschutzbedürfnisses des Bw; siehe die in Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 5. Auflage, E1a und 1b zu § 54a VStG (Seite 1107) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K o f l e r

 
Beschlagwortung:

Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe

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