Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109282/7/Ki/Pe, VwSen109283/7/Ki/Pe

Linz, 20.11.2003

 

 

 VwSen-109282/7/Ki/Pe, VwSen-109283/7/Ki/Pe Linz, am 20. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen von Frau E S, P Nr., N, vom 1.10.2003 gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.9.2003, VerkR96-1382-2003-Hol und VerkR96-1416-2003-Hol, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit den in der Präambel zitierten Straferkenntnissen die Berufungswerberin Übertretungen der StVO 1960 für schuldig befunden und über sie Verwaltungsstrafen verhängt. Diese Straferkenntnisse wurden laut den vorliegenden Verfahrensakten jeweils beim Postamt St. M/M hinterlegt und ab 16.9.2003 zur Abholung bereit gehalten.

 

2. Die Berufungswerberin erhob gegen diese Straferkenntnisse per E-Mail am 1.10.2003 Berufung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt hat die Berufungswerberin erklärt, dass sie sich in Hamburg bei einer Freundin aufgehalten hat. Auf einen weiteren Konkretisierungsauftrag hin, hat die von der Berufungswerberin genannte Person per E-Mail die Anwesenheit von Frau S vom15. bis 23.8.2003 in Hamburg bestätigt.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach § 17 Abs.3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt.

 

Die angefochtenen Straferkenntnisse wurden laut Postrückschein beim Postamt St. M/M hinterlegt und ab 16.9.2003 zur Abholung bereitgehalten. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 30.9.2003.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurden die Berufungen jedoch erst am 1.10.2003 per E-Mail eingebracht.

 

Die von der Berufungswerberin veranlasste Bestätigung betreffend ihres Aufenthaltes in Hamburg betrifft ausschließlich die Zeit von 15. bis 23.8.2003, nicht jedoch den fraglichen Zeitraum im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Straferkenntnisse. Es ist der Berufungswerberin sohin, trotz konkreter Aufforderung, nicht gelungen, ihre Abwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Straferkenntnisse glaubhaft zu machen und es sind daher die angefochtenen Straferkenntnisse als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurden die Berufungen nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es waren diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. K i s c h

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