Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109284/9/Ki/Pe

Linz, 11.11.2003

VwSen-109284/9/Ki/Pe Linz, am 11. November 2003

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Titus Trunez, Stadtplatz 11, 4150 Rohrbach, vom 29.9.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19.9.2003, VerkR96-1399-2003-Hof, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.11.2003 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird auf 7 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 19.9.2003, VerkR96-1399-2003-Hof, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er sei am 30.4.2003 um 16.15 Uhr im Gemeindegebiet von Hartkirchen, auf der Brandstätter Landesstraße L1219, bei Strkm. 3,300, mit dem LKW, behördliches Kennzeichen RO-30SU (A) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Er habe dadurch § 4 Abs.5 StVO iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 19 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 29.9.2003 Berufung, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ihm in objektiver Hinsicht nicht vorzuwerfen sei, dass er den gegenständlichen Sachschadenunfall nicht ohne unnötigen Aufschub zur Anzeige gebracht habe. Er beantrage, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben, jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung unter Aufnahme der beantragten Beweise durchzuführen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.11.2003. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, als Zeuge wurde Herr K F einvernommen. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach war ohne Angabe von Gründen nicht vertreten.

Der Berufungswerber bestätigte im Rahmen seiner Einvernahme, dass er an dem gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt war bzw. dass es zu keinem Datenaustausch mit dem Unfallbeteiligten gekommen ist. Er sei noch eine Strecke von ca. 300 bis 350 m bis zum Schotterwerk Arthofer weitergefahren, um andere nachkommende Fahrzeuge nicht zu behindern. Er sei dann eine Strecke von ca. 100 m Richtung Unfallstelle zurückgekehrt, habe jedoch niemanden mehr gesehen. Er habe dann noch beim Schotterwerk Arthofer geladen und sei in der Folge nach Kleinzell gefahren, dort habe er dann die Gendarmerie verständigt. Auf Befragen, ob er allenfalls beim Schotterwerk Arthofer eine Verständigung versucht hätte, erklärt der Berufungswerber, dass dies nicht der Fall war. In Aschach bzw. im Verlauf der weiteren Strecke habe er nicht anhalten können, weil dies für den Kraftwagenzug sehr schwierig gewesen wäre.

Herr Füreder als Zeuge bestätigte den Vorfall. Er erklärte, dass er sofort angehalten habe, er habe jedoch den Unfallbeteiligten nicht mehr gesehen. Er erklärte jedoch, dass von der Unfallstelle aus bis zur Zufahrt zum Schotterwerk Arthofer keine Sicht bestand. Er sei daraufhin weitergefahren und habe beim Gendarmerieposten Eferding Anzeige erstattet.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren (insbesondere die mündliche Berufungsverhandlung) hat ergeben, dass der Berufungswerber ursächlich in einen Verkehrsunfall verwickelt war, bei dem auch Sachschaden entstanden ist. Der Berufungswerber hat zwar angehalten und auch glaubhaft dargelegt, dass er eine Zeit zugewartet hat bzw. Richtung Unfallstelle zurückgegangen ist, er jedoch den Unfallbeteiligten nicht mehr kontaktieren konnte. Dies wurde auch vom Zeugen bestätigt. Der Berufungswerber hat weiters erklärt, dass er vor der Weiterfahrt nach Kleinzell noch beim Schotterwerk Arthofer geladen hatte, er hat sich dort nicht erkundigt, ob er von dort aus die Gendarmerie hätte verständigen können.

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass Herr Steininger durch sein Verhalten jedenfalls in fahrlässiger Weise der ordnungsgemäßen Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Es ist in diesem Zusammenhang jeweils auf die konkreten Umstände abzustellen, im vorliegenden Falle hätte der Berufungswerber jedenfalls vom Schotterwerk Arthofer aus oder allenfalls in der Folge auf der Strecke in Richtung Kleinzell den Versuch machen müssen, die Gendarmerie zu verständigen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine rechtzeitige Meldung nötigenfalls relativ kurz nach dem Unfall durch ein mit der nächsten Sicherheitsdienststelle zu führendes Telefongespräch zu erfolgen (VwGH 14.2.1985, 85/02/0120). Dies hat der Berufungswerber im vorliegenden Falle unterlassen und sohin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht, Umstände, welche die subjektive Tatseite ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.

Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

Was die Strafbemessung angelangt, so ist den sogenannten Fahrerfluchtdelikten ein besonderer Unrechtsgehalt beizumessen. Der Gesetzgeber hat für die gegenständliche Übertretung eine Höchstgeldstrafe von 726 Euro festgelegt. Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe doch zu hoch bemessen wurden. Entgegen der Begründung des Straferkenntnisses können aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen keine Vormerkungen ersehen werden, weshalb der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gegeben ist. Weiters rechtfertigen auch die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine entsprechende Strafreduzierung. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber sofort nach seiner Ankunft in Kleinzell dann doch die Gendarmerie verständigt hat.

Eine entsprechend strenge Bestrafung ist jedoch grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Gründen geboten, aus diesem Grunde erachtet die Berufungsbehörde, dass mit der nunmehr festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe diesen präventiven Gründen Genüge getan wird, eine weitere Herabsetzung ist jedoch nicht vertretbar.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber durch den Schuldspruch und durch die nunmehr festgesetzte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nicht in seinen Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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