Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109286/2/Sch/Pe

Linz, 09.10.2003

 

 

 VwSen-109286/2/Sch/Pe Linz, am 9. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn RD vom 8. September 2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. August 2003, VerkR96-22539-2003, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 28. August 2003, VerkR96-22539-2003, den mit 16. Juli 2003 datierten Einspruch des Herrn RD; gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Juni 2003, VerkR96-22539-2003, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Die in Rede stehende Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 2. Juli 2003 bei der "Zustellbasis" Schwanenstadt hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 16. Juli 2003. Der im Telefaxwege eingebrachte Einspruch weist das Faxdatum 17. Juli 2003 auf. Damit wurde, wie die Erstbehörde in ihrem Bescheid zutreffend ausführte, das Rechtsmittel verspätet eingebracht.

 

Diese Tatsache wurde vom Berufungswerber in seinem Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbescheid auch nicht in Abrede gestellt. Er bringt aber zum Ausdruck, dass seines Erachtens die Verspätung um lediglich einen Tag einer Behandlung seines Anliegens nicht entgegenstehe.

 

Dazu ist allerdings zu bemerken, dass es sich bei der Einspruchsfrist iSd § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Es ist nicht im Belieben einer Behörde gelegen, verspätet eingebrachte Rechtsmittel in der Sache selbst zu behandeln oder nicht. Vielmehr ist durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist der entsprechende Bescheid in Rechtskraft erwachsen und steht damit für die Behörde - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht mehr zur Disposition.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber soll aber in der Sache selbst noch angemerkt werden, dass das Verwaltungsstrafrecht ein sogenanntes "Gnadenrecht" nicht kennt. Ein Absehen von der Strafe iSd § 21 Abs.1 VStG ist an strenge Kriterien gebunden, die im vorliegenden Fall wohl nicht vorliegen.

 

Dem Berufungswerber ist zwar zuzustimmen, dass die Ermittlungen der Erstbehörde im Hinblick auf seine persönlichen Verhältnisse angesichts des verspäteten Einspruches entbehrlich gewesen wären. Dieser - möglicherweise versehentlich getätigte - Verfahrensschritt ändert aber nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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