Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109288/8/Zo/Pe

Linz, 22.12.2003

 

 

 VwSen-109288/8/Zo/Pe Linz, am 22. Dezember 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn RH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. RF, vom 7.10.2003 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1.9.2003, VerkR96-1991-2002/U, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 9.12.2003 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von:
  2. "als Lenker des KFZ, pol. KZ." zu lauten hat "als Lenker des LKW, pol. KZ."

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 7,20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 23.12.2001 um 00.22 Uhr in Leonding auf der B139 bei Strkm.7,0 in Fahrtrichtung Traun als Lenker des Kfz verbotenerweise einen durch Hinweiszeichen gekennzeichneten "Fahrstreifen für Omnibusse" benützt habe. Er habe dadurch eine Übertretung des § 53 Abs.1 Z25 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, Verfahrenskosten 3,60 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Busspur flächendeckend mit Schnee bedeckt gewesen sei, sodass er die Bodenmarkierungen nicht wahrnehmen konnte. Es sei nicht festgestellt worden, wo sich die Verkehrszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" befunden haben. Dies sei aber im Zusammenhalt mit dem Umstand, wo der Berufungswerber in die B139 eingefahren ist, von besonderer Bedeutung, weil ihm ein strafbares Verhalten nur dann angelastet werden könne, wenn diese Hinweiszeichen so angebracht gewesen sind, dass er sie bemerken musste.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.12.2003, bei welcher der erstinstanzliche Verfahrensakt in seinem wesentlichen Inhalt verlesen, der Rechtsvertreter des Berufungswerbers gehört und die Zeugen GI O und RI E unter Erinnerung an ihre Wahrheitspflicht einvernommen wurden. Weiters wurde in den Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR10-12-44-1998, Einsicht genommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber fuhr mit dem als Lkw zum Verkehr zugelassenen Kfz am 23.12.2001 auf der B139 von Linz in Richtung Traun. Kurz nach der Kreuzung mit der Leondinger Landesstraße wechselte der Berufungswerber auf den rechts neben der ersten Fahrspur befindlichen Fahrstreifen für Omnibusse und befuhr diesen bis zu seinem baulichen Ende, bei der Kreuzung mit dem Jetzinger Güterweg. Dabei überholte er andere, auf dem für den übrigen Verkehr freibleibenden Fahrstreifen befindliche Pkw. Um 0.22 Uhr befuhr er den Fahrstreifen für Omnibusse im Bereich von Strkm.7,0, das ist kurz nach der Kreuzung mit der Straße "Im Doblerholz". Die Fahrbahn war damals schneebedeckt oder zumindest matschig.

 

Die B139 weist in Fahrtrichtung Traun zwei Fahrstreifen auf, wobei eben der rechte Fahrstreifen den Omnibussen vorbehalten ist und für den sonstigen Verkehr nur ein Fahrstreifen zur Verfügung steht. Kurz vor der Kreuzung mit der Straße "Im Doblerholz" endet der Fahrstreifen für Omnibusse und es wird dieser Fahrstreifen als Rechtsabbiegefahrstreifen benutzt. Nach der Kreuzung mit dieser Straße beginnt der Fahrstreifen für Omnibusse wiederum, es befindet sich dort die Omnibushaltestelle und der Fahrstreifen führt dann weiter bis zur Kreuzung mit dem Jetzinger Güterweg. Nach dieser Kreuzung endet der Fahrstreifen für Omnibusse. Die gesamte Busspur ist so angelegt, dass sie jeweils vor den Kreuzungen endet und dieser Fahrstreifen dann auch für die Rechtsabbieger zur Verfügung steht. Nach der Kreuzung beginnt jeweils der Fahrstreifen für Omnibusse neu. Die entsprechenden Verkehrszeichen sind bei jeder Kreuzung angebracht. Die Kreuzung der B139 mit der Leondinger Landesstraße befindet sich ca. bei Strkm.6,2, die Kreuzung mit der Straße "Im Doblerholz" befindet sich unmittelbar vor km 7,0, genau bei im 7,0 befindet sich die Bushaltestelle nach dieser Kreuzung.

 

Der Fahrstreifen für Omnibusse war zwischen der Kreuzung mit der Leondinger Landesstraße und der Kreuzung mit dem Jetzinger Güterweg zur Tatzeit baulich fertiggestellt (siehe Aussage des GI O vom 9.12.2003). Die Verkehrszeichen waren bereits am 29.11.2001 aufgestellt worden (Tagesbericht der Straßenmeisterei Ansfelden im Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, VerkR10-12-44-1998). In Fahrtrichtung des Berufungswerbers (r.i.S.d.K.) wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.12.2001 von km 5,567 bis km 6,167 sowie von km 6,983 bis km 7,435 der rechte auf der B139 führende Fahrstreifen zum "Fahrstreifen für Omnibusse" (§ 53 Z25 StVO 1960) erklärt. Hinsichtlich des Straßenstückes von km 6,225 bis km 6,883 r.i.S.d.K. wurde der "Fahrstreifen für Omnibusse" erst mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.2.2002 eingeführt.

 

Der Berufungswerber bestreitet seine Fahrt in der ihm vorgeworfenen Form nicht, sondern behauptet, dass die Verkehrszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" nicht angebracht gewesen seien. Dies ist aber durch den Verordnungsakt zweifelsfrei widerlegt. Der Fahrstreifen für Omnibusse ist eben so eingerichtet, dass er jeweils vor den kreuzenden Querstraßen endet und nach diesen wieder beginnt. Es ist daher jeweils unmittelbar nach der Kreuzung mit den querenden Straßen das Verkehrszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" gemäß § 53 Abs.1 Z25 StVO 1960 angebracht. Aus dem Verordnungsakt ist eindeutig nachvollziehbar, dass dieses Verkehrszeichen bei km 6,983 zur Tatzeit bereits angebracht war, sodass der Berufungswerber an diesem vorbeigefahren sein muss. Der ihm vorgeworfene Tatort bei km 7 war auch als Fahrstreifen für Omnibusse verordnet.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Das Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs.1 Z25 StVO 1960 "Fahrstreifen für Omnibusse" zeigt einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen an, für dessen Benützung die Bestimmungen der Z24 sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.

 

Aus § 53 Abs.1 Z24 ergibt sich, dass dieser Fahrstreifen für Omnibusse nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden darf.

 

5.2. Der Berufungswerber hat den gültig verordneten und mit Verkehrszeichen gekennzeichneten "Fahrstreifen für Omnibusse" befahren und daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Aufgrund des bei km 6,983 angebrachten Verkehrszeichens hätte er diesen Fahrstreifen trotz der Schneefahrbahn als Fahrstreifen für Omnibusse erkennen müssen, weshalb ihm die Übertretung auch subjektiv vorwerfbar ist.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers wonach eine Busspur nur durch das Verkehrszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" gemeinsam mit den entsprechenden Bodenmarkierungen ordnungsgemäß kundgemacht werden darf und der Normadressat anhand des Verkehrszeichens alleine nicht erkennen könne, welchen Teil der Fahrbahn er benützen dürfe, bzw. welchen Teil nicht, ist auf § 44 Abs.1 StVO 1960 zu verweisen. Demnach sind die in § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen u.a. die Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" in Betracht. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Kundmachung einer "Busspur" durch die entsprechenden Verkehrszeichen alleine rechtlich zulässig ist. Aufgrund der Form dieses Hinweiszeichens ist für einen durchschnittlichen Fahrzeuglenker auch zweifelsfrei erkennbar, welcher von mehreren Fahrstreifen mit dieser Verordnung gemeint ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 5 % der gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro. Die Erstinstanz hat bereits zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die verhängte Geldstrafe erscheint ausreichend, aber auch erforderlich, um sowohl den Berufungswerber als auch der Allgemeinheit klar zu machen, dass das unberechtigte Benützen einer Busspur nicht sanktionslos geduldet wird. Die verhängte Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die bereits von der Erstinstanz zugrunde gelegte Schätzung (monatliches Nettoeinkommen 900 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht entgegengetreten ist.

 

Die Abänderung des erstinstanzlichen Spruches war erforderlich, um klar zu stellen, dass der Berufungswerber mit dem von ihm gelenkten Kfz - nämlich einem Lkw - den Fahrstreifen für Omnibusse nicht benutzen durfte. Zu dieser Abänderung war der unabhängige Verwaltungssenat berechtigt, weil die Art des Fahrzeuges bereits in der Anzeige enthalten ist und dem Berufungswerber diese im Wege der Akteneinsicht innerhalb der Verjährungsfrist am 22.2.2003 zur Kenntnis gebracht wurde.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

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