Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109289/7/Kof/He

Linz, 16.12.2003

 

 

 VwSen-109289/7/Kof/He Linz, am 16. Dezember 2003

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W N gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.9.2003, S-10962/03 wegen Übertretung der StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2003, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren keine Kosten zu entrichten.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

77 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 36 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§§ 64 Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat unter der Geschäftszahl S-10962/03-3 vom 10.9.2003 über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) nachfolgendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben am 24.3.2003 um 10.13 Uhr in L stadteinwärts ein Fahrrad gelenkt und damit das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen "Einfahrt verboten; ZT: ausgen. Straßenbahn" nicht beachtet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52a Z2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

70,--

36 Stunden

§ 99/3/a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

77,-- Euro."

 

Der Bw bringt in der Berufung vom 6.10.2003 vor, dass er Berufung erhebe wegen sinnloser restriktiver Regelung und Verladung mündiger städtischer Radfahrer.

Gleichzeitig beantragt er eine mündliche Berufungsverhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Der Bw hat in keinem Stadium des Verfahrens (Berufung, mündliche Verhandlung) bestritten, diese Verwaltungsübertretung begangen bzw. das im Straferkenntnis der belangten Behörde erwähnte Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" missachtet zu haben.

Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2003 im Ergebnis ausgeführt, dass das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten", Zusatztafel: ausgenommen Straßenbahn beim Haus in Richtung N radfahrerfeindlich, verkehrshinderlich und unsinnig sei sowie von zahllosen Radfahrern nicht beachtet werde.

Eine Zusatztafel "ausgenommen Radfahrer" wäre unbedingt erforderlich und sachlich mehr als gerechtfertigt.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass jeder Normadressat die Vorschriftszeichen zu befolgen hat, ohne sich auf Überlegungen über ihren Grund und Zweck einzulassen. Dem Fahrzeuglenker bleibt es nicht überlassen, zu beurteilen, bei welcher Sachlage er ein Verbot nicht einzuhalten braucht; siehe die Messiner, StVO, 10. Auflage, E2 und E1 zu § 51 StVO (Seite 889) zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen.

Der Bw bringt weiters vor, dass er schikanöser Weise als einziger Radfahrer von der Polizei angezeigt werde. Andere Radfahrer, welche diesem Verbot ebenfalls zuwiderhandeln würden, blieben von der Polizei unbehelligt.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass "keine Gleichheit im Unrecht besteht"; siehe Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht, 9. Auflage, RZ 1357 (Seite 566) mwN.

Es war daher die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

Betreffend die Strafbemessung ist darauf zu verweisen, dass der Bw gegen die Höhe der Geldstrafe keinen Einwand erhoben hat.

Gemäß dem erstinstanzlichen Straferkenntnis betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse: 900 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Auch dies wurde vom Bw nicht bestritten.

Als erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu werten.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 70 Euro entspricht daher den gesetzlichen Strafzumessungsgründen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Verfahrenskosten I. Instanz 10 % der verhängten Geldstrafe (= 7 Euro).

Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Bw am Montag, 15.9.2003 im Wege der Hinterlegung zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des Montag, 29.9.2003.

Die am 6.10.2003 eingebrachte Berufung (Niederschrift bei der belangten Behörde) wurde daher möglicherweise verspätet erhoben.

Wird eine Berufung abgewiesen statt als unzulässig (verspätet) zurückgewiesen, so wird der Bw dadurch nicht schlechter gestellt. Durch die Abweisung anstelle der Zurückweisung wird der Bw nicht in seinen Rechten verletzt.

Allerdings dürfen dem Bw in einem derartigen Fall die Kosten des Berufungsverfahrens nicht vorgeschrieben werden; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2.Auflage, E104, 106 und 107 zu § 66 AVG (Seite 1263f) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

Dem Bw werden daher für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keine Verfahrenskosten vorgeschrieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:

§ 52 lit.a Z2 StVO

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