Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240487/2/Gf/Jo

Linz, 12.03.2004

 

 

 

 VwSen-240487/2/Gf/Jo Linz, am 12. März 2004

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. A D, vertreten durch die RAe Dr. C H u.a., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 9. Februar 2004, Zl. SanRB96-088-2003, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 9. Februar 2004, Zl. SanRB96-088-2003, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass von dieser am 20. Juli 2002 falsch bezeichnete Lebensmittel (Schmelzkäse-Scheiben) in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Z. 6, 7 und 10 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 462/1999 (im Folgenden: LMKV), i.V.m. § 74 Abs. 5 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, i.d.F. BGBl.Nr. I 98/2001 (im Folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend hat die belangte Behörde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es offenkundig sei, dass die in einer Fremdsprache auf der Verpackung angebrachten Kennzeichnungen hinsichtlich der Verwendung von Packgas und der Lagerbedingungen für den Konsumenten nicht leicht verständlich gewesen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass die belangte Behörde zur Ahndung der vorgeworfenen Übertretung nicht zuständig sei. Außerdem erweise sich der Tatvorwurf in mehrfacher Hinsicht nicht als hinreichend konkretisiert. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb beim gegenständlichen Produkt überhaupt Lagerbedingungen angegeben hätten werden müssen, wenn und weil weder Packgas noch der Zusatzstoff Natriumnitrit verwendet worden sei.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Gmunden zu Zl. SanRB96-088-2003; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Übertretung begangen worden ist. Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so ist gemäß § 27 Abs. 2 VStG jene Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung i.S.d. § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen hat.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Rechtsmittelwerber dezidiert angelastet, eine Übertretung des § 74 Abs. 5 LMG i.V.m. § 4 LMKV durch Inverkehrbringen im Wege des Bereithaltens von falsch gekennzeichneten Lebensmitteln in einer Filiale in Wien begangen zu haben. Zufolge dieser Konkretisierung wird die grundsätzliche örtliche Zuständigkeit sämtlicher entlang der Wegstrecke je nach Art des Inverkehrbringens tangierten Bezirksverwaltungs- bzw. allenfalls Bundespolizeibehörden ausgeschlossen. Da insbesondere auch keine Lieferung von falsch bezeichneten Lebensmitteln - insoweit handelt es sich um ein Begehungsdelikt - angelastet wurde (wofür jene Behörde örtlich zuständig wäre, in deren Sprengel der Sitz jener Gesellschaft, die das Lebensmittel geliefert hat [und nicht - etwa im Falle zweier verschiedener Rechtssubjekte - der Sitz der empfangenden Gesellschaft], gelegen ist [vgl. dazu z.B. VwGH v. 9.3.1998, 97/10/0232; v. 25.2.2003, 2001/10/0257], wobei selbst der Sitz dieser Gesellschaft hier allseits unbestritten in der Stadt S gelegen ist) und der Beschuldigte schließlich auch seinen Wohnsitz nicht im Sprengel der belangten Behörde hat, ist sohin kein Anknüpfungspunkt für deren örtliche Zuständigkeit ersichtlich.

 

Die belangte Behörde war daher zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses mit dem in Form der "Bereithaltung" konkretisierten Tatvorwurf örtlich nicht zuständig. Allenfalls hätte sie dem Rechtsmittelwerber z.B. ein Inverkehrbringen in der Erscheinungsform des "Lagerns" (in L/Oö.) anlasten können, doch fehlt es hiefür an einer zeitgerechten Verfolgungshandlung.

 

3.3. Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grunde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. G r o f

 
 
 
 

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