Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109292/11/Fra/He

Linz, 02.03.2004

 

 

 VwSen-109292/11/Fra/He Linz, am 2. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn J B, B, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10. September 2003, VerkR96-2206-2003-OJ/Ar, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Februar 2004, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 2. (§ 52 lit.a Z4c StVO 1960) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Hinsichtlich des Faktums 1. (§ 52 lit.a Z4c StVO 1960) entfällt eine Berufungsentscheidung.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit.a Z4c StVO 1960 jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von je 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von je 30 Stunden) verhängt, weil er 1.) am 20.3.2003 um 16.40 Uhr das Sattelzugfahrzeug Volvo, Kennzeichen: , Sattelanhänger , in Pram, auf der A 8 bei Straßenkilometer 45,900, Richtungsfahrbahn Suben, gelenkt hat 2.) und am 20.3.2003 um 16.43 Uhr das Sattelzugfahrzeug Volvo, Kennzeichen , Sattelanhänger , in Pram, auf der A 8 bei Straßenkilometer 48,500, Richtungsfahrbahn Suben, gelenkt hat und dabei jeweils auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Februar 2004 erwogen:

 

3.1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Bw sein Rechtsmittel gegen das Faktum 1. bei der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat. Insofern ist der Spruch rechtskräftig und es enthält eine Berufungsentscheidung. Aufgrund der Zurückziehung des Rechtsmittels in diesem Punkt entfällt für den Bw auch die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Der Bw hat sohin den Strafbetrag von 72 Euro plus den 10%igen Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz, insgesamt sohin 79,20 Euro, zu entrichten.

 

3.2. Was das Faktum 2. betrifft, führte der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich aus, dass der Bw den ersten Überholvorgang bei Straßenkilometer 45,900 mit ca. 90 km/h durchgeführt hat. Er könne sich erinnern, dass zur Tatzeit normales Verkehrsaufkommen geherrscht hat und dass der Bw mit dem von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeug in etwa diese Geschwindigkeit nach dem Überholvorgang auf dem rechten Fahrstreifen weitergefahren ist. Bei Kilometer 48,500 überholte er wiederum ein Sattelkraftfahrzeug.

 

Wenn man diese Aussagen zugrunde legt, kann der Tatort des zweiten Überholvorganges nicht richtig sein. Insoferne wird das Argument des Bw schlagend, wenn er ausführt, dass zwischen Tatort Nr. 1 (Kilometer 45,900) und Tatort Nr. 2 (Kilometer 48,500) eine Wegstrecke von 2.600 Meter liegt. Unter Zugrundelegung der Tatzeitangaben des Meldungslegers hätte er sohin für diese Strecke drei Minuten gebraucht, was eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 52 km/h ergibt.

 

Da kein Anlass besteht, den unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen des Meldungslegers keinen Glauben zu schenken, muss davon ausgegangen werden, dass diesem entweder hinsichtlich der Tatort- oder der Tatzeitangabe betreffend den zweiten Überholvorgang ein Irrtum unterlaufen ist. Da sohin die in Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung hinsichtlich der angeführten Tatort- und Tatzeitangaben nicht erwiesen ist, war diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt für den Berufungswerber auch die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages sowohl zum erstinstanzlichen als auch zum Berufungsverfahren.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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