Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109293/2/Sch/Pe

Linz, 13.10.2003

 

 

 VwSen-109293/2/Sch/Pe Linz, am 13. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn HD vom 1. Oktober 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. September 2003, VerkR96-3835-2003-OJ/Ar, wegen Nichterteilung einer Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.
  2.  

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat entfällt ein Kostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 15. September 2003, VerkR96-3835-2003-OJ/Ar, über Herrn HD, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm §§ 134 Abs.1 und § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 363 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er als nach außen vertretungsbefugtes Organ der, Zulassungsbesitzer des Kombinationskraftwagens mit dem Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juni 2003, zugestellt am 4. Juli 2003, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 18. Juli 2003, der Behörde die richtige Auskunft darüber erteilt habe, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen am 15. Mai 2003 um 03.47 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, da er eine falsche Auskunft erteilt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung dem Grunde nach nicht, führt diese jedoch sinngemäß auf Vorgänge zurück, die kurzfristige Maßnahmen nach sich gezogen haben, weshalb es versehentlich zu der unzutreffenden Lenkerauskunft gekommen sei.

 

Der tatsächliche Lenker sei in der Folge innerhalb des Unternehmens, für welches der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, ermittelt worden und habe sich dieser auch gegenüber der Behörde als solcher deklariert. Es sei dem Berufungswerber also nicht darum gegangen, jemanden vor Strafverfolgung zu bewahren.

 

Dieses Vorbringen vermag zwar an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, zumal objektiv eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt worden ist (die Berufung richtet sich demnach auch nicht grundsätzlich gegen das Straferkenntnis, bekämpft wird die Strafhöhe).

 

Dem Genannten ist zwar zu konzedieren, dass es ihm nach der Aktenlage offenkundig tatsächlich nicht darum gegangen ist, der Behörde eine gezielte Verfolgung des Täters - Grundlage für die Anfrage war ein Verkehrsdelikt - zu verunmöglichen.

 

Andererseits ist aber auch festzuhalten:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

 

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

 

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

 

Dennoch erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro angesichts der hier gegebenen Sachlage unangemessen hoch. Tatsächlich hat sich der offenkundige Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt gegenüber der Behörde selbst als Täter namhaft gemacht (siehe im Akt einliegendes Schreiben vom 8. September 2003). Der Behörde wäre es daher ein Leichtes (gewesen), diesen innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG zu verfolgen. Darüber hinaus ist der Berufungswerber noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten, sodass eine derartig hohe Verwaltungsstrafe nicht geboten erscheint, um ihn künftighin zur Einhaltung der entsprechenden Vorschrift zu bewegen.

 

Es war daher eine angemessene Herabsetzung der Strafe zu verfügen. Das Strafausmaß in der Höhe von 100 Euro lässt erwarten, dass damit dem general- und spezialpräventiven Zweck der Bestrafung noch Rechnung getragen wird.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers liegen allerdings die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe iSd § 21 Abs.1 VStG nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob noch von geringem Verschulden des Rechtsmittelwerbers ausgegangen werden kann, jedenfalls aber liegt die zweite - kumulativ geforderte - Voraussetzung für ein Absehen von der Strafe, nämlich lediglich unbedeutende Folgen der Tat, nicht vor. Diesbezüglich wird auf den bedeutsamen, oben dargelegten, Schutzzweck der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verwiesen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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