Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109294/2/Ki/An

Linz, 15.10.2003

 

 

 VwSen-109294/2/Ki/An Linz, am 15. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des E S, K, I, vom 17.9.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.9 2003, VerkR96-5295-2003, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 26 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 1.9.2003, VerkR96-5295-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als die vom Zulassungsbesitzer, Fa. N, S, T, namhafte gemachte Auskunftsperson, auf die ha. Lenkeranfrage vom 7.4.2003 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt, wer den PKW am 23.12.2002 um 13.12 Uhr gelenkt hat. Er habe mit Schreiben vom 24.4.2003 (eingelangt am 28.4.2003) lediglich mitgeteilt, dass mehrere Studenten als Lenker in Frage kämen. Übergeben hätte er den Kombi an Frau J G.

 

Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KGF 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 130 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 13 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 17.9.2003 Berufung erhoben. Er vertritt die Auffassung, dass er seiner Verpflichtung auf Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG nachgekommen sei, da er in der vorgeschriebenen Frist den Namen der Person gemeldet habe, welcher er das Fahrzeug für die Überstellung nach W überlassen habe. Da er bei dieser Fahrt nicht dabei sein konnte, habe er zu keiner Zeit feststellen können, wer tatsächlich mit dem Auto fahre. Deshalb habe er dies auch in seiner Stellungnahme so dargelegt.

 

Die Rechtsansicht der BH Vöcklabruck, wonach eine weitere Benennung einer Auskunftsperson nicht zulässig sei, finde im § 103 Abs.2 KFG seiner Meinung nach keine Deckung. Vielmehr heiße es dort, dass der Auskunftspflichtige dann, wenn er die Auskunft selbst nicht erteilen könne, eine Person benennen müsse, die diese Auskunft erteilen könne. Diese Auskunftspflicht sei nirgends auf eine Person (Zulassungsbesitzer) eingeschränkt. Er ersuche daher, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Mit Schreiben vom 22.1.2003 hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges (N) aufgefordert, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt bzw. verwendet hat. Von der Zulassungsbesitzerin wurde der nunmehrige Berufungswerber als jene Person angeführt, die das Fahrzeug verwendet hat.

 

Eine zunächst ergangene Strafverfügung wegen des Grunddeliktes (Übertretung der StVO 1960) wurde beeinsprucht.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 7.4.2003, VerkR96-5259-1-2003, den Berufungswerber aufgefordert, als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt hat.

 

Der Berufungswerbers beantwortete dieses Schreiben, datiert mit 24.4.2003, dahingehend, dass er das Fahrzeug Studenten/Innen zur Überstellung nach W überlassen habe. Diese würden sich beim Lenken des Fahrzeuges abwechseln und er könne beim besten Willen eine/n Lenker/In nicht angeben. Er habe das Fahrzeug an eine namentlich benannte Person übergeben, diese habe für ihn das Fahrzeug in S zurück gegeben.

 

Eine zunächst ergangene Strafverfügung (VerkR96-5295-1-2003 vom 22.7.2003) wurde vom Berufungswerber beeinsprucht, er verweist darauf, dass er mitgeteilt habe, wem er das Fahrzeug überlassen habe, nur diese Person könne genau wissen, wer zum Übertretungszeitpunkt auch tatsächlich gefahren sei. Er sei somit seiner Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 zeitgerecht nachgekommen.

 

Schließlich hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese betrifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Im gegenständlichen Falle bleibt unbestritten, dass die Zulassungsbesitzerin dem Berufungswerber das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug überlassen hat.

 

Wenn nun der Berufungswerber vermeint, mit der Angabe einer weiteren Auskunftsperson habe er der gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auferlegten Verpflichtung genüge getan, so ist diese Auffassung durch die Rechtslage nicht gedeckt.

 

Aus dem Wortlaut der zu beurteilenden Gesetzesstelle ist in klarer Weise abzuleiten, dass diese Bestimmung das Zustandekommen einer "Auskunftspersonenkette" ausschließt, weil es nicht im Belieben des vom Zulassungsbesitzer als auskunftspflichtigen Benannten steht, eine weitere Person namhaft zu machen. Für den Fall, den anfragenden Fahrzeuglenker nicht benennen zu können, wäre es Aufgabe des Berufungswerbers gewesen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw. die Führung entsprechender Aufzeichnungen anzuordnen.

 

Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers eröffnet das Gesetz dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben. Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützte behördliche Anfrage durch Benennung eines Auskunftspflichtigen zu beantworten (siehe VwGH vom 28.1.2000, GZ. 98/02/0256).

 

Nachdem der Berufungswerber der gesetzlich gebotenen Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, hat er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn bezüglich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

Bezüglich Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der Bestrafung zugrundegelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 1.900 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) nicht bestritten werden. Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung schützt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, wenn die Ahndung des Grunddeliktes nicht möglich ist, nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird (VwGH 99/03/0434 vom 22.3.2000). Jedenfalls ist zur Wahrung der dargelegten Interessen auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens hat die Erstbehörde sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend bemessen, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits berücksichtigt, straferschwerende Umstände werden keine festgestellt.

 

Zu bemerken ist ferner, dass die festgelegte Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, um den Berufungswerber das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen bzw. ihn vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

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